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Trinkwasserverordnung TrinkwV 2001

TrinkwV 2001: Wichtige Aspekte für Trinkwasser-Installationen

Kompakt informieren

  • Die TrinkwV basiert auf einem einfachen Prinzip: Die gesundheitsrelevanten Anforderungen gelten als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und -verteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) eingehalten werden. Das ist in Europa einzigartig und nur möglich, weil unsere Regelwerke auch unter hygienischen Aspekten ein sehr hohes Installationsniveau vorsehen.
  • Diese Unschuldsvermutung in der TrinkwV setzt zwangsläufig voraus, dass neue und bestehende Trinkwasser-Installationen mindestens den aktuellen aaRdT entsprechen müssen – einen Bestandsschutz gibt es bei hygienischen Problemen nicht.
  • Für TGA/SHK-Planer bedeutet dies, dass mit dem Betreiber schon im Vorfeld der Planung neuer Gebäude oder vor der Sanierung der spätere Betrieb genau definiert und die Installation darauf ausgelegt werden muss.

Generell ist anzumerken, dass in vielen Bereichen die TrinkwV durch die Novellierungen eindeutiger geworden ist: Wichtige Begriffe wurden klarer definiert, Rechte und Pflichten für die Betreiber von Trinkwasser-Installationen wurden präziser zugeordnet, und es gibt klare Untersuchungs- und Anzeigepflichten hinsichtlich Legionellen.

In der Summe steht damit weitgehend interpretationsfrei fest, wer zum Beispiel für den Erhalt der Wassergüte in einer Trinkwasser-Installation verantwortlich ist (der Betreiber), welche Installationen regelmäßig beprobt werden müssen (bestimmte Großanlagen unter bestimmten Voraussetzungen) und was zu tun ist, wenn es Auffälligkeiten gibt (das Gesundheitsamt informieren und einen Sachkundigen einschalten). Trotzdem lohnt es sich, einige entscheidende Begrifflichkeiten und (Neu)Regelungen aus der TrinkwV noch detaillierter zu betrachten.

Deutlich gestärkt und verankert: aaRdT

Mit der überarbeiteten TrinkwV hat der Gesetzgeber das in Deutschland geltende Regelwerk für Trinkwasser-Installationen und den Versorgerbereich erneut gestärkt und verankert. So bezieht sich die Verordnung beispielsweise an über zwanzig Stellen auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) als übergreifender Maßstab für den Erhalt der Trinkwassergüte – von der Wassergewinnung über die Verteilung bis zu den Entnahmestellen in Gebäuden. Das hiervon ausgehende Signal ist deutlich und aus Sicht von Planern und des Handwerks begrüßenswert: Wer die aaRdT einhält, kann vom Erhalt der Wassergüte in der Installation ausgehen.

§ 2: Was ist Trinkwasser?

Hier findet sich die zentrale Frage der Trinkwasserverordnung – nämlich: was ist „Trinkwasser“? Die Formulierung „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ macht deutlich: Es geht um Wasser, das zur Körperreinigung und als Lebensmittel genutzt wird. Ausdrücklich ausgenommen vom „Trinkwasser“ gemäß TrinkwV ist demnach jenes Wasser, das „sich in […] Apparaten befindet, die […] mit einer den aaRdT entsprechenden Sicherungseinrichtung ausgerüstet sein müssen“. Typisch dafür sind die mit einer Sicherungskombination ausgestattete Wannenarmatur oder ein Rohrunterbrecher zur Absicherung einer Ab- und Überlaufgarnitur mit Einlauf unterhalb des Wannenrands.

§ 3: Begriffe zum Verständnis

Von besonderer Bedeutung für das gesamte Verständnis der TrinkwV ist außerdem der § 3, denn er behandelt den Anwendungsbereich und definiert wesentliche Begrifflichkeiten. Hier wird zum Beispiel beschrieben, was „Trinkwasser-Installationen“ im Sinne der TrinkwV sind. Als Trinkwasser-Installation gilt „die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Nutzer und dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser befinden. Also verkürzt: vom Wasserzähler bis zur Zapfstelle bzw. bis zur Sicherungsarmatur.

