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Verbände

Positive Bewertung der neuen EU-Gebäuderichtlinie

© vladwel / iStock / Thinkstock
Wie im letzten TGAnewsletter berichtet, hat das Europäische Parlament der Novellierung der Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (auch EU-Gebäuderichtlinie oder EPBD) zugestimmt (zum Artikel). Die TGA-Verbände, Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung ( BTGA ), Fachverband Gebäude-Klima ( FGK ) und Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte ( RLT-Herstellerverband ) begrüßen die Neuerungen. Ihr Ziel ist es, die Energieeffizienz von Gebäuden weiter zu verbessern und den Komfort und die Luftqualität in Gebäuden sicherzustellen.

Günther Mertz, Geschäftsführer der drei Verbände: „Die maßgeblichen Anregungen der Branche wurden in der Novelle umgesetzt und sind ein weiterer Schritt in Richtung Energieeffizienz und mehr Innenraumluftqualität.“ Für die Fachverbände sind folgende Punkte der Richtlinie von besonderer Bedeutung: Die energetische Inspektion von Klimaanlagen, die Förderung intelligenter Technologien, die Einführung eines sogenannten Smartness Indicators, die Festlegung von Mindestanforderungen an die Energieeffizienz, die Förderung energetischer Renovierung von Bestandsgebäuden und der Abschluss einer Durchführbarkeitsstudie zur Inspektion von Lüftungsanlagen bis 2020.

Das Maßnahmenpaket, insbesondere die energetische Inspektion von Lüftungsanlagen, ist aus Sicht der Verbände ein effektiver Weg, die Energieeffizienz der Lüftungsanlagen wirtschaftlich zu verbessern und thermischen Komfort sowie Innenraumluftqualität in Gebäuden sicherzustellen. Mertz: „Das ist im Sinne der Anlagenbetreiber, der Nutzer und der Umwelt. Die reformierte Richtlinie trägt der Gesundheit, der Produktivität und dem Komfort der Gebäudenutzer Rechnung.“

Der weitere Verlauf der europäischen Rechtsetzung sieht vor, dass der Ministerrat noch seine formale Zustimmung zu den beschlossenen Neuerungen der EU-Gebäuderichtlinie geben muss. Kurz danach wird der Text dann im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. 20 Tage später tritt die Richtlinie dann in Kraft. Anschließend haben die Mitgliedstaaten 20 Monate Zeit, die neuen Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. ■