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Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes

Aus der EnEV wird ein GEG

Kompakt informieren

  • EnEG, EnEV und EEWärmeG gliedern sich aktuell in 78 Paragraphen und 13 Anlagen. Der GEG-Entwurf bringt es auf 114 Paragraphen und sechs Anlagen. Zusätzlich wird es mehrere Verordnungen und Bekanntmachungen geben.
  • Der GEG-Entwurf sieht ein vollumfängliches Inkrafttreten des GEG am 1. Januar 2018 vor.
  • Das im GEG-Entwurf festgelegte Anforderungsniveau für die Errichtung von Nichtwohngebäuden der öffentlichen Hand ab 2019 entspricht ungefähr dem KfW-Effizienzhausstandard 55.
  • Bei den Anforderungen an private Neubauten und bestehende Gebäude gibt es im GEG-Entwurf nur geringfügige Änderungen, aber wesentliche Neuerungen bei den Berechnungsverfahren.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) haben am 23. Januar 2017 den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kältebereitstellung in Gebäuden“ vorgelegt ( www.bit.ly/GEG-Entwurf ).

Mit dem Gesetz soll das Energieeinsparrecht für Gebäude strukturell neu konzipiert und vereinheitlicht werden. Es soll das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ersetzen und in einem neuen „Gebäudeenergiegesetz“ (GEG) zusammenführen.

Anlass dieser Neuregelung ist zum einen die von der EU-Gebäuderichtlinie geforderte Festlegung des energetischen Standards eines Niedrigstenergiegebäudes im Neubau, die jedoch zunächst nur für die ab 2019 zu errichtenden Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand erfolgt. Der entsprechende Standard für private Neubauten soll in einer zweiten Stufe „rechtzeitig vor 2021“ festgelegt werden.

Zum anderen sollen durch die Zusammenführung von EnEV und EEWärmeG in einem Regelwerk die bisherigen Diskrepanzen der bisher parallelen Regelungen behoben und so die Anwendung und der Vollzug des Energieeinsparrechts erleichtert werden.

Der GEG-Entwurf umfasst 114 Paragrafen und sechs Anlagen auf zusammen gut 90 Seiten. Das Gesetz soll noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden und nach derzeitiger Planung zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.

Wenige Änderungen bei den Anforderungen an Neubauten

Für die Errichtung neuer Gebäude soll künftig ein einheitliches Anforderungssystem gelten, das Anforderungen an die Energieeffizienz, den baulichen Wärmeschutz und die Nutzung erneuerbarer Energien enthält.

Das Anforderungssystem basiert auf einer gegenüber der EnEV 2013 weitgehend unveränderten Referenzgebäude-Beschreibung. Allerdings wird die technische Referenzausführung zur Wärmeerzeugung (bei Wohngebäuden und Zonen von Nichtwohngebäuden mit Raumhöhen bis 4 m) von einem Öl-Brennwertheizkessel auf einen Erdgas-Brennwertheizkessel umgestellt. Durch die unterschiedlichen Umrechnungsfaktoren von Brennwert (Hs) auf Heizwert (Hi) für Heizöl und Erdgas kann sich aus dieser Änderung – je nach Anteil des Wärmeerzeugers am Gesamtenergiebedarf des Referenzgebäudes – eine sehr geringe Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen ergeben.

Die Verschärfung der primärenergetischen Neubauanforderungen um 25 %, die zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten und bislang in Zeile 1.0 der Referenzgebäudebeschreibung enthalten ist, bleibt bestehen.

Auch die Anfang 2016 verschärften Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz bleiben unverändert erhalten. Bei Wohngebäuden darf der spezifische Transmissionswärmeverlust des Referenzgebäudes nicht überschritten werden. Die bisher parallel fortgeltende Anforderung zur zusätzlichen Einhaltung der H’T-Werte aus Anlage 1 Tabelle 2 EnEV 2013, entfällt für Neubauten. Diese fixen Tabellenwerte sind nur noch bei Änderungen im Bestand relevant, wenn der Nachweis über eine energetische Bilanzierung des gesamten Gebäudes geführt werden soll.

Bei Nichtwohngebäuden bleiben die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Quer-Werte) unverändert.

Die bisherige Ausnahmeregelung der EnEV für Zonen bis 4 m Raumhöhe (Hallen), die mit dezentralen Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden, entfällt. Diese Zonen, die bislang von der 25%igen Verschärfung der Primärenergieanforderungen ausgenommen waren, werden nun stattdessen von der Pflicht zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien befreit.

