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Recht

Zahlungspflicht auch bei rätselhaftem Wasserverbrauch

Die bloße Wahrscheinlichkeit reicht zur Entlastung eines Grundstückseigentümers nicht aus, wenn auf seinem Anwesen plötzlich der Wasserverbrauch nach oben schnellt. Kann er keinen technischen Defekt der Messgeräte nachweisen, muss er nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS den entsprechenden Betrag bezahlen. (Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße, Aktenzeichen 4 K 203/15.NW)

Der Fall

„Das kann doch nicht mit rechten Dingen zugehen“, dachte sich ein Grundstückseigentümer, als er die Rechnung für seinen Wasserverbrauch erhielt. Demnach hätte er auf seinem privaten Anwesen binnen 18 Monaten 1088 m3 konsumiert – also rund 2 m3/Tag –, obwohl das Haus noch gar nicht bewohnt gewesen sei. Die Gesamtrechnung für diesen Zeitraum betrug immerhin knapp 4000 Euro. Auf seine Beschwerde hin wurde der Wasserzähler zur Untersuchung an einen Experten weitergeleitet, der allerdings keinen Defekt feststellen konnte.

Das Urteil

Die nachgewiesene Funktionstüchtigkeit des geeichten Wasserzählers war für die Richter das entscheidende Argument. Wenn das der Fall sei, dann müsse der Verbraucher für den hohen Konsum auch tatsächlich aufkommen. Die Ungewissheit, wie ein derartig hoher Verbrauch zu Stande gekommen sei, gehe zu Lasten des Betroffenen. Die Gebührenbescheide des Wasserversorgers seien deswegen rechtmäßig ergangen. ■

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