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TGA Energiespar-Ratgeber
TGA Recht Ausgabe 11-2011

ARGE Baurecht

Skonto bei Einbehalt von Werklohn

Skontovereinbarungen sind im Bauwesen üblich, müssen aber vorab eindeutig vereinbart werden, so die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Wenn Skonto vereinbart wird oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen hierzu enthalten sind, so muss beispielsweise daraus genau hervorgehen, in welcher Höhe und innerhalb welcher Fristen und von welchen Zahlungen Skonto in Abzug gebracht werden kann. Üblicherweise beginnt die Skontofrist nach dem Eingang einer prüffähigen Rechnung beim Auftraggeber. Relevant ist der Tag des Zahlungseingangs auf dem Konto des Auftragnehmers soweit nichts Anderweitiges vereinbart ist. Skonto abziehen darf ein Bauherr auch dann, wenn er – aus berechtigten Gründen – einen Teil des Werklohnes einbehält. Vorausgesetzt natürlich, er überweist den skontierten Restbetrag dann innerhalb der Skontofrist auf das Empfängerkonto. Selbst wenn sich im Nachhinein noch herausstellt, dass der Einbehalt geringfügig überhöht war, bleibt es beim Skontoabzug, erläutert die ARGE Baurecht. http://www.arge-baurecht.com


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