Primärenergie und CO2-Emissionen: Die Neujustierung wird vertagt

Hauptanforderungsgröße für die Energieeffizienz von Gebäuden ist auch im GEG-Entwurf der Jahres-Primärenergiebedarf. Auch die Primärenergiefaktoren bleiben zunächst unverändert bestehen.

Der GEG-Entwurf sieht jedoch einer Ermächtigung vor, mit der die Bundesregierung, über eine Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats, die Primärenergiefaktoren neu justieren kann. Begründet wird dies damit, dass künftig die Klimawirkung der einzelnen Energieträger und ihr Beitrag zu einer nachhaltigen Energieversorgung stärker (über den Primärenergiefaktor) berücksichtigt werden soll. Mit dieser Verordnung kann auch ein Primärenergiefaktor für Fernwärmenetze definiert werden, mit dem die Anforderungen zur Nutzung erneuerbarer Energien als erfüllt gelten. Mit einer weiteren Verordnung sollen zudem Regelungen zur Berechnung der CO2-Emissionen festgelegt werden, die zukünftig zusätzlich in Energieausweisen anzugeben sind.

Außerdem wird eine neue Regelung eingeführt, nach der aus dem Netz bezogene gasförmige Biomasse (Biogas) mit einem Primärenergiefaktor von 0,6 in der energetischen Bilanzierung angesetzt werden darf, wenn diese in einer KWK-Anlage genutzt und der Einsatz vom Lieferanten über ein Massebilanzsystem nachgewiesen wird.

Der gleiche Primärenergiefaktor von 0,6 darf auch für einen erdgasbeheizten Neubau angesetzt werden, wenn dort eine KWK-Anlage betrieben wird, aus der ein oder mehrere bestehende Nachbargebäude mitversorgt werden, und wenn dadurch in den Bestandsgebäuden Altanlagen mit schlechter Energieeffizienz ersetzt werden.

Niedrigstenergiegebäude ab 2019 Pflicht für öffentliche Nichtwohngebäude

Gemäß der EU-Gebäuderichtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ab Anfang 2021 alle neuen Gebäude als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt werden. Für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand gilt diese Pflicht schon ab Anfang 2019.

Der Niedrigstenergiegebäude-Standard für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand soll mit dem GEG so definiert werden, dass er ungefähr dem Standard KfW-Effizienzhaus 55 entspricht. Dazu wird eine (weitere) Unterschreitung des Jahres-Primärenergiebedarfs um 26 % und eine Unterschreitung der Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz (U-Quer-Werte) um 12 % gefordert. Dieser Standard wird – auch vor dem Hintergrund vorbereitender Gutachten – im Allgemeinen als wirtschaftlich angesehen. Ein KfW-Effizienzhaus 55 wird dadurch jedoch nur primärenergetisch annähernd erreicht; beim baulichen Wärmeschutz wäre statt der vorgesehenen 12 % eine Unterschreitung der U-Quer-Werte um etwa 20 % erforderlich.

Falls im Einzelfall eine Wirtschaftlichkeit – auch unter Berücksichtigung der Vorbildfunktion – nicht gegeben ist, kann von dem Standard abgewichen werden. Eine weitere Ausnahme gilt für überschuldete Kommunen, falls die Einhaltung des Standards „mit Mehrkosten verbunden ist, die auch unter Berücksichtigung der Vorbildfunktion nicht unerheblich sind“.

In der Begründung zum Gesetzentwurf stellen die beteiligten Ministerien klar, dass die Definition dieses Standards für neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand keine Vorfestlegung für private Neubauten darstellt. Hier soll ein Niedrigstenergiegebäude-Standard in einer zweiten Stufe „rechtzeitig vor 2021“ festgelegt werden. Dieses politisch heikle Thema wird somit auf die nächste Legislaturperiode vertagt.

Erneuerbare Energien weitgehendwie im bisherigen EEWärmeG

Der Entwurf zum GEG enthält Anforderungen zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien sowie an Ersatzmaßnahmen, die im Wesentlichen den Regelungen des EEWärmeG entsprechen. Sie beziehen sich wie bisher ausschließlich auf Neubauten sowie Gebäude der öffentlichen Hand, die grundlegend renoviert werden.

Neben der bereits erwähnten Ausnahme für Hallen mit dezentralen Gebläse- oder Strahlungsheizungen ist eine weitere Neuerung die Möglichkeit der Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung mit einem Deckungsanteil von mindestens 15 %. Bei PV-Anlagen kann der Nachweis alternativ auch über die Anlagengröße geführt werden, wenn mindestens 0,02 kW Nennleistung je m2 Gebäudenutzfläche installiert werden.

