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Energetische Inspektion von Klimaanlagen

Verordnet und vergessen

Kompakt informieren

  • Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 kW sind nach EnEV seit dem 1. Oktober 2007 alle zehn Jahre einer energetischen Inspektion zu unterziehen.
  • Für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 1995 in Betrieb genommen worden sind, ist die Übergangsfrist für die Erstinspektion bereits verstrichen.
  • Eine aktuelle Studie schätzt ab, dass nur rund 2 % der vor dem 1. Oktober 1995 in Betrieb genommenen Klimaanlagen gemäß EnEV inspiziert worden sind.

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) verpflichtet in § 12 „Betreiber von in Gebäude eingebauten Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 kW“ zur energetischen Inspektion dieser Anlagen durch berechtigte Personen1) vor. Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage mindestens alle zehn Jahre einer Inspektion zu ­unterziehen. Hieran hat der Fachverband Gebäude-Klima (FGK) erinnert.

Prüfung aller Komponenten und Daten

Laut EnEV umfasst die Inspektion mindestens Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und Maßnahmen zur Prüfung der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Es sind die Einflüsse zu über­prüfen und zu bewerten, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, insbesondere Veränderungen der Raumnutzung und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren Wärmequellen sowie der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der vom Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen, und die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten. Dem Betreiber sind Ratschläge in Form von kurzge­fassten fachlichen Hinweisen für Maßnahmen zur kostengünstigen Verbesserung der energetischen Eigenschaften der Anlage, für deren Austausch oder für Alternativlösungen zu ­geben.

Über EnEV § 27 Abs. 1 Nr. 4 kann eine nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführte Inspektion mit einem Bußgeld bis zu 50000 Euro geahndet werden. Trotzdem wird der Verpflichtung bisher kaum nachgekommen. Eine vom FGK und dem Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte in Auftrag gegebene Studie kommt zu dem Ergebnis, dass nur rund 2 % der Anlagen, die bis 1. Oktober 2011 hätten inspiziert werden müssen, tatsächlich gemäß Ordnungsrecht untersucht worden sind (ILK-Studie2)).

Die erste energetische Inspektion nach EnEV ist für alle von der Verpflichtung erfassten Klimaanlagen mit einer Inbetriebnahme ab dem 1. Oktober 2003 spätestens zehn Jahre nach ihrer Inbetriebnahme durchzuführen. Anlagen mit einer Inbetriebnahme zwischen dem 1. Oktober 1995 und dem 30. September 2003 sind spätestens bis zum 1. Oktober 2013 einer energetischen Inspektion zu unterziehen. Für Klimaanlagen, die am 1. Oktober 2007 über zwölf Jahre alt waren (Inbetriebnahme vor dem 1. Oktober 1995), ist die vierjährige Übergangsfrist am 1. Oktober 2011 verstrichen. Anlagen, die vor dem 1. Oktober 1987 in Betrieb genommen wurden, hätten bis zum 1. Oktober 2009 inspiziert werden müssen.

Inspektion ist im Sinne des Betreibers

Die EnEV 2009 fordert, dass der Betreiber auf Verlangen einen Inspektionsnachweis gegenüber den zuständigen Landesbehörden vorzulegen hat. Allerdings dürfte es noch einige Zeit dauern, bis in den Ländern dazu Durchführungsverfahren vorliegen. Laut ILK-Studie war nach Rückfrage bei über 200 Teilnehmern einer Schulung zur energetischen Inspektion von Klimaanlagen kein Fall bekannt, bei dem eine Landesbehörde die Vorlage eines Nachweises verlangt hat oder eine Ordnungswidrigkeit nach EnEV § 27 geahndet wurde.

Der mangelnde Vollzug dürfte bald dazu führen, dass Europa eine Durchsetzung anmahnt. Die EU-Gebäuderichtlinie (Webcode 296893) verpflichtet in Artikel 15 „Inspektion von Klimaanlagen“: „Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die regelmäßige Inspektion […] zu gewährleisten.“

Unabhängig von gesetzlichen Vorgaben ist es im Interesse des Anlagenbetreibers, die technischen Anlagen auf einem energetisch hohen Standard zu halten. Denn in der Lüftungs- und Klimatechnik existieren große Potenziale, um ihren Energieverbrauch durch effiziente Produkte, die Nutzung regenerativer Energien und neuer Dienstleistungen zu senken. Jochen Vorländer

https://www.fgk.de/

1) Personen, die zur energetischen Inspektion von Klimaanlagen ­berechtigt sind, benennt EnEV § 12, Abs. 3 und Abs. 4; u.a. sind dies TGA-Ingenieure mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen.

2) Franzke, Uwe; Schiller, Heiko: „Untersuchungen zum Energieein­sparpotenzial der Raumlufttechnik in Deutschland. Dresden: ILK Dresden, Oktober 2011, Bezug über den Fachverband Gebäude-Klima (FGK), 74321 Bietigheim-Bissingen, (Best.-Nr. 189), https://www.fgk.de/