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EU-Gebäuderichtlinie (EPBD)

Geschäftsfeld Klimaanlagen-Inspektion

Kompakt informieren

  • Die neue EU-Gebäuderichtlinie schreibt den Ländern nicht direkt vor, die Umsetzung der Inspek­tionspflicht von Klimaanlagen zu kontrollieren.
  • Der Begriff „Klimaanlage“ wird im Regelwerk nicht einheitlich verwendet.
  • Bis 2013 müssen alle Länder ein System zur Kontrolle der Inspektionsberichte etablieren und jährlich eine signifikante Stichprobe der Inspektionsberichte prüfen. Außerdem müssen bis dahin aktuelle Listen mit qualifizierten/zugelassenen Fachleuten veröffentlicht werden.
  • Die Mitgliedstaaten müssen künftig die Eigentümer oder Mieter eines Gebäudes u.a. über Inspektionsberichte, ihren Zweck und ihre Ziele informieren.
  • Es ist zu erwarten, dass sich der Markt für die In­spektion von Klimaanlagen erheblich langsamer als nach den EnEV-Fristen entwickelt.

Mit der Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) [1] will die EU nachhaltig Einfluss auf den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen in allen EU-Mitgliedstaaten nehmen. Die Neufassung wird ausgiebig begründet. Dabei wird in Begründung (4) darauf verwiesen, dass die Steuerung der Energiefrage ein wichtiges Instrument für die Union ist, „um auf den globalen Energiemarkt und ­damit auf die mittel- und langfristige Sicherheit der Energieversorgung Einfluss zu nehmen“. Der Gebäudesektor hat dabei mit 40 % des ­Gesamtenergieverbrauchs der Union eine Schlüsselrolle. Gleichzeitig wird in der Be­gründung (10) ausgeführt, dass es „ausschließlich Sache der Mitgliedstaaten ist, Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und den Gebäudekomponenten festzulegen“.

In Begründung (25) wird besonders auf die Verwendung bzw. Nicht-Verwendung von Klimaanlagen eingegangen, da sie die Stromerzeugung durch ausgeprägte Spitzen belasten und so die Stromkosten erhöhen und die Energiebilanz der Gebäude beeinträchtigen. „Vorrang sollte [deswegen] Strategien eingeräumt werden, die zur Verbesserung der thermischen Eigenschaften der Gebäude im Sommer beitragen. Hierzu sollte man sich auf Maßnahmen zur Vermeidung einer übermäßigen Erwärmung, wie Sonnenschutz und ausreichende Wärmekapazität der Gebäudekonstruktion, und auf Weiterentwicklung und Einsatz der passiven Kühlung konzentrieren, und zwar in erster Linie auf solche Maßnahmen, die zur Verbesserung der Qualität des Raumklimas und zur Verbesserung des Mikroklimas in der Umgebung von Gebäuden beitragen.“

Das größte Minderungspotenzial existiert jedoch in den nächsten Jahren im Anlagenbestand: Durch eine Anpassung der Leistung an den Bedarf, eine Optimierung der Regelung, die Ergänzung oder den Ersatz einzelner Baugruppen oder durch die komplette Anlagenmodernisierung. Bei Klima- und Lüftungsanlagen gelten diese Maßnahmen aufgrund einer ausgeprägten Steigerung der Energieeffizienz in den letzten Jahren als besonders wirtschaftlich. Allerdings wissen viele Betreiber das nicht. Sie erfahren es bisher auch nicht im Rahmen der energetischen Inspektion von Klimaanlagen, weil sie dem Betreiber zwar als Pflicht auferlegt ist (EnEV § 12), aber nicht kontrolliert und kaum initiiert wird.

Begriffbestimmung „Klimaanlage“

Der Begriff Klimaanlage wird in der EPBD ­Artikel 3, Punkt 15, als „Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird oder gesenkt werden kann“ definiert. Dies trifft eindeutig auf eine Luftkühlanlage zu und könnte als Begründung für den Begrenzungswert von 12 kW Kälte­leistung („Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW“) für die Inspek­tionspflicht (EPBD Artikel 15, Absatz 1) gesehen werden.

