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ARGE Baurecht

Mängelrüge nach Kündigung

Mit der förmlichen Bauabnahme beginnt die Gewährleistungsfrist. Zeigt sich innerhalb dieser Frist ein Mangel, haben auch Auftrag­nehmer, denen zwischenzeitlich vom Bauherrn gekündigt wurde, unter Umständen die Pflicht und das Recht zur Nachbesserung. Eine Ausnahme gibt es: Hat der Auftraggeber bei einem VOBVertrag das Unternehmen gekündigt, weil es vor der Abnahme bereits erkannte Mängel trotz entsprechender Fristsetzung und An­drohung der Kündigung nicht behoben hat, dann muss der Auftraggeber für Mängel, die Grund für die Kündigung waren, keine ­weitere Frist setzen, wohl aber für alle anderen Mängel im Verant­wortungsbereich der beauftragten Firma. Auch wenn das Verhältnis möglicherweise durch die Kündigung belastet ist, sollten Unter­nehmer und Handwerker Mängelrügen nicht schleifen lassen, ­sondern klären, im Zweifel zusammen mit einem Baujuristen.

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