Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch
Regelwerk

ZDB: Klarstellung zu Brandschutzschaltern

© Rootstocks / iStock / Thinkstock
Nachdem verschiedene Medien zuletzt berichtet haben, dass ab Mitte Dezember 2017 der Einbau von Brandschutzschaltern verpflichtend vorgeschrieben ist, hat der Zentralverband Deutsches Baugewerbe ( ZDB ) mit einer Klarstellung darauf hingewiesen, dass diese Aussage falsch ist:

„Es gibt keine gesetzliche Auflage zum Einbau von Brandschutzschaltern. Weder bei Neubauten noch bei Modernisierungen. Es besteht auch keine Nachrüstpflicht. In einigen Artikeln beziehen sich die Medien auf eine Presseinformation der Initiative Elektro+ [Link zu der Pressemitteilung]. Dort wird die Veröffentlichung der Norm DIN VDE 0100-420 begrüßt und darauf hingewiesen, dass diese Norm ab dem 18. Dezember 2017 den Einsatz von Brandschutzschaltern verpflichtend vorschreibt. Diese Darstellung erweckt den Eindruck, dass es sich dabei auch um eine gesetzliche Auflage handelt. Fakt ist jedoch, dass die Anwendung dieser Norm in Deutschland freiwillig ist. Darauf weist auch ein Schreiben des für das gesamte Bauwesen zuständigen Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hin, das dem ZDB vorliegt. Das Ministerium hält den Einbau einer Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtung (AFDDs), umgangssprachlich ‚Brandschutzschalter‘ für nicht erforderlich. Gesetzlich bindend wäre die oben genannte Norm erst dann, wenn sie in den Landesbauordnungen als technische Baubestimmung eingeführt würde.“

Bereits im April 2017 hatte die Bundesfachgruppe Holzbau Deutschland – Bund Deutscher Zimmermeister im Zentralverband des Deutschen Baugewerbes kritisiert, dass die Deutsche Kommission Elektrotechnik (DKE) die DIN VDE „0100-420:2016-02 veröffentlicht hat, ohne dabei Brandursachenstatistiken und Forschungsergebnisse vorzulegen, die die Notwendigkeit des Einbaus der Brandschutzschalter nachweist. Andere Darstellungen sehen eine Verpflichtung auch ohne gesetzliche Auflage bereits durch den Status „anerkannte Regel der Technik“ (Bericht im TGAnewsletter). Die „Freiwilligkeit“ der Anwendung läge allerdings auch ohne gesetzliche Auflage nicht bei Planern und Ausführenden, sondern letztendlich beim aufgeklärten Auftraggeber / Bauherren. Zu vermuten ist allerdings, dass die DKE noch vor dem Ablaufen der Übergangsfrist Stellung bezieht, dann laut dem vom ZDB zitierten BMUB-Schreiben hat man dort Überarbeitungsbedarf für DIN VDE 0100-420:2016-02 erkannt. ■