Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch
BERLIN

Asylverfahrensbeschleunigung: EnEV nur angekratzt

© Marc Pinter / Hemera / Thinkstock
Das Bundeskabinett hat als Teil des Gesetzentwurfs zur Asylverfahrensbeschleunigung auch Änderungen im Bauplanungsrecht und am EEWärmeG beschlossen. Damit soll die Unterbringung von Flüchtlingen in winterfesten Quartieren beschleunigt werden. Mit dem Gesetzespaket erhalten die Länder und Kommunen sehr weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten, um unverzüglich Umnutzungs- und Neubaumaßnahmen zu planen, zu genehmigen und durchzuführen.

BTGA: Eine richtige Entscheidung

Der BTGA - Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung hat die Entscheidung begrüßt. Es sei richtig, dass die Sonderregelungen auf Erstaufnahmeeinrichtungen und Flüchtlingsunterkünfte beschränkt bleiben, da allgemeine Energiestandards im Wohnungsbau keinerlei Bezug zur Notsituation von Flüchtlingen hätten. Die aus der Bau- und Wohnungsbranche erhobene Forderung, die für 2016 verordnete Verschärfung der Energieeinsparverordnung für alle neuen Wohngebäude einzufrieren, sei nicht ausreichend durchdacht und vermutlich auch nicht mit dem EU-Recht vereinbar.

EEWärmeG: befristete Ausnahmen

Die beschlossenen Änderungen des Baurechts sehen vor, dass mobile Behelfsunterkünfte grundsätzlich in allen Baugebieten und im Außenbereich befristet auf drei Jahre zugelassen werden können. Die Umnutzung bestehender Gebäude soll in allen Baugebieten, im nicht beplanten Innenbereich und im Außenbereich deutlich erleichtert werden. Für reine Wohngebiete und andere Baugebiete, in denen Flüchtlingsunterkünfte bislang nur ausnahmsweise zugelassen waren, sollen nun Genehmigungen in der Regel erteilt werden können. Wenn mit diesen Erleichterungen dringend benötigte Unterkünfte nicht rechtzeitig beschafft werden können, kann in erforderlichem Umfang auch ganz umfassend vom Bauplanungsrecht abgewichen werden. Alle Änderungen sollen bis Ende 2019 befristet sein.

Laut dem Gesetzentwurf, der die Zustimmung des Bundesrats benötigt, soll im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) „§ 9a Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen“ eingefügt werden, der zeitlich befristet Ausnahmen von der Pflicht zur anteiligen Nutzung von Erneuerbaren Energien für die Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs regelt.

EnEV: Nur befristete, dringend gebotene Ausnahmen

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) soll ebenfalls nur ganz gezielt und zeitlich begrenzt (bis 31. Dezember 2018) gelockert werden. In der Begründung der Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz heißt es dazu:

„Die Sonderregelungen zur Energieeinsparverordnung werden auf Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des Asylgesetzes beschränkt. Hierfür wird eine auf drei Jahre befristete generelle Befreiung von den Anforderungen des § 9 [EnEV] vorgenommen [Anmerkung: bis zum 31. Dezember 2018]. Dies adressiert den wichtigen Praxisfall der Nutzungsänderung, die wegen baulicher Maßnahmen (Änderung, Erweiterung und Ausbau im Sinne des § 9) Pflichten nach der Energieeinsparverordnung auslöst. Der Mindestwärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik bleibt einzuhalten.

Außerdem wird die Dämmpflicht für oberste Geschossdecken (Nachrüstpflicht) des § 10 Absatz 3 [EnEV] bis zum 31. Dezember 2018 ausgesetzt, wenn das Gebäude als Aufnahmeeinrichtung oder als Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des Asylgesetzes dienen soll. Für sonstige Einzelfälle, in denen auf Grund besonderer Gegebenheiten die Einhaltung der Anforderungen der Energieeinsparverordnung ein Hemmnis darstellen, wird klargestellt, dass die zuständige Landesbehörde von einer unbilligen Härte (und damit vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung) ausgehen kann, wenn gebäudebezogene Maßnahmen dazu dienen, Asylsuchende oder Flüchtlinge zügig in einer Aufnahmeeinrichtung oder in einer Gemeinschaftsunterkunft unterzubringen.

Auch die Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften mit Containern soll erleichtert werden. Die bestehende Ausnahmeregelung von derzeit zwei Jahren wird auf Container mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu 5 Jahren ausgedehnt.“

Der Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (Verordnung der Bundesregierung) muss „nur“ der Bundesrat zustimmen. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die EnEV-Änderungen sind allerdings so formuliert, dass sie für die genannten Gebäude auch rückwirkend gelten. ■