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Altersvorsorge

“Integrale Rentenplanung“

Bei der gesetzlichen Rente ist heute nur eines sicher, sie wird schon in wenigen Jahren für Neu-Rentner kaum zum Leben reichen. Ursache dafür ist das steigende Verhältnis von Rentenempfängern zu Beitragszahlern. Denn bei der gesetzlichen Rente sichern die Beschäftigten mit ihren laufenden Beiträgen die momentanen Rentenzahlungen. Wollte man dieses Umlagesystem beibehalten, würde es in Zukunft unzumutbare Lasten für die Beschäftigten oder unzumutbare Rentenzahlungen für die Ruheständler bedeuten (siehe Bild 1). Beides ist einschließlich aller denkbaren Zwischenlösungen unrealistisch und nicht akzeptabel.

Für heute rentenversicherungspflichtig Beschäftigte lässt sich Altersarmut also nur verhindern, wenn sie zusätzlich Kapital aufbauen und es gleichzeitig vor dem Zugriff schützen, beispielsweise für den Fall eines längeren Bezugs von Arbeitslosengeld II. Doch nicht alle heute oder in der Vergangenheit verkauften Produkte von Versicherungen und Banken, mit denen die Versicherungsnehmer für das Alter vorsorgen wollen, genügen diesen Mindestanforderungen, sagt TGA-Planer Detlef Hagenbruch. Und selbst wenn sie diese Merkmale erfüllen, werden sie nur selten mit dem größten finanziellen Vorteil eingesetzt.

Hagenbruch, der sich seit einiger Zeit intensiv mit dem vom Gesetzgeber Anfang 2005 ins Steuerrecht integrierten, staatlich geförderten ­Altersvorsorgesystem auf Kapitalbasis beschäftigt, hat dies Ende 2006 sogar zur Profession ­gemacht. Nachdem er zusammen mit vier weiteren gestandenen Unternehmern aus unterschiedlichen Branchen entdeckt hat, wie man den Kapitalaufbau maximiert und dass niemand am Markt über diese Möglichkeiten berät, wurde die GEVO Gesellschaft für Komfortvorsorge mbH (GEVO) gegründet.

Hagenbruch: „Als wir das seit 2005 neu geltende Steuerrecht bezüglich der geförderten Altersvorsorge rechnerisch ‚durchexerziert’ hatten, glaubten wir zunächst an eine Gesetzeslücke. Immerhin hatten wir festgestellt, dass sich der Kapitalaufbau bei gleicher Spareinlage und gleichem verfügbaren Nettoverdienst vervielfachen ließ. Um mit unserer Geschäftsidee nicht irgendwann Opfer einer Gesetzesnachbesserung zu werden, haben wir diesbezüglich im Bundeskanzleramt vorgesprochen. Dort wurde uns versichert, dass diese Maximierung dem Ansinnen des Gesetzgebers entspricht. Voll bestätigt haben wir uns dann mit der GEVO auf den Weg gemacht.“

Dass das GEVO-Prinzip bis heute nur in Ausnahmefällen angewendet wird, hat einen einfachen Grund. Hagenbruch: „Der Gesetzgeber fördert zwar über das neue Steuerrecht bestimmte Formen der betrieblichen und privaten Altersvorsorge, stellt aber gleichzeitig die notwendige steuerliche Beratung für Banken und Versicherungen tabu. Eigentlich existiert also doch eine Gesetzeslücke, aber nicht bei der Steuerberechnung, sondern bei der Beratung. Weil sich aber nur wenige Steuerberater für die Altersvorsorge interessieren und in die Materie eingearbeitet haben, liegt das Geschäftsfeld ‚Ertragsmaximierung durch geförderte Beiträge zur Altersvorsorge’ ohne qualifizierte Berater weitgehend brach. Mit der Planung der Altersvorsorge ist es aber wie mit einer guten TGA-Planung: Nur mit einer kundenspezifischen Gesamtbetrachtung sowie einer integralen Zusammenführung und Verknüpfung von Komponenten und Einzelkonzepten lässt sich ein Optimum erzielen.“

Das neue System ist freiwillig

Da das alte, oben beschriebene gesetzliche Rentenprinzip nicht von heute auf morgen umschaltbar ist, hat es der Gesetzgeber vom einzügigen Umlagesystem zum dualen umlage- und kapitalgedeckten System verändert. Obwohl selbst bei mittlerem Gehaltsniveau die spätere gesetzliche Rente die Armutsgrenze kratzt, ist die Eigenleistung für jeden abhängigen Beschäftigten freiwillig, wie die Bundesregierung betont.