Der Begriff „Klimaanlage“ sollte jedoch ­weiter gefasst werden [2]. Im Zusammenhang mit der energetischen Bewertung wird in DIN SPEC 13779 [3] eine „Klimaanlage“ weiter­gehend differenziert, siehe Kasten.

In DIN SPEC 13779 Artikel 5, Abs. 1 wird im Zusammenhang der optimalen Energienutzung der gebäudetechnischen Systeme hinsichtlich der Systemanforderungen neben den „Klimaanlagen“ auch auf „große Lüftungsanlagen“ verwiesen, ohne diese – beispielsweise über den Luftvolumenstrom oder SFP-Werte – näher zu definieren. Gerade bei Lüftungsanlagen sind durch die Gewährleistung niedriger SFP-Werte [2] bzw. Druckverluste der Anlagen bzw. der Bauteile (z.B. Filter entsprechend VDI 6022, Wärmerückgewinnung nach VDI 2071, Luftförderung gemäß VDI 3807) erhebliche Energieeinsparungen möglich [6].

„Inspektion“ im Regelwerk

Begründung 26 zur EPBD lautet: „Die regel­mäßige Wartung und Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen durch qualifiziertes Personal […] gewährleistet […] eine optimale Leistung aus ökologischer, sicherheitstechnischer und energetischer Sicht. Eine unabhängige Prüfung der gesamten Heizungs- und Klimaanlage sollte während ihrer Lebensdauer in regelmäßigen Abständen erfolgen, insbe­sondere vor einem Austausch oder einer ­Modernisierung. […].“

Damit wird zwar ausdrücklich auf die Be­deutung der regelmäßigen Wartung verwiesen. In der EPBD Artikel 15 „Inspektion von ­Klimaanlagen“ wird dies jedoch nicht untersetzt, obwohl die regelmäßige Wartung wesentlich mehr zur energetischen Effizienz und Senkung der Betriebskosten beitragen kann [7]. Die Inspektion ist nach DIN 31051 [6] nur eine von vier Maßnahmen der Instandhaltung. Die Instandhaltung wird hier vollständig in die Grundmaßnahmen Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung unterteilt Abb.: 3. Nach DIN 31051

  • ist Instandhaltung „die Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements während des Lebenszyklus einer Betrachtungseinheit zur Erhaltung des funktions­fähigen Zustands oder Rückführung in ­diesen, sodass sie die geforderte Funktion erfüllen kann“,
  • umfasst Wartung „Maßnahmen zur ­Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrats“ und
  • Inspektion beschreibt „Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustands einer Betrachtungseinheit einschließlich der Bestimmung der Ursachen der ­Abnutzung und dem Ableiten der not­wendigen Konsequenzen für eine künftige Nutzung“.

Unter einer Betrachtungseinheit wird nach DIN 31051 „jedes Teil, Bauelement, Gerät, Teilsystem, jede Funktionseinheit, jedes Betriebsmittel oder System, das für sich allein betrachtet werden kann“ verstanden.

In EPBD Artikel 15 wird auf die Inspektion von Klimaanlagen gemäß Definition eingegangen. Die Inspektion umfasst dabei u.a. eine Prüfung des Wirkungsgrads der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf (Nicht zur Kühllast und nicht zur Kühlleistung!). Die Prüfung ist nur erforderlich, wenn Änderungen in der Anlage vorgenommen wurden.

Diese Inspektionen sind nach Begründung 27 durch qualifiziertes und/oder zugelassenes unabhängiges Fachpersonal durchzuführen (EPBD Artikel 17) und in Inspektionsberichten zu dokumentieren und entsprechende Empfehlungen für Veränderungen bzw. Maßnahmen vorzuschlagen.

