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Dampfkessel

Änderung der Überwachung

Mit der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV1)) vom 27. September 2002 wurde die bisher gültige Dampfkesselverordnung (DampfkV) ersetzt. Daraus ergibt sich, dass auf Dampfkesselanlagen, die bis zum 31. Dezember 2002 nach den Bedingungen der alten DampfkV und den Technischen Regeln für Dampfkessel (TRD) aufgestellt und zugelassen wurden, bis zum 31. Dezember 2007 die in der BetrSichV enthaltenen Vorschriften für den Betrieb anzuwenden sind.

Hierzu haben der Arbeitgeber und der Betreiber für die Dampfkessel­anlage unter anderem eine Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung nach den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1112)) für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln, die Benutzung von Arbeitsmitteln und das Betreiben überwachungsbedürftiger Anlagen zu erstellen und zu dokumentieren.

Für eine sicherheitstechnische Bewertung des Druckgerätes einer Dampfkesselanlage ist eine Einstufung entsprechend Artikel 9 in Verbindung mit ­Anhang II, Diagramm 5, der Richtlinie über Druckgeräte 97/23/EG durchzu­führen, um eine Gefährdungskategorie zu ermitteln. Die Einteilungen dort sind wie folgt (PS in bar und V in Liter):

• Kategorie I: PS × V = max. 50, jedoch PSmax = 32 bar

• Kategorie II: PS × V = max. 200, jedoch PSmax = 32 bar

• Kategorie III: PS × V = max. 3000, jedoch PSmax = 32 bar und Vmax = 1000 l

• Kategorie IV: alle Druckgeräte mit höheren Grenzwerten als Kat. III

Gemäß § 15 BetrSichV sind nun alle Dampfkesselanlagen in bestimmten Fristen wiederkehrend zu prüfen. Dies gilt auch für die bisher nach Einteilung der alten Dampfkesselverordnung nicht prüfpflichtigen Zwergdampfkessel Gruppe I (bis 10 l Wasserinhalt) und Kleindampfkessel Gruppe III (bis 50 l Wasserinhalt), die bisher frei aufstellbar oder nur anzeigepflichtig waren und nicht einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden mussten. Je nach Kategorie sind unterschiedliche Prüffristen und Prüferqualifikationen erforderlich.

Anlagen der Kategorien I und II sowie III mit PS × V

• Prüffristen für äußere Prüfung, innere Prüfung und Festigkeitsprüfung müssen aufgrund von Herstellerinformationen sowie Erfahrung mit der Betriebsweise festgelegt werden.

• Prüfungen können durch eine so genannte „befähigte Person“, z.B. durch den Kundendienst des Herstellers, ausgeführt werden.

Anlagen der Kategorie III mit PS × V>1000 und der Kategorie IV:

• Die Prüffristen sind für die äußere Prüfung 1 Jahr, die innere Prüfung 3 Jahre und die Festigkeitsprüfung 9 Jahre.

• Die Prüfungen müssen durch eine „zugelassene Überwachungsstelle“, z.B. den TÜV, ausgeführt werden.

Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitgeber, für die sicherheitstechnische Bewertung der Betreiber verantwortlich. Formblätter für die Beurteilung von Dampfkesselanlagen werden zurzeit leider nicht an­geboten. Peter Sdunek, Technischer Leiter Certuss Dampfautomaten, https://www.certuss.com/

1) PDF-Download auf: http://www.gesetze-im-internet.de/

2) PDF-Download auf: http://www.baua.de

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