Bei der Nutzung von Geothermie und Umweltwärme über Wärmepumpen wurden die Anforderungen an die Jahresarbeitszahl bei strombetriebenen Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen jeweils um 0,2 auf 3,7 für Anlagen ohne Trinkwassererwärmung und auf 3,5 für Anlagen mit Trinkwassererwärmung erhöht. Zudem müssen neu installierte Wärmepumpen, die der Erfüllung der Nutzungspflicht dienen, ab 2019 eine Anzeige haben, die die tatsächlich erreichte Jahresarbeitszahl ausweist. Die Anforderung zur Ausstattung von Wärmepumpen mit Strom- und Wärmemengenzählern bzw. der oben genannten Anzeige gilt nun für alle Anlagen. Die bisherige Ausnahme für Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen mit Vorlauftemperaturen von bis zu 35 °C ist im GEG-Entwurf nicht mehr enthalten.

Die Ersatzmaßnahme „Einsparung von Energie“ bezieht sich nach dem GEG-Entwurf nur noch auf eine Unterschreitung der Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um 10 %. In der Begründung wird dazu ausgeführt, dass eine primärenergetische Unterschreitung der Anforderungen ohnehin nur über die energetische Qualität der Gebäudehülle erreicht werden könnte, wenn im Einzelfall der Einsatz erneuerbarer Energien und die übrigen Ersatzmaßnahmen (KWK, Abwärme, Fernwärme) ausscheiden. Die Absenkung der geforderten Unterschreitung auf 10 % sei daher angemessen, zumal in diesen Fällen auch keine Optimierung zwischen Anlagentechnik und Gebäudehülle mehr möglich ist.

Mehr Möglichkeiten zur Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien

Der GEG-Entwurf sieht mehr Möglichkeiten zur Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien in der energetischen Bilanzierung des Gebäudes vor. Gleichzeitig wird die Anrechenbarkeit ausgeschlossen, wenn gebäudenah erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien für Stromdirektheizungen verwendet wird.

In Zukunft dürfen bei Neubauten mit entsprechenden Anlagen ohne Stromspeicher pauschal 150 kWh je kW installierter Anlagennennleistung und zusätzlich – ab einer Anlagengröße von 0,01 kW je m2 Gebäudenutzfläche bzw. Nettogrundfläche – 70 % des Endenergiebedarfs der Anlagentechnik für Strom in Abzug gebracht werden, insgesamt jedoch maximal 20 % des Jahres-Primärenergiebedarfs.

Bei Neubauten mit Stromspeicher (mindestens 1 kWh Nennkapazität je kW Anlagenleistung) dürfen pauschal 200 kWh je kW installierter Anlagennennleistung und zusätzlich – ab einer Anlagengröße von 0,01 kW je m2 Gebäudenutzfläche bzw. Nettogrundfläche – 100 % des Endenergiebedarfs der Anlagentechnik für Strom in Abzug gebracht werden, insgesamt jedoch maximal 25 % des Jahres-Primärenergiebedarfs.

Wenn bei Nichtwohngebäuden der Strombedarf für Lüftung, Kühlung, Beleuchtung und Trinkwarmwasser höher als der Energiebedarf für die Beheizung ist, müssen Stromertrag und -bedarf wie bisher monatsweise bilanziert werden.

Nur Detailänderungen bei den Anforderungen an Bestandsgebäude

Die energetischen Anforderungen und Pflichten im Gebäudebestand bleiben weitgehend unverändert. Allerdings wird die kürzlich aufgetauchte Regelungslücke der EnEV 2013 geschlossen, durch die an das Anbringen von Dämmschichten auf der Außenseite einer bestehenden Wand keine energetischen Anforderungen gestellt werden konnten.

Der Nachweis der Einhaltung von Anforderungen an die Änderung bestehender Bauteile kann wie bisher entweder über eine Bilanzierung des gesamten Gebäudes (140-%-Regel) oder über einen Bauteilnachweis geführt werden. Für den Bauteilnachweis wurden die detaillierten Regelungen der bisherigen Anlage 3 der EnEV 2013 in die Tabelle mit den Anforderungswerten integriert Abb. 2.

Bei den Anforderungen an Erweiterungen und Ausbauten bestehender Gebäude wird in Zukunft nicht mehr zwischen Erweiterungen mit oder ohne neuem Wärmeerzeuger unterschieden. Auch bei Erweiterungen mit neuem Wärmeerzeuger wird lediglich ein Bauteilnachweis für die hinzukommenden Wärme übertragenden Bauteile gefordert. Der bislang erforderliche Nachweis über eine energetische Bilanzierung des hinzukommenden Gebäudeteils entfällt hier.

