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Haus & Grund

Kein Steuerbonus für Dichtheitsprüfung

Eigenheimbesitzer können die Aufwendungen zur Überprüfung der Dichtheit von Abwasserleitungen auf ihren Grundstücken nicht als haushaltsnahe Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen. Darauf macht die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund mit Verweis auf eine Information der Oberfinanzdirektion Münster vom 6. September 2010 aufmerksam. Aufwendungen, die zur Beseitigung undichter Stellen anfallen, gelten dagegen als haushaltsnahe Handwerkerleistung und könnten somit bei der Steuererklärung berück­sichtigt werden. Haus & Grund weist darauf hin, dass die KfW sowohl die Dichtheitsprüfung als auch die Sanierung von Abwasserkanälen fördert (KfW-Programm Wohnraum modernisieren 141). Der kleine Schönheitsfehler für die Dichtheitsprüfung: Bei der Förderung handelt es sich um eine Kreditvariante. Hintergrund: Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Abwasserleitungen, die auf dem eigenen Grundstück verlaufen, nach den jeweiligen landes­gesetzlichen Regelungen beizeiten auf ihre Dichtigkeit hin zu überprüfen. Ob dies durch eine sogenannte Sichtprüfung oder eine Druckprüfung zu geschehen hat und wann diese Durchsicht spätestens vorgenommen werden muss, ist von Land zu Land unterschiedlich ­geregelt. Das bundeseinheitliche Wasserhaushaltsgesetz (WHG) enthält keinen Zeitpunkt, bis zu dem eine Überprüfung spätestens vor­zunehmen ist (§ 60 Abwasseranlagen). Die Pflicht leitet sich aus der EU-Wasserrahmen-Richtlinie ab, die einen umfassenden Schutz für alle Gewässer fordert und die Mitglied­staaten verpflichtet, für alle Gewässer bis zum Jahr 2015 einen guten Zustand zu erreichen oder zu erhalten. Auszug: „Die Mitgliedstaaten führen […] die erforderlichen Maßnahmen durch, um die Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser zu verhindern oder zu begrenzen…“. Nach DIN 1986-30 muss die Überprüfung spätestens bis zum 31. Dezember 2015 erfolgen. https://www.hausundgrund.de/