Umsetzung muss kontrolliert werden

Eine gesetzliche Regelung kann nur dann wirksam umgesetzt werden, wenn ihre Einhaltung kontrolliert wird. Deshalb ist die Forderung in EPBD Artikel 18 zumindest für die Qualitätssicherung wichtig und muss in der nationalen Umsetzung in der Energieeinsparverordnung (EnEV 2012) verankert werden. Die Forderung lautet: „Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für […] die Inspektionsberichte für Heizungs- und Klimaanlagen unabhängige Kontrollsysteme gemäß Anhang II eingerichtet werden.“

Für das Kontrollsystem müssen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 9. Juli 2012 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen. Spätestens ab 9. Januar 2013 muss das Kontrollsystem angewendet werden. Dies umfasst jedoch nur die Kontrolle erstellter Inspektionsberichte durch eine signifikante Stichprobe und nicht die Kontrolle, dass jede Klimaanlage einer Inspektion innerhalb (national) definierter Fristen unterzogen worden ist.

Dies dürfte bei Klimaanlagen auch kaum lückenlos überprüfbar sein, weil es kein Klimaanlagen-Kataster vergleichbar zu den Daten über Heizungsanlagen des Schornsteinfegerhandwerks gibt. Es ist darum zu erwarten, dass die in EPBD Artikel 15 auferlegte Pflicht zur Inspektion von Klimaanlagen zwar (in der EnEV) auf dem Papier geregelt, aber nicht flächendeckend kontrolliert wird. Die bereits in der aktuellen EnEV vorhandene Inspektionspflicht krankt vor allem an der Umsetzung. Es besteht aber die Chance, dass über das Kontrollsystem transparent wird, dass die Zahl der Inspektionsberichte von der Zahl der inspektionspflichtigen Anlagen deutlich abweicht.

Außerdem sieht EPBD Artikel 20, Absatz 2 vor: „Die Mitgliedstaaten informieren die Eigentümer oder Mieter von Gebäuden insbesondere über Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und Inspektionsberichte, ihren Zweck und ihre Ziele […]“. Dies müssen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 9. Januar 2013 umsetzen. Bis dahin müssen sie auch sicherstellen, „dass entweder regelmäßig aktualisierte Listen qualifizierter und/oder zugelassener Fachleute oder regelmäßig aktualisierte Listen zugelassener Unternehmen, die die Dienste dieser Fachleute anbieten, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.“.

Ansätze und Vorschläge zur Inspektion von Lüftungs- und Klimaanlagen sind in DIN EN 15239 [9] und DIN EN 15240 [10] umfangreich dokumentiert (informative Anlagen). Jedoch sind diese Informationen für die praktische Umsetzung kaum geeignet und müssen dazu handhabbar konkretisiert werden.

Alternative zur Inspektionspflicht

Die EPBD ermöglicht den Mitgliedstaaten die mit der Inspektionspflicht verbundenen Ziele auch auf anderem Wege zu erreichen. Artikel 15, Absatz 4: „Alternativ zu den Absätzen 1, 2 und 3 [Artikel 15] können die Mitgliedstaaten Maßnahmen beschließen, um sicherzustellen, dass die Nutzer Ratschläge für den Austausch von Klimaanlagen oder für sonstige Veränderungen an der Klimaanlage erhalten, wozu auch Inspektionen zur Beurteilung des Wirkungsgrads und der Zweckmäßigkeit der Dimensionierung der Klimaanlage gehören können. Die Gesamtauswirkungen dieses Ansatzes müssen denen, die bei Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 entstehen, gleichwertig sein. Wenden die Mitgliedstaaten […] [solche] Maßnahmen an, so unterbreiten sie der Kommission bis spätestens 30. Juni 2011 einen Bericht über die Gleichwertigkeit jener Maßnahmen mit denen der Absätze 1, 2 und 3 […]. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission diese Berichte alle drei Jahre vor. […]“.

Schlussfolgerungen

Die EBPD 2010 legt für die Mitgliedstaaten wichtige Rahmendaten für die Steigerung der Energieeffizienz fest, die jedoch durch nationale Festlegungen noch konkretisiert werden müssen. Die Inspektionspflicht von Klimaanlagen unmittelbar betreffend ergeben sich keine schärferen Forderungen. Es sei denn, die EU-Kommission bewertet die Maßnahmen der aktuellen EnEV als nicht geeignet, die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen zu gewährleisten.