Freiwilligkeit bedeutet natürlich nicht, dass es keine gesetzlichen Vorgaben gibt. Aber: Wer diese als abhängig Beschäftigter geschickt nutzt, kann hohe Ansparsummen mit minimalem Geldeinsatz realisieren. Ein Schlüssel dafür ist das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG1)). Oft als zusätzliche Belastung verkannt, werden seinen Möglichkeiten und Vorteile allerdings nur selten voll ausgeschöpft. Hagenbruch: „Nach unseren Recherchen ist festzustellen, dass in der gesamten TGA-Branche von den Unternehmern über die Personalleiter bis zu den Betriebsräten nur unzureichende Kenntnisse über die Thematik existieren. Dazu kommen die Wissensdefizite bei noch sehr vielen Steuerberatern, auf die sich aber gerade TGA-Planungsbüros mittlerer Größe verlassen.“ Eine fatale Kombination, ist doch die betriebliche Altersvorsorge (bAV) einerseits ein sehr kostengünstiger Baustein, Altersarmut zu verhindern und bietet andererseits Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. „Heilen“ kann man die Versäumnisse aber nicht. Hagenbruch: „Was bisher nicht eingezahlt wurde, ist für die Altersvorsorge definitiv verloren.“

Alle im Unternehmen profitieren

Seit dem 1. Januar 2002 haben Arbeitnehmer nach § 1a BetrAVG einen Rechtsanspruch auf ­Umwandlung von Entgeltbestandteilen in eine betriebliche Altersversorgung. Hagenbruch: „Dies bedeutet für den Arbeitgeber, dass er eine arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersver­sorgung einführen muss, sobald sie ein Arbeitnehmer verlangt. Was auf den ersten Blick nach einseitiger Begünstigung des Arbeitnehmers aussieht, bietet bei genauerem Hinsehen auch für den Arbeitgeber gewichtige Vorteile: Der Arbeitgeber steigert mit der bAV nicht nur die Motivation und die Bindung seiner Arbeitnehmer, sondern kann die bAV zusätzlich kostenneutral weiter auffüllen.“

Die Kostenneutralität entsteht, weil die bAV-Beiträge das zu versteuernde Einkommen (bis zu einer absoluten und relativen Obergrenze) für die Steuerbemessung und bei den meisten Produkten auch für die Bemessung der Sozialabgaben verringern. Die Lohnnebenkostenersparnis des Arbeitnehmers ist grundsätzlich Teil des Arbeitnehmereinkommens. Dient doch die Entgeltumwandlung aus dem (Brutto-)Einkommen als vorgezogener Ausgleich für die Kürzung seiner späteren gesetzlichen Altersrente und die Besteuerung der betrieblichen und privaten Rente. Hingegen eröffnet dem Arbeitgeber die Lohnnebenkostensenkung eine zweckgebundene Anhebung des Arbeitnehmereinkommens ohne Mehrkosten. In einer Branche mit kontinuierlichem Fachkräftemangel eine gute Gelegenheit, seine Mitarbeiter stärker an das Unternehmen zu binden.

Versorgungslücke und Kapitalsicherung

Am 1. Januar 2005 wurde in die Rentenformel der Nachhaltigkeitsfaktor aufgenommen. Seitdem wird die gesetzliche Rente im Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentenempfängern angepasst. Arbeitnehmer zahlen bis 2025 schrittweise weniger Steuern auf ihre Beiträge zur Rentenversicherung. Im Gegenzug zahlen „Neu-Rentner“ bis 2040 stufenweise höhere Steuern auf ihre Rente. Experten nennen dies nachgelagerte Besteuerung. Unterm Strich senkt die Anpassung bis 2030 die gesetzliche Rente unter Umständen auf bis zu 30 % des letzten Einkommens.