Einige Neuerungen bei den Berechnungsverfahren

Der GEG-Entwurf verweist für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs auf die Neufassung von DIN V 18 599 von Oktober 2016. Somit können die Neuerungen und Vereinfachungen der aktuellen Normfassung mit dem Inkrafttreten des GEG verwendet werden.

DIN V 18 599 muss in Zukunft auch für die energetische Bilanzierung von Wohngebäuden verpflichtend angewandt werden, um eine einheitliche Berechnung aller Gebäude zu ermöglichen. Dabei kann das Tabellenverfahren des neuen Teils 12 der DIN V 18 599 verwendet werden, der GEG-Entwurf verweist auf die Fassung 2017-01 (die Ende Januar beim Beuth Verlag allerdings noch nicht gelistet war). Das alte Berechnungsverfahren nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 darf für nicht gekühlte Wohngebäude übergangsweise noch bis Ende 2018 verwendet werden.

Für Wohngebäude enthält der GEG-Entwurf – wie schon die EnEV – einen Verweis auf die Bekanntmachung eines vereinfachten Verfahrens (EnEV easy). Auch bei Nichtwohngebäuden bleibt das vereinfachte Verfahren (Einzonenmodell) erhalten.

Für die Bewertung von Wärmebrücken wird im Gesetzentwurf auf das neue Beiblatt 2 zur DIN 4108 in der Fassung 2017-03 verwiesen. Somit kann die Neufassung des Beiblatts 2 mit dem GEG verwendet werden. Dennoch bleibt es bei der Regelung, dass Gleichwertigkeitsnachweise nur für solche Wärmebrücken zu führen sind, bei denen die angrenzenden Bauteile schlechtere U-Werte aufweisen als in den Musterlösungen des Beiblatts 2. Die Bedeutung dieser Ausnahmeregelung dürfte allerdings aufgrund der aktualisierten Bauteilaufbauten im neuen Beiblatt 2 deutlich geringer werden.

Energieausweise: kleine Änderungen mit großer Wirkung

Der GEG-Entwurf enthält eine neue Verpflichtung zur Ausstellung eines vorläufigen Energieausweises nach Baubeginn auf der Basis des geplanten Gebäudes, wenn ein noch nicht fertiggestelltes Gebäude oder ein Teil davon verkauft oder vermietet werden soll. Dieser ist nach Fertigstellung durch einen regulären Energieausweis auf Basis des fertiggestellten Gebäudes zu ersetzen.

Die Anforderungen zur Vorlage eines Energieausweises bei Verkauf oder Vermie-tung sowie zu Pflichtangaben in Immobilienanzeigen werden auch auf Immobilienmakler ausgeweitet.

Um die Qualität der Energieausweise zu verbessern, legt der Entwurf strengere Sorgfaltspflichten für Aussteller von Energieausweisen fest. Aussteller müssen Berechnungen einsehen, die sie nicht selbst erstellt haben, bevor sie auf dieser Basis einen Ausweis ausstellen. Sie müssen von Eigentümern bereitgestellte Angaben sorgfältig prüfen und dürfen diese schon dann nicht verwenden, wenn nur Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflichten kann nun auch mit einem Bußgeld bewehrt werden.

Um die Qualität der Modernisierungsempfehlungen zu verbessern, muss der Aussteller bei Energieausweisen für bestehende Gebäude eine Vor-Ort-Begehung durchführen oder sich geeignete Fotos zur Verfügung stellen lassen, die eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes ermöglichen.

Laut GEG-Entwurf wird das Gebäudeenergiegesetz keine Muster von Energieausweisformularen enthalten, dafür werden die im Energieausweis zu tätigenden Angaben sehr genau geregelt. Die Muster sollen in einer Bekanntmachung der beteiligten Ministerien veröffentlicht werden. Neu sind dabei neben der bereits genannten verbindlichen Angabe von CO2-Emissionen auch Angaben zu inspektionspflichtigen Klimaanlagen sowie zum Datum der nächsten Inspektion.

Die Einteilung der Effizienzklassen in den Energieausweisen für Wohngebäude richtet sich künftig nicht mehr nach der Endenergie, sondern nach dem Primärenergiebedarf bzw. dem Primärenergieverbrauch. Die Grenzwerte der einzelnen Effizienzklassen verschieben sich dadurch um 5 bzw. 10 kWh/(m2  a) nach oben Abb. 3.

