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Energieausweis

Wer darf ihn ausstellen?

Mit der neuen Energieeinsparverordnung sind Energieausweise nicht mehr allein an den Neubau oder an wesentliche Änderungen eines bestehenden Gebäudes gekoppelt, sondern müssen auch im Vorfeld von Verkauf, Neuvermietung und Neuverpachtung vorgelegt werden; bei „öffentlich zugänglichen Dienstleistungsgebäuden mit Publikumsverkehr“ muss er bis zum 1. Juli 2009 ausgehängt werden. Für bestehende Nichtwohngebäude gilt bei Eigentümer- oder Nutzerwechsel dieselbe Frist. Wohngebäude, die vor 1965 fertiggestellt worden sind, unterliegen bei den genannten Rechtsgeschäften ab 1. Juli 2008 der Ausweispflicht, für später errichtete Wohngebäude tritt sie am 1. Januar 2009 in Kraft.

Neben Verbrauch und Bedarf als Basis für die Energieausweise war auch die Gruppe der Ausstellungsberechtigten für Energieausweise und Modernisierungsempfehlungen für bestehende Gebäude umkämpft. Bauvorlageberechtigten war schon sehr früh die Lizenz zugedacht worden, obgleich auch diese Regelung umstritten war. Ähnlich verhält es sich mit der Vergrößerung des Handwerkerkreises im Zuge der Bundesratszustimmung. Allerdings sollte man auch zwischen einer prinzipiellen Ausstellungsberechtigung und dem tatsächlichen Verhalten einer bestimmten Personengruppe unterscheiden. Grundsätzlich ist zu beachten: Der Aussteller ist selbst dafür verantwortlich, ob er die in der EnEV genannten Voraussetzungen erfüllt. Eine „offizielle“ Zulassung oder dergleichen ist nicht vorgesehen.

Bei TGA-Planern mit Diplom-, Bachelor- oder Masterabschluss ist die Bewertung vergleichsweise einfach und sie gilt dann gleichzeitig für Wohn- und Nichtwohngebäude. Mit der Fachrichtung „Technische Gebäudeausrüstung“ ist die erste Hürde genommen. Die weitere Voraussetzung ist ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens während des Studiums. Gleichwertig ist bei einem Studium ohne diesen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung „in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus“. Alternativ sind auch eine in Anlage 11 zur EnEV beschriebene Fortbildung oder eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für in der EnEV festgelegte Sachgebiete ausreichend. Ohne TGA-Studium bietet die nebenstehende Grafik (Bild 1) eine erste Hilfe. JV

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