Die Füllung der Versorgungslücke ist aber nicht das einzige Problem. Hagenbruch: „Genauso wichtig wie der Kapitalaufbau ist es, das Kapital vor jedwedem Zugriff zu schützten. Aber: Zahlreiche der heute beworbenen privaten Rentenversicherungen werden vom Staat nicht gefördert und lassen sich nicht vor Zugriff schützen. Bei längerem Bezug von Arbeitslosengeld II geht dann bei diesen Verträgen das ersparte Kapital bis auf einen verschwindend geringen Betrag verloren. Noch gravierender ist aber, dass diese Produkte bei gleichem Anlagerisiko und gleicher Eigeneinlage geringere Kapitalerträge erzielen als im geförderten System.“

Interessenkonflikt bei Versicherungen

Die seit 2005 greifenden Gesetzesänderungen stellen Banken und Assekuranz in einen Interessenkonflikt zu den Altverträgen. Hagenbruch: „In der Regel sind die Produkte nicht vor Zugriff gesichert und werden nicht gefördert. Andererseits würde die Umstellung in gesicherte Systeme zahllose Kapitalverträge beitragsfrei stellen. Die Informationen zur Hartz-IV-Sicherung werden deshalb bisher nur unzureichend transportiert. Allgemein lässt sich sagen: Verträge vor 2005 sind weitestgehend nicht gesichert und nicht geförderte Systeme beinhalten auch noch eine Zahlungsverpflichtung. Ausstehende Beiträge können somit eingetrieben werden. Außerdem können die Verträge vom Versicherungsgeber mit erheblichen Abschlägen gekündigt werden.“

Nur im staatlich geförderten Vorsorgesystem angespartes Kapital ist vor Zugriff gesichert. Weder das Sozialamt noch die Agentur für Arbeit können darauf zugreifen, wenn der Versicherte entsprechende Bezüge bekommt. Diese Sicherheit gegen Verwertung gilt für die Rürup- und die Riester-Rente sowie die betriebliche Altersvorsorge mit entsprechenden oder umgestellten Verträgen. Bereits vor der Umstellung angespartes Kapital wird normal weiter verzinst und mit Fälligkeit des Vertrags ausgezahlt.

Aber auch im geförderten System unterliegen die Produkte in vielen Details der Gestaltungsfreiheit der Anbieter. Als wichtige Soll-Merkmale für Verträge im geförderten Altersvorsorgesystem gibt die GEVO an:

• unkündbar
• keine Zahlungsverpflichtung
• beständige Gestaltungsfreiheit
• vor Zugriff gesichert
• jeder Sparbetrag erhöht sich um Förderung
• Sparbetrag und Förderung wachsen mit Garantiezins und erwirtschafteten Überschüssen
• generieren höhere Kapitalerträge als nicht geförderte Kapitalprodukte
• bei Arbeitgeberwechsel innerhalb der EU besteht Portabilität des Kapitals

Mit der Unkündbarkeit der Verträge garantiert der Staat das individuell längste Zeitfenster für die Verzinsung eines jeden Sparbetrags bis zum Rentenalter und die Unantastbarkeit des Kapitals.

Doppelförderung

Weil seit dem 1. Januar 2005 die Rente besteuert wird, können ab diesem Zeitpunkt geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu berufsständischen Versorgungswerken erstmals steuermindernd in der Steuererklärung angegeben werden. Anders ausgedrückt: Die ­Beiträge zur Altersvorsorge werden staatlich gefördert. Nutzt ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer/Steuerzahler seine im Wege der Steuererklärung 2006 ermittelte Förderung als weitere Einlage zur Altersvorsorge im geförderten neuen System, wird dieser Beitrag nochmals gefördert. Im Folgejahr kann er dann wieder steuermindernd abgesetzt werden usw. (siehe Bild 2).

Hagenbruch: „Um dieses staatliche Angebot bestmöglich auszunutzen, ist Expertenrat eine zwingende Voraussetzung. Diese Erkenntnis war auch für unsere Gründung der GEVO und das Auftreten als Finanzintermediär das entscheidende Kriterium: Maximale Nutzung einer gesetzlich angebotenen Förderung. Zu beachten ist, dass mit der Rentenauszahlung eine nachgelagerte Besteuerung für jeden Rentner – mal mehr, mal weniger – erfolgt. Wenn man allerdings den Kapitalaufbau maximiert, wird dieser Effekt gegenüber früheren Versicherungen ohne nachgelagerte Besteuerung deutlich überkompensiert.“

Finanzintermediär

Die Dienste eines unabhängigen Finanzintermediärs sind insbesondere für Arbeitgeber attraktiv. Hagenbruch: „Versäumt es ein Arbeitgeber, seine Angestellten über ihren grundsätzlichen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung zu informieren bzw. ihnen ein schriftliches Angebot zu unterbreiten oder unterbreiten zu lassen, muss er nach aktueller Rechtsprechung für die Versorgungslücke seiner Mitarbeiter die finanziellen Konsequenzen tragen. Auf der anderen Seite ist er selten mit der Thematik vertraut. Deswegen kann er sich über unabhängige Finanzintermediäre als Bindeglied zwischen Arbeitgeber, Banken und Versicherungen enthaften.

