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KWK-Gesetz 2009

Die Anwendung bleibt kompliziert

Das überarbeitete KWK-Gesetz1) ist quasi zum Erfolg verdammt, denn auf seinen Informa­tionsveranstaltungen und ganztägigen Workshops zu den Neuregelungen hat der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK) das KWK-Gesetz als „maßgeblich vom B.KWK mitentwickelt“ (B.KWK-Geschäftsführer Adi Goldach) präsentiert.

Schon vor dem Inkrafttreten gilt es (siehe auch Kasten auf Seite 32) als eines der weg­weisenden in der Umweltpolitik und wird von ­vielen Ländern, insbesondere aus dem EU-Raum, mit Interesse verfolgt. Doch wie so häufig, die ­Novelle ist letztendlich ein verordneter Kompromiss, wie der Kritik einer Reihe von Referenten zu entnehmen ist. Viele Branchenvertreter hätten sich klarere und für ihre Anliegen vorteilhaftere Regelungen gewünscht.

Förderung nach Leistungsstufen

Zu den größeren Erfolgen der Novelle gehört, dass die bisherige Förderpraxis bei verbesserten Förderbedingungen und erweiterten Fördergegenständen verstetigt wurde. Neben der Fortschreibung der Fördersätze gibt es zukünftig gleitende Förderstaffeln. Der Leistungsanteil bis 50 kWel wird für alle Anlagengrößen einheitlich mit 5,11 Ct/kWh gefördert. Der Leistungsanteil von 50 kWel bis 2 MWel erhält 2,1 Ct/kWh. So sollen KWK–Potenziale erschlossen werden, die bisher wirtschaftlich unattraktiv waren, weil das knappe Überschreiten einer Leistungsgrenze mit einer reduzierten Förderung „bestraft“ wurde.

Deutlich zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit beitragen wird auch die Förderung der gesamten erzeugten Strommenge – unabhängig von der Verwendungsart. Bisher wurde nur der ins öffentliche Stromnetz eingespeiste Strom gefördert.

Auch die Klarstellung der Förderlaufzeiten von 30000 Vollbenutzungsstunden bzw. auf sechs Betriebsjahre wird von der Branche begrüßt, allerdings hatte man sich im Vorfeld für längere Zeiträume ausgesprochen. Die gesetzliche Begrenzung der Betriebsdauer auf vier Jahre für Betriebe des verarbeitenden Gewerbes bedeutet im Mittel Vollbenutzungsstunden von 7500 h/a. Die Planung solcher Anlagen sei „ambitioniert, aber lösbar“, so der Tenor der Vortragenden. Unklar ist dagegen, von welchen Zeiträumen bei einer gemeinsamen Versorgung von Gewerbe und anderen Abnehmern auszugehen ist.

Virtuelle Laufzeit der Leistungsstufen?

Aufgrund unterschiedlicher Wirtschaftlichkeit wird in Branchekreisen noch die Frage der Zuordnung der erzeugten Strommenge auf die jeweiligen Leistungsstufen diskutiert. Während die einen auf die Verteilung auf jeweils 8760 h/a in den kleinen Leistungsstufen hoffen, betrachten andere Experten die im jeweiligen Betriebsjahr leistungsanteilig erzeugte Strommenge als Berechnungsbasis. Fakt ist, dass der zeitliche Betrachtungsunterschied je nach Anlagenkonzeption zu einer deutlichen Differenz beim Stromerlös führt. Mittlerweile scheint sich aber das (ungünstigere) leistungsanteilige Vergütungsmodell durchzusetzen. Letzte Klarheit werden erst die noch nicht vorliegenden Ausführungsbestimmungen oder eine gerichtliche Klarstellung geben.

Förderung von Nahwärmenetzen

Neu in das KWK-Gesetz aufgenommen wurde die Förderung von neu errichteten oder erweiterten Nahwärmenetzen. Damit wird die Erschließung von zukünftig oder bereits nahwärmeversorgten Gebieten erleichtert, wobei die Förderung nicht mit einem immer wieder in der Öffentlichkeit diskutierten Nahwärmevorrang oder gar Anschlusszwang gleichzusetzen ist.

Eindeutig geregelt hat der Gesetzgeber jetzt mit dem KWK-Gesetz, dass Stromversorger, die Letztverbraucher aus KWK-Anlagen mit Strom beliefern, die EEG Umlage entrichten müssen. Diese an sich begrüßenswerte Klarstellung führt nach Meinung von Heinz Ullrich Brosziewski, beta GmbH, jedoch dazu, dass für Contractoren die Refinanzierung ihrer Investitionen innerhalb der gesetzten Fristen schwieriger wird.

Zusammenfassend wurde festgestellt, dass das neue KWK-Gesetz zwar einfach ist, aber durch die Vielzahl der anlagen- und betriebstechnischen Ausgestaltungsmöglichkeiten in der Anwendung doch sehr kompliziert wird. Michael Voigt

http://www.bafa.de

https://www.bkwk.de/startseite-bkwk/

1) Leseversion über: https://www.tga-fachplaner.de/ Rubrik „Infothek“, „Downloads“

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