Nur mit den Definitionen und Zuordnungen nach § 3 kann man herausfinden, ob die im Weiteren aufgeführten Paragrafen ganz oder teilweise für die klassischen Wasserversorger gelten oder auch für die Trinkwasser-Installationen in Gebäuden: Denn die Trinkwasser-Installation ist nur einer von sechs Bereichen, die unter den Oberbegriff „Wasserversorgungsanlage“ fallen. Im Detail findet sich die Trinkwasser-Installa­tion dann unter Wasserversorgungsanlage gemäß § 3 Nr. 2e und in Einzelfällen auch in § 3 Nr. 2f. Darum ist bei jeder Aussage der TrinkwV zu prüfen, für welche Art der „Wasserversorgungsanlage“ die Ausführungen tatsächlich zutreffen.

Weiterhin finden sich in § 3 auch Definitionen zum „technischen Maßnahmenwert“ (Nr. 9) und was eine „gewerbliche bzw. öffentliche Tätigkeit“ (Nr. 10 bzw. 11) sowie eine „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ (Nr. 12) ist. Wichtig in diesem Zusammenhang: Die „gewerbliche Tätigkeit“ schließt auch dann die „Vermietung“ ein, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Das ist zum Beispiel im sozialen Wohnungsbau der Fall.

§ 4: Anforderungen an das Trinkwasser

Dass das abgegebene Trinkwasser „rein und genusstauglich“ sein muss, stand schon vor zehn Jahren in der Trinkwasserverordnung. Neu ist, dass mit den Legionellen erstmalig auch Krankheitserreger in geringer Konzentration im Trinkwasser sein dürfen. Statt „frei von Krankheitserregern“ wie bis November 2011 zu sein, muss Trinkwasser nunmehr „so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist“.

Unverändert blieb die Reduzierung des Bleigrenzwerts. Er wird zum 1. Dezember 2013 von derzeit 0,025 mg/l auf 0,010 mg/l verringert. Dieser Grenzwert ist so niedrig, dass er bei Installationen aus Blei oder von Komponenten aus einem speziellen Werkstoff (CW 602N – entzinkungsbeständiges Messing – DZR) nicht sicher eingehalten werden kann. Betroffene Hersteller sind aber bereits in der Umstellung auf geeignete Werkstoffe. Dazu gehört unter anderem Rotguss (CC499K), wie ihn Viega seit mehr als zehn Jahren einsetzt.

Zum (Selbst-)Schutz der Betroffenen wird im § 21 Absatz (1) auch gefordert: Ab dem 1. Dezember 2013 sind die Verbraucher zu informieren, wenn Blei-Leitungen in „ihrer“ Trinkwasser-Installation sind. Und „die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die Bleikonzentration in Trinkwasser so weit wie möglich zu reduzieren“ (Anlage 2, Teil II). Das geht nur über den Austausch der Bleileitungen. Dazu gibt es eine aktuelle Veröffentlichung mit Handlungsanweisungen für Betroffene, Installateure und Gesundheitsämter (vergl.: DVGW Energie- und Wasserpraxis, Ausgabe Juni 2013, „Empfehlungen von Maßnahmen im Falle einer Grenzwertüberschreitung von Blei im Trinkwasser“).

§ 6: Minimierungsgebot

Vertiefende Klarheit beispielsweise für den restriktiven Einsatz von Geräten zur Desinfektion bringt die geänderte Trinkwasserverordnung weiterhin in § 6, hier findet sich das „Minimierungsgebot“. Es fordert, „Konzentrationen von chemischen Stoffen […] so niedrig“ zu halten, „wie dies […] unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist“.