Ein Finanzintermediär nutzt die gesetzlichen Vorgaben zur Maximierung der staatlich geförderten Altersvorsorge, in der Regel ohne zusätzliche Kostenbelastung sowohl für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei handelt es sich nicht um die Vermarktung von Produkten, sondern um die Nutzung eines einzig zum Zwecke der geförderten Altersvorsorge geänderten Steuersystems. Denn die staatliche Förderung ist kein Verkaufsargument, sondern für der Altersvorsorge der elementare Bestandteil des geänderten Steuersystems mit existenziellem Charakter für jeden Steuerzahler.“

Beispiele

Doch was bringt jetzt die Doppelförderung der GEVO Komfortvorsorge konkret? Ein 20-jähriger Arbeitnehmer mit 1600 Euro Bruttogehalt kann beispielsweise ohne einen eigenen Euro zu investieren, für seine Altersvorsorge trotzdem jährlich im Mittel über 1400 Euro ansparen.

1. Der Arbeitnehmer nutzt bisher erhaltene 26,59 Euro vermögenswirksame Leistung als Entgeltumwandlung zur bAV. Insgesamt werden vom Arbeitnehmer 55,26 Euro in die bAV eingezahlt. 28,67 Euro stammen aus der staatlichen Förderung durch die Freistellung der Arbeitnehmerbeiträge von Steuern und Sozialabgaben. Das Nettoeinkommen bleibt dadurch unverändert (siehe Beispielrechnung). 2. Der Einkommensanteil von 55,26 Euro ist automatisch auch von Lohnnebenkosten befreit. Bei gleichem Gehalt/Lohn kann der Arbeitgeber 10,94 Euro in den Rentenvertrag seines Arbeitnehmers einzahlen. 3. Damit fließen insgesamt 794,40 Euro/a in den Rentenvertrag des Arbeitnehmers. Aus diesem Anlagebetrag wird die bAV-Rente gebildet. 4. Der Beitrag zur gesetzlichen Rente löst seit 2006 eine Förderung/Steuererstattung aus. Als Beitrag zur Altersvorsorge genutzt, kann man sich diesen Betrag erneut fördern lassen. In jedem Steuer-Veranlagungszeitraum wird der Erstattungsbetrag auf die Beiträge zur gesetzlichen Rente und zur geförderten Vorsorge angelegt. Diese Einzahlung erhöht automatisch die Förderung (Erstattung) im Folgejahr. Aus im ersten Jahr rund 136 Euro Förderung werden rund 800 Euro Förderung. Im Durchschnitt rund 650 Euro. 5. Insgesamt wird ein durchschnittlicher Spar­betrag von 1400 Euro/a generiert, ohne das Nettoeinkommen anzutasten. Der vorherige Sparbetrag lag bei 319,08 Euro aus vermögenswirksamen Leistungen.

Das Beispiel verdeutlicht, welche finanziellen Spielräume durch die Änderung der Steuergesetze geschaffen wurden. Auch ein Selbstständiger kann das System nutzen. Beispiel: Ein 42-jähriger Inhaber eines Ingenieurbüros zahlt monatlich 1000 Euro in ein berufsständisches Versorgungswerk. Die Beiträge sind jetzt absetzbar (von der Besteuerung befreit) womit er eine Erstattung sprich Förderung erhält. So erhält dieser Selbstständige – ohne jede Zuzahlung – nur aus der Nutzung der Förderung, mit 65 Jahren eine prognostizierte monatliche Zusatzrente von mehr als 1200 Euro neben seiner normalen Rente.

Hagenbruch: „Um zu der individuell besten Lösung zu kommen, muss man alle Förderwege prüfen und die Unterschiede, beispielsweise der nachgelagerten Besteuerung oder der Zahlung der geförderten Rente zum überwiegenden Teil als Leibrente abwägen bzw. über die Restlaufzeiten durchrechnen. Die repräsentativen Beispiele (siehe Kasten) zeigen aber bereits, wie ohne zusätzlichen Aufwand Altersarmut wirksam verhindert werden kann. Wir haben dazu in den Beispielen die bisherige und die neue Rente prognostiziert. Die Differenzen sind so enorm, dass sie jedem die Augen öffnen und zum Handeln überzeugen sollten. Und das Beste: Unser umfassendes Beratungspaket ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne jegliche Kosten. Es finanziert sich aus den Vermittlungsprovisionen, die auch ohne detaillierte Beratung bei jedem Vertragsabschluss in den Leistungsgarantien verrechnet wird.“ Jochen Vorländer

1) Download auf http://bundesrecht.juris.de/index.html

GEVO-Beratungskonzept

Unternehmen haben nicht die Zeit für die Umsetzung der betriebliche Altersvorsorge (bAV), denn Vorbereitung und Durchführung sind aufwendig. Auch wird das Einsparpotenzial für die Unternehmer nicht immer erkannt; oft gibt man sich mit der Installation irgendeines Systems zufrieden, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Das kann für alle Beteiligten fatale Folgen haben.

