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Recht

Schornsteinfeger-Kosten von der Steuer absetzen

© Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. / VLH
Er soll Glück bringen und hinterlässt doch regelmäßig eine Rechnung: der Schornsteinfeger. Die gute Nachricht: Man kann den Fiskus an den Ausgaben für Schornsteinfeger-Leistungen beteiligen.

Nach Auskunft des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) akzeptiert das Finanzamt in der Regel alle Schornsteinfeger-Dienste, die im Zusammenhang mit einem privaten Haushalt erbracht werden, als absetzbare Handwerkerleistungen. Dazu gab es 2014 ein Urteil des Bundesfinanzhofs. Demnach ist das gesamte Spektrum der Schornsteinfeger-Tätigkeiten steuerbegünstigt – von den Kehr-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten über Mess- und Überprüfungsleistungen bis hin zu Feuerstättenschau und Legionellenprüfung.

Somit gelten für Schornsteinfeger-Tätigkeiten dieselben Regeln wie für andere Handwerkerleistungen im Haushalt: 20 % der jeweils anfallenden Anfahrts-, Arbeits-, Maschinen-, Entsorgungs- und Verbrauchsmittelkosten (zum Beispiel Aufwendungen für Reinigungsmittel) können abgesetzt werden. Allerdings darf man nur maximal 1200 Euro im Jahr steuerlich als Handwerkerleistungen geltend machen. Da Materialkosten nicht berücksichtigt werden, sollten die verschiedenen Kostenarten in der Rechnung unbedingt getrennt ausgewiesen werden. Und: Die Rechnungssumme muss überwiesen werden, Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

Nicht nur Haus- oder Wohnungsbesitzer profitieren von der Absetzbarkeit. Auch Mieter können Schornsteinfeger-Kosten, die über die Nebenkostenabrechnung des Vermieters auf alle Mietparteien umgelegt werden, steuerlich geltend machen. Allerdings müssen solche berücksichtigungsfähigen Aufwendungen klar aus der Nebenkostenabrechnung hervorgehen. Oder es muss eine entsprechende eindeutige Bescheinigung des Vermieters vorliegen. ■