Bei der Ausstellungsberechtigung für Energieausweise wird im GEG-Entwurf nicht mehr zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden differenziert. Die Ausstellungsberechtigung für Nichtwohngebäude wird damit auch auf Handwerker und staatlich anerkannte Techniker mit entsprechender Fortbildung ausgeweitet.

Durch die Einführung eines „Erfüllungsnachweises“ im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Verfahrens und der Klarstellung des rein informativen Charakters grenzen sich Energieausweise aus Sicht des Gesetzgebers weit genug vom Nachweis der Erfüllung der Anforderungen ab. Deshalb soll sich die Ausstellungsberechtigung in Zukunft grundsätzlich auch auf Energieausweise für Neubauten erstrecken. Die Vorlageberechtigung für Erfüllungsnachweise muss hingegen weiterhin im Landesrecht geregelt werden.

Sonstiges: Dämmung von Leitungen, U-Werte, Vollzug, Inspektionsberichte

Die Anforderung an die Dämmung Wärme führender Leitungen wird flexibilisiert, indem sie nicht mehr als Dämmstärke, sondern als längenbezogene Wärmedurchgangszahl formuliert wird, die als Mittelwert für das gesamte Leitungsnetz eingehalten werden muss, soweit dafür eine Dämmpflicht besteht. Zusätzlich sollen – insbesondere für Erweiterungen und Sanierungen – Dämmstärken bekannt gemacht werden, mit denen die Anforderung auch ohne Kenntnis des gesamten Leitungsnetzes eingehalten werden kann.

Für die Berechnung von U-Werten wird auf die neue DIN 4108-4 in der Fassung 2017-03 verwiesen.

Inspektionsberichte von Klimaanlagen müssen künftig unaufgefordert und nicht erst auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt werden, um den Vollzug der Inspektionspflicht zu verbessern.

Zur Verbesserung des Vollzugs erhalten die nach Landesrecht zuständigen Behörden eine allgemeine und vollstreckbare Anordnungsbefugnis, die sich nicht nur auf den Bauherrn oder Eigentümer, sondern auch auf beteiligte Dritte (z. B. Planer oder Handwerker) erstreckt. Sie erhalten zudem eine eingeschränkte Berechtigung, für Stichprobenkontrollen von Energieausweisen die betreffenden Grundstücke und Gebäude zu betreten.

Ausblick

Mit der vorgesehenen Zusammenlegung und Neustrukturierung von EnEG, EnEV und EEWärmeG im GEG ist ein erster wichtiger Schritt zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden und den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden gelungen.

Da es sich bei dem hier vorgestellten GEG-Entwurf um einen frühen Stand der geplanten Neuregelung des Energieeinsparrechts handelt, sind bis zur Verabschiedung durch den Deutschen Bundestag Änderungen sehr wahrscheinlich. Insbesondere die Festlegung des Niedrigstenergiegebäude-Standards für öffentliche Nichtwohngebäude ist politisch umstritten und wird von verschiedenen Seiten kritisiert.

" class="chapter-heading">Bisher „nur“ ein Entwurf

Alle Erläuterungen beziehen sich auf den vom BMWi und BMUB am 23. Januar 2017 an die Länder und Verbände zur Stellungnahme versendeten Referentenentwurf für das Gebäudeenergiegesetz (im Text: „GEG-Entwurf“). Erfahrungsgemäß werden sich im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens Änderungen ergeben. Der nächste Meilenstein sind die Kabinettsvorlage und der Regierungsentwurf. Zurzeit wird in Berlin der 15. Februar als spätester Termin für den Kabinettsbeschluss genannt.

Dipl.-Ing. Jan Karwatzki

ist Architekt und Referent beim Öko-Zentrum NRW in Hamm. Das Öko-Zentrum NRW ist einer der größten Anbieter von Fort- und Weiterbildungen für Energieberater und bietet Planungs- und Beratungsleistungen zu den Themen Nachhaltigkeit, Energieeffizienz, Innenraumqualitäten und Feuchteschutz an. www.oekozentrum-nrw.de

Mit den bundesweit angebotenen Fernlehrgängen „gebäudeenergieberater24“, „effizienzhausplaner24“ und „energieplaner24“ vermittelt das Öko-Zentrum NRW wesentliche Inhalte zur energetischen Bilanzierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden im Neubau sowie in der Bestandssanierung. Termine und Informationen unter: www.fernlehrgaenge24.de

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