Die EnEV 2009 untersetzt die Festlegungen teilweise, wobei die „Klimaanlagen“ klarer definiert werden müssen und Lüftungsanlagen ab einer gewissen Ventilatorleistung in die Inspektionspflicht aufgenommen werden sollten. Zusätzlich umzusetzen sind gemäß EPBD die Fachleute-Listen, das Kontrollsystem für die Inspektionsberichte und die Information der Gebäudeeigentümer und Mieter.

Obwohl eine Wartung im Aufgabenbereich des Eigentümers liegt, wären auch hier unabhängig von den Wartungsrichtlinien der Anlagen- und Komponentenhersteller konkretere Forderungen und Kontrollen im Ordnungsrecht angebracht. Die bereits heute in der EnEV verankerte Wartungspflicht1) ist in der Praxis mangels Kontrolle weitgehend wirkungslos. Kontrollen sieht das Energieeinsparungsgesetz, EnEG, als Ermächtigungsgrundlage der EnEV nicht vor und nimmt in § 3 „Energiesparender Betrieb von Anlagen“ ausschließlich die Betreiber in die Pflicht.

1) EnEV 2009 § 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität, ­Absatz 3: „Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und ­Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung, sind vom Betreiber sachgerecht zu bedienen. Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad solcher Anlagen, sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten.“

Literatur:

[1] Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden des ­Europäischen Parlaments und Rates der Europäischen Union ­(Neufassung) vom 19. Mai. 2010. Brüssel: Amtsblatt der ­Europäischen Union L 153/13 vom 18. Juni 2010. Download über: Webcode 284259

[2] Trogisch, A.: Was versteht man unter „Klimatechnik“ bzw. „Klimatisieren“. Heidelberg: C.F. Müller-Verlag, KI-Luft- und Kältetechnik 1/2-2010

[3] DIN SPEC 13779 Lüftung von Nichtwohngebäuden – Allgemeine Grundlagen und Anforderungen für Lüftungs- und Klimaanlagen und Raumkühlsysteme – Nationaler Anhang zur DIN EN 13779. Berlin: Beuth Verlag, Dezember 2009

[4] DIN EN 13779 Lüftung von Nichtwohngebäuden – Allgemeine Grundlagen und Anforderungen für Lüftungs- und Klimaanlagen und Raumkühlsysteme. Berlin: Beuth Verlag, September 2007

[5] DIN V 18599 Energetische Bewertung von Gebäuden – Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, ­Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung, Teile 1 bis 10, Teil 100 und Beiblatt 1 mit Änderungen der Teile 1 bis 10. Berlin: Beuth Verlag, Februar 2007 bis Januar 2010

[6] DIN 31051 Grundlagen der Instandhaltung. Berlin: Beuth Verlag, Juni 2003

[7] Trogisch, A.: Zur Inspektion und Wartung von RLT-Anlagen. Heidelberg: C.F. Müller-Verlag, KI-Luft- und Kältetechnik 11-2007

[8] Franzke, U.: Raumlufttechnik und Energieeffizienz. Düsseldorf: VDI-Berichte 2091 der 3. VDI-Tage der Gebäudetechnik, Februar 2010

[9] DIN EN 15239 Lüftung von Gebäuden – Gesamteffizienz von Gebäuden – Leitlinien für die Inspektion von Lüftungsanlagen. Berlin: Beuth Verlag, August 2007

[10] DIN EN 15240 Lüftung von Gebäuden – Gesamteffizienz von Gebäuden – Leitlinien für die Inspektion von Klimaanlagen. Berlin: Beuth Verlag GmbH, August 2007

Mehr Infos zum Thema in den TGAdossiers Regelwerk und Regelwerk-Update: Auf https://www.tga-fachplaner.de/ einfach Webcode 723 bzw. 728 eingeben.