§ 11 Aufbereitung und Desinfektion

Nach § 11 ist eine Aufbereitung oder Desinfektion mit amtlich gelisteten und im Bundes­anzeiger veröffentlichten Stoffen und Ver­fahren zwar zulässig, aber nur unter Beachtung des Minimierungsgebots. Die Desinfektion einer Trinkwasser-Installation als schnelle und temporäre Schutzmaßnahme zur Beseitigung einer Kontaminierung ist auf Basis der vom Umweltbundesamt (UBA) ge­führten Liste also möglich, die kontinuierliche Impfung als Vorbeugemaßnahme oder zur ­Absenkung der Temperaturen jedoch auch ­weiterhin nicht vorgesehen. Die Trinkwasserverordnung bestätigt damit erneut die bereits bekannten Aussagen, zum Beispiel aus DVGW twin 05-20091).

§ 13: Informations- und Anzeigepflichten

Die bei Planern und Installateuren noch immer recht unbekannten Informations- und Anzeigepflichten der Betreiber von Trinkwasser-Installationen (§ 13) wurden ebenfalls präzisiert. Ein Beispiel dafür ist die Frage: Wer ist wann über die Erst- oder Wiederinbetriebnahme, Änderungen an der Trinkwasser-Installation oder bei Nutzerwechsel zu informieren – und das innerhalb einer definierten 4-Wochen-Frist? Denn genau diese Frist gilt unter anderem für Gebäude bei öffentlicher Tätigkeit. Die Antwort: Zu informieren ist das Gesundheitsamt. Auch die Errichtung einer Nicht-Trinkwasseranlage (wie eine Regenwasseranlage) ist je nach Bundesland dem Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Behörde anzuzeigen.

Die generelle Pflicht zur Anmeldung von Großanlagen besteht weiter bei öffentlichen neuen Anlagen; bei gewerblichen Anlagen ist sie mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der TrinkwV wieder entfallen – es sei denn, der technische Maßnahmenwert bei Legionellen wird überschritten. Dann muss die Anmeldung unverzüglich erfolgen.

§ 14: Untersuchungspflichten

Von besonderem Interesse für die Betreiber von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung in öffentlichen und gewerblichen Gebäuden ist die in § 14 Absatz (3) aufgeführte Pflicht zur Untersuchung auf Legionellen – soweit die Trinkwasser-Installation Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Damit betrifft die systemische Untersuchung auf Legionellen an mehreren repräsentativen Probennahmestellen auch die Wohnungswirtschaft. Weitergehende Informationen zur Untersuchung auf Legionellen finden sich in DVGW twin 06-20122) und in den Empfehlungen des Umweltbundesamts3).

Weiterhin findet sich unter § 14 Absatz (3) der Hinweis, dass geeignete Probenahmestellen einzuplanen sind. Denn zumindest in Wasserversorgungsanlagen mit einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung reichen die Sanitärarmaturen als Probennahmestelle nicht aus. Stattdessen ist die Trinkwassergüte „an mehreren repräsentativen Probenahmestellen“ zu prüfen, also auch im Vor- und Rücklauf der Zirkulationsleitungen. „Systemisch“ im Sinne der TrinkwV entspricht weitgehend einer „orientierenden“ Untersuchung nach DVGW-Arbeitsblatt W 5514). Wo die Probenahmestellen einzurichten sind, beschreibt unter anderem die Empfehlung des Umweltbundesamts5). Hinweise und Infos finden sich auch unter: https://www.viega.de/de/homepage.html/trinkwasserhygiene

Anlage 4: Untersuchung auf Legionellen

Die unterschiedlichen Untersuchungsfristen (Anlage 4, Teil II, b) auf Legionellen als wichtiges „Leitbakterium“ sind abgeleitet aus dem Risikopotenzial: „Der Parameter Legionella spec. ist [in Trinkwasser-Installationen nach § 14 Absatz 3] mindestens einmal jährlich [… ] zu untersuchen.“ Trinkwasser-Installationen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit Großanlagen zur Trinkwassererwärmung und Duschen/Wasservernebelung müssen mindestens alle drei Jahre untersucht werden; die erste Untersuchung muss bis zum 31. Dezember 2013 erfolgen. Bis zur Zweiten Verordnung zur Änderung der TrinkwV war hier eine jährliche Untersuchung vorgesehen.

