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LBS

Hausanschluss musste vom Versorgungsnetz abgetrennt werden

Wenn die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig gefährdet sind, dann muss der Einzelne zum Beispiel in Kauf nehmen, dass seine Immobilie von der kommunalen Trinkwasserversorgung abgekoppelt wird. So entschieden es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS hessische Verwaltungsrichter, als eine Verkeimung des Trinkwassers ­drohte (Verwaltungsgericht Gießen, Aktenzeichen 8 L 1642/08). Der Fall: Ein Grundstückseigentümer und die Behörden stritten seit geraumer Zeit darum, unter welchen Umständen der Wasseranschluss eines Hauses stillgelegt werden solle. Das betreffende Gebäude stand leer, es gab keine Durchspülung von Zu- oder Abfluss, deswegen hätte eine Ver­keimung des gesamten Trinkwassernetzes gedroht. Nun ging es um die Frage, ob ein Abdrehen des Hausanschlusses ausreiche oder ob dieser komplett von der Versorgungsleitung abzutrennen sei. Auf letzteres drängten das Bauamt und der zuständige Wassermeister der Kommune. Sie befürchteten nämlich, dass die entstehenden Kolibakterien in die Hauptleitung zurückgedrückt werden könnten. Das Urteil: Es genüge in solch einem Fall nicht, lediglich den Haupthahn zur Hausinstallation zu schließen, entschied das Verwaltungsgericht. „Eine effektive Gefahren­abwehr kann nur durch das Trennen der Hausanschlussleitung von der Versorgungsleitung bewirkt werden“, hieß es im schriftlichen Urteil. Bestehe nämlich zwischen beiden nach wie vor eine Verbindung, dann könne es bei einem Rohrbruch oder bei einer anderen Störung zu einem Rücklauf kommen. Der Grundstückseigentümer selbst dürfe das erforderliche Kappen von der Trinkwasserversorgung nicht vornehmen. Das habe die Behörde zu veranlassen. https://www.lbs.de/

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