Exkurs DIN SPEC 13779

DIN SPEC 13779 [3] ist der nationale Anhang zur DIN EN 13779 [4], die die allgemeinen Grund­lagen und Anforderungen für Lüftungs- und Klimaanlagen und Raumkühlsysteme beschreibt. Eine DIN SPEC ist das Ergebnis einer Normungsarbeit nach dem Vornorm-Verfahren, wobei kein Entwurf veröffentlicht wird. Da in der EnEV 2009 und in DIN V 18599 [4] für die Berechnung des Energiebedarfs von RLT-Anlagen in Nichtwohngebäuden auf DIN EN 13779 Bezug genommen wird, sind nationale Ergänzungen notwendig. Die Norm ist nicht gültig für Wohnungslüftungsanlagen.

DIN SPEC 13779 beschreibt die nationalen Festlegungen zur Planung und Ausführung von Lüftungs- und Klimaanlagen in Nichtwohngebäuden, die für den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Es werden für einige Auslegungskriterien Bezüge zur DIN V 18599 hergestellt. Dabei wird u.a. für das Raumklima darauf hingewiesen, dass sowohl planerische Grundsätze als auch die zwischen den Baubeteiligten vertraglich zu vereinbarenden Parameter festzulegen sind. DIN SPEC 13779 differenziert Klimaanlagen in

a. Anlagen mit Lüftungsfunktion (Lüftungs- und Klimaanlagen) Abb.: 2 und

b. Anlagen zur Raumkühlung ohne Lüftungsfunktion (Raumkühlsysteme, Raumklimageräte , Kühldecken usw.)

Weiterhin ist zu beachten, dass der bei der Inspektion von „Klimaanlagen“ zu berücksichtigende Grenzwert nach DIN SPEC 13779 von zwei Größen ausgeht:

1.) Klimaanlagen mit einem Kälteerzeuger mit mehr als 12 kW Nennkälteleistung (Summe je Nutzungseinheit oder je Gebäude)

2.) Andere maschinelle Systeme zur Temperaturabsenkung mit mehr als 12 kW Nennkühlleistung (bezogen auf die Zuluft oder die Raumluft als Summe je Nutzungs­einheit oder je Gebäude), z.B. direkte oder indirekter Verdunstungskühlung, freie Kühlung über Kühlturm, geothermische Kühlung oder Grund- und Oberflächen­wasserkühlung

Dies bedeutet eine erhebliche Erweiterung der Inspektionspflicht, da nicht nur auf die Nenn­kälteleistung, sondern auch auf die Nennkühlleistung Bezug genommen wird.

Prof. Dr.-Ing. Achim Trogisch

lehrt an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (FH) im Fachbereich Maschinenbau/Verfahrenstechnik auf dem Gebiet TGA. Telefon (03 51) 4 62 27 89, trogisch@mw.htw-dresden.de, https://www.htw-dresden.de/

Die 12-kW-Anwendungsgrenze in der EnEV

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) erläutert nicht, was eine Klimaanlage im Sinne der Verordnung ist. Gleichwohl benutzt sie den Begriff augenscheinlich abweichend von der in Fachkreisen üblichen Definition. Dies führt bei der Umsetzung der EnEV zu Irritationen und zu einer Fülle unterschiedlicher Interpretationen. Die Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz hat in ihrer eigens eingerichteten Arbeitsgruppe für die Auslegung der EnEV dazu Klartext gesprochen. Ausgangspunkt war die Frage: „Wie ist die Anwendungsgrenze in § 12 EnEV 2009 und in § 15 EnEV 2009 hinsichtlich der Nennleistung von Klimaanlagen zu verstehen, wenn bei ansonsten dezentralen Anlagen eines Gebäudes eine gemeinsame Kälteversorgung vorhanden ist?“

