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Förderung von Mini-KWK-Anlagen

Kleiner Zuschuss für hohe Anforderungen

Kompakt informieren

  • Das neue Mini-KWK-Förderprogramm gilt bundesweit für Anlagen mit einer Leistung bis 20 kW<sub>el</sub>.
  • Die Anträge müssen gestellt werden, bevor Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen werden. Planungsleistungen dürfen vorher erbracht werden.
  • Die Zuschüsse sind nach der Nennleistung ge­staffelt.
  • Den Anlagen muss ein Wärmespeicher mit leistungsabhängiger Größe zugeordnet sein.

Das Bundesumweltministerium hat neue Richtlinien für die Förderung von Mini-KWK-Anlagen bis 20 kWel veröffentlicht. Das Programm wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) administriert. Ab 1. April 2012 können dort Anträge eingereicht werden. Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen vor Antragstellung auf Förderung noch nicht begonnen worden ist. Die Anträge sind vor Vorhabensbeginn1) zu stellen.

Investitionszuschuss bis 3500 Euro

Über das Förderprogramm können neue Mini-Blockheizkraftwerke bis zu einer Leistung von 20 kWel in Bestandsgebäuden einen einmaligen Investitionszuschuss erhalten. Dieser ist nach der elektrischen Leistung gestaffelt. Anlagen mit einer Leistung von 1 kWel erhalten einen Zuschuss2) von 1500 Euro. Bei größerer Nennleistung wird der Leistungsanteil zwischen 1 und 4 kWel mit 300 Euro/kW, von 4 bis 10 kW mit 100 Euro/kWel und von 10 bis 20 kWel mit 50 Euro/kWel bezuschusst. Eine Anlage mit 20 kWel erhält danach ­einen Zuschuss von 3500 Euro.

Antragsberechtigt sind Privatpersonen, freiberuflich Tätige, gewerbliche Unternehmen, Kommunen und gemeinnützige Investoren. Größere Energiedienstleistungsunternehmen können einen Antrag auf Förderung stellen, wenn sie diesen im Auftrag eines Antragsberechtigten ausführen. Das Energiedienstleistungsunternehmen hat somit die Möglichkeit, als Contractor aufzutreten und der Privatkunde erhält dennoch die Förderung.

Anspruchsvolle Effizienzanforderungen

Voraussetzung für eine Förderung ist das Erfüllen anspruchsvoller Effizienzanforderungen der Anlagen: Die Primärenergieeinsparung muss für Anlagen kleiner 10 kW mindestens 15 % und für Anlagen von 10 bis 20 kW mindestens 20 % betragen. Außerdem ist ein Gesamtjahresnutzungsgrad von mindestens 85 % einzuhalten. Weitere Anforderungen sind u.a. das Vorhandensein

  • eines Wärmespeichers mit einem Energiegehalt von mindestens 1,6 kWh pro installiertem kW<sub>th</sub> (und mindestens 6,9 kWh),
  • einer Steuerung und Regelung für eine wärme- und stromgeführte Betriebsweise inklusive eines intelligenten Wärmespeichermanagements sowie eines Messsystems zur Bestimmung des aktuellen Strombedarfs (Smart Meter) für Anlagen ab 3 kW<sub>el</sub>
  • einer definierten Schnittstelle für eine externe Leistungsvorgabe für Anlagen ab 3 kW<sub>el</sub>

Zum Pflichtprogramm gehören zudem ein Hydraulischer Abgleich für das Heizungssystem und der Einsatz von Umwälzpumpen, die mindestens die Effizienzklasse A erfüllen. Fördervoraussetzung ist, dass die Anlagen in einer Liste enthalten sind, die auf der BAFA-Internetseite ab 15. März 2012 veröffentlicht wird.

Degressive Fördersätze

Wie bei solchen Förderrichtlinien üblich, besteht kein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Zuwendungen. Das BAFA entscheidet als Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel. Das Bundesumweltministerium geht allerdings von einer längeren Laufzeit des Programms aus. In Abschnitt 6 heißt es: „Die Fördersätze sinken ab dem 1. Januar 2014 (Antragseingang) jährlich um 5 % und werden nach der Berechnung auf volle Werte ohne Nachkommastellen auf­gerundet.“

Dass die Mini-KWK-Förderung neu auflebt, war bereits letztes Jahr durchgesickert (WebcodE 338895). Allerdings war auch schnell klar, dass die Zuschüsse nur zum „Mitnehmen“ sind. Wer sich regelmäßig mit der Wirtschaftlichkeit von BHKW-Anlagen auseinandersetzt, weiß, dass die Investitionskosten – und damit auch die Zuschüsse – praktisch keine Rolle spielen. Wenn mit einem Zuschuss von 3500 Euro, abzüglich der Kosten für alle Anforderungen und die Antragstellung, eine 20-kWel-KWK-Anlage plötzlich wirtschaftlich ist, sollte man tunlichst die Berechnungsmethode überprüfen. Jochen Vorländer

http://www.bafa.de

1) Als Vorhabensbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Eingangsdatum des Antrages beim BAFA maßgeblich. Download der Richtlinie auf http://www.bafa.de

2) Wird ein vorhandener Wärmespeicher genutzt, der älter als 5 Jahre ist, verringert sich die Fördersumme um 10 %.

Mehr Infos zum Thema im TGAdossier Mini-KWK: Webcode 716

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