Erfolgsorientierte Ausrichtung

• Organisation der konkreten Durchführung der bAV und Umsetzung im Unternehmen vor Ort, einschließlich Nachbetreuung
• hohe Durchdringungsrate mit messbarem Erfolg, auch für den Unternehmer

Dienstleistungen

• Informationsveranstaltung für die Unternehmens- und Personalleitung, Überprüfung, Optimierung, ggf. Umstellung eventuell bestehender
Versorgungswerke
• Informationsveranstaltung für die Mitarbeiter
• Beratung und direkte Unterstützung für die Personalabteilung hinsichtlich der konkreten Umsetzung und Abwicklung
• individuelle Beratungsgespräche für Mitarbeiter und Führungskräfte, Erarbeitung von Maxi­mierungsangeboten für die Mitarbeiter, individuelle Modelle für die leitenden Angestellten
• Nachbetreuung der Mitarbeiter inkl. externer Steuerberatung (im 1. Jahr in der Beratung enthalten)
• Hotline zu Fragen der bAV
• Newsletter zu Änderung der Rahmendaten, Gesetzen, neuen Produkten etc.

Vorteile für das Unternehmen

• zeitlich planbare Umsetzung ohne große Störungen der betrieblichen Abläufe
• deutliche Entlastung der Personalabteilung durch organisatorische und logistische Unterstützung
• Einbindung von Betriebsrat, o.ä. in die Entscheidungsprozesse zur Steigerung der Akzeptanz
• Bündelung der Vorgaben im Unternehmen und Möglichkeit von maßgeschneiderten Lösungen
• die GEVO-Beratung ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne jegliche Kosten
• Einsparungen von Lohnnebenkosten

GEVO Gesellschaft für Komfortvorsorge

Telefon (0 21 31) 36 66 20

E-Mail: info@gevo-vorsorge.de

http://www.gevo-vorsorge.de

Vier Musterbeispiele

Wir haben auf https://www.tga-fachplaner.de/ insgesamt vier Musterberechnungen der GEVO hinterlegt:

• geb. 1. April 1987, ledig, keine Kinder, 1600 Euro Bruttogehalt, Steuerklasse 1 (StK), Krankenversicherungsbeitrag 13,8 % (KV), Kirchensteuer, keine bestehende private Vorsorge. Sparvertrag mit 319,08 Euro/a aus vermögenswirksamen Leistungen. Mittlerer Sparbetrag nach der Umwandlung: 1400 Euro/a. • geb. 1. März 1977, ledig, keine Kinder, 2700 Euro Bruttogehalt, StK 1, KV 13,8 %, Kirchensteuer, bestehende private Altersvorsorge: 1200 Euro/a in eine Lebensversicherung, 780 Euro/a Sparbetrag für Fondsparen. Sparvertrag mit 480,00 Euro/a aus vermögenswirksamen Leistungen. Mittlerer Sparbetrag nach der Umwandlung: 5900 Euro/a.
• geb. 1. April 1972, verh., zwei Kinder, 4000 Euro Bruttogehalt, StK 3, Kirchensteuer, Ehefrau ist nicht erwerbstätig, bestehende private Altersvorsorge: 1440 Euro/a in eine Lebensversicherung, 720 Euro/a Sparbetrag für Fondsparen. Sparvertrag mit 480,00 Euro/a aus vermögenswirksamen Leistungen. Mittlerer Sparbetrag nach der Umwandlung: 6800 Euro/a.
• geb. 1. April 1967, verh., zwei Kinder, 5000 Euro Bruttogehalt, StK 3, private Krankenversicherung, Ehefrau ist nicht erwerbstätig, bestehende private Altersvorsorge: 1920 Euro/a in eine Lebensversicherung, 840 Euro/a Sparbetrag für Fondsparen. Sparvertrag mit 480,00 Euro/a aus vermögenswirksamen Leistungen. Mittlerer Sparbetrag nach der Umwandlung: 8300 Euro/a.

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