Die in § 12 Absatz 1 EnEV 2009 erhobene Verpflichtung zur regelmäßigen energetischen Inspektion von Klimaanlagen gilt für „Klimaanlagen“ mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 kW. An dieselbe Leistungsgrenze sind für Klimaanlagen beim Einbau in Gebäude und bei bestimmten Erneuerungen weitere Anforderung und Fristen geknüpft. Mangels einer Definition in der EnEV greift die Fachkommission Bautechnik auf die Begriffserläuterung der EU-Gebäuderichtlinie zurück, da die Bundesregierung schon beim Erlass der EnEV 2007 in ihrer Begründung zu § 12 auf die Legaldefinition in Artikel 2 Nr. 5 der EG-Gebäuderichtlinie (vom 16 Dezember 2002) verwiesen hat: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck […] „Klimaanlage“ eine Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt wird oder gesenkt werden kann.“

Nach der quasi-amtlichen Auslegung der Fachkommission Bautechnik gehören damit alle Elemente zu einer Klimaanlage, die zur Erfüllung einer Klimatisierungsaufgabe erforderlich sind: „Die Leistungsgrenze ist nicht auf das jeweilige Gebäude, sondern auf die jeweilige Anlage bezogen. Daraus folgt, dass

  • einerseits im Falle der Ausstattung eines Gebäudes mit mehreren völlig voneinander unabhängigen Anlagen die Leistungsgrenze für die genannten Regelungen der Verordnung für jede Anlage einzeln zu bestimmen ist und
  • andererseits aber für den Fall, dass solche Teilanlagen eine wesentliche Komponente (meistens die Kälteerzeugung) gemeinsam nutzen, diese im Sinne der vorstehenden europäischen Definition als eine zusammenhängende Anlage zu sehen sind.“

Danach unterliegt beispielsweise eine Anlage mit raumweisen (dezentralen) RLT-Geräten (z.B. Fassadenlüftungsgeräte) mit einer zentralen Kaltwasserversorgung über 12 kW insgesamt der energetischen In­spektionspflicht.

Kommentar

TGA-Branche muss die Inspektionspflicht von Klimaanlagen selbst befördern.

Die Inspektion von Klimaanlagen könnte sich für TGA-Planer, Inspektoren, Ausbilder, Hersteller und Anlagenbauer zu einem lukrativen Markt entwickeln. Gleichzeitig könnten die Betreiber von den Inspektionsberichten und den Ratschläge für Maßnahmen zur kostengünstigen Verbesserung der energetischen Eigenschaften der Anlage, bzw. für den Austausch veralteter Anlagen, wirtschaftlich profitieren. Die in der Energieeinsparverordnung hinterlegten Pflichten erreichen jedoch die Adressaten bisher nicht.

Über die EU-Gebäuderichtlinie kommen zwar neue Impulse, doch marktwirksam können sie bei Ausnutzung der Fristen durch den Verordnungsgeber frühestens ab 2013 werden. Will die Branche deutlich eher davon profitieren, muss sie den Markt selbst entwickeln. Ein Schlüssel dafür ist die wirksame Information der Betreiber. Pflichten und Verordnungen, Klimaschutz und CO2-Minderung in den Vordergrund zu stellen, wird dabei nicht erfolgreich sein. Wir haben bessere Argumente: Schnelle Refinanzierung aus den Einsparungen, dauerhafte Senkung der Betriebskosten, höhere Produktivität.

Parallel dazu muss die Branche eine zweite Herausforderung angehen: Die Qualifizierung der Fachleute. Laut EnEV dürfen Inspektionen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Das sind insbesondere TGA-Fachingenieure. Doch Hand aufs Herz: Reicht deren Qualifikation wirklich? Erste Fortbildungsmaßnahmen sind bereits gelaufen, und die Teilnehmer mussten ganz schön büffeln. Von einem ausreichend großen Fachleute-Pool, der alle der Inspektionspflicht unterliegenden Anlagen inspizieren könnte, ist die Branche noch weit entfernt. Damit deutlich mehr TGA-Planer mitziehen, muss die Branche jetzt eine überzeugende Initiative starten.

Jochen Vorländer, Chefredakteur TGA Fachplaner

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