„Sind bei den jährlichen Untersuchungen auf Legionella spec. [von öffentlichen Gebäuden, in denen sich keine Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen befinden] in drei aufeinander folgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den aaRdT entsprechen.“ Diese Verlängerung ist nicht möglich […] (z.B. für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, […] Dialyseeinrichtungen und Entbindungseinrichtungen).“

§ 16: Anzeige- und Handlungspflichten

Ist das Ergebnis einer Untersuchung auf Legionellen spec. in einem vermieteten Objekt auffällig – die Konzentration liegt gemäß Anlage 3 Teil II über dem technischen Maßnahmenwert – ist unverzüglich der Betreiber der Trinkwasser-Installation in der Pflicht, eine Anordnung des Gesundheitsamts ist dazu nicht mehr notwendig. Als Betreiber definiert die TrinkwV „den Unternehmer oder der sonstigen Inhaber“ der Trinkwasser-Installation. Zu seinen Handlungspflichten gehören dann nach § 16 Absatz (7) unter anderem:

  • Untersuchungen zur Aufklärung der ­Ursachen“, einschließlich Ortsbesichtigung sowie Prüfung der Einhaltung der aaRdT,
  • eine Gefährdungsanalyse, und
  • die Umsetzung von Maßnahmen, die nach den aaRdT zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind“.

Außerdem muss der Betreiber dem Gesundheitsamt „unverzüglich die von ihm ergriffenen Maßnahmen mitteilen“. Über Auffälligkeiten und die ergriffenen Maßnahmen sind auch die Verbraucher (also Mieter usw.) zu informieren. In den gemäß § 16 Absatz (7) zu beachtenden UBA-Empfehlungen3) wird eine solche Information des Mieters bereits dann gefordert, wenn der technische Maßnahmenwert gering überschritten ist, auch wenn noch keine Sofortmaßnahmen nach DVGW-Arbeitsblatt W 551 notwendig sind. Nur so kann ein Mieter, der vielleicht schon gesundheitliche Probleme hat, Maßnahmen zum Selbstschutz ergreifen. Denn die genaue Infektionsdosis ist bei Legionellen nicht bekannt und hängt von individuellen Faktoren ab. In Absatz (4) finden sich auch Aufzeichnungs- und Informationspflichten für den Betreiber, wenn er dem Trinkwasser Aufbereitungsstoffe (beispielsweise Desinfektionsmittel) zusetzt.

Die Auswahl und Beauftragung eines Durchführenden für die Erstellung einer Gefährdungsanalyse obliegt dem Betreiber. Gemäß UBA-Empfehlung3) kommen als Durchführende in den Bereichen Sanitärtechnik und Trinkwasserhygiene qualifizierte Mitarbeiter unter anderem aus Planungs- und Ingenieurbüros sowie aus Handwerksbetrieben des Installationshandwerks (Vertrags-Installationsunternehmen nach AVBWasserV6)) in Betracht.

Von einer ausreichenden Qualifikation kann laut UBA-Empfehlung dann ausgegangen ­werden, wenn die betreffende Person ein einschlägiges Studium oder eine entsprechende Berufsausbildung nachweisen kann und fortlaufende spezielle berufsbegleitende Fortbildungen eine weitere Vertiefung erkennen ­lassen (z.B. Fortbildung nach VDI 6023 (Zerti­fikat, Kategorie A), Fachkunde Trinkwasser­hygiene des ZVSHK, DVGW-Fortbildungen zur Trinkwasserhygiene etc.). Die relevanten technischen Regelwerke und zugehörige Kommentierungen müssen den Sachverständigen in jeweils aktueller Form vorliegen und bekannt sein. Achtung: Die Durchführung der Gefährdungsanalyse muss unabhängig von anderen Interessen erfolgen. Insbesondere muss eine Befangenheit vermieden werden. Eine Befangenheit ist dann zu vermuten, wenn Personen an der Planung, dem Bau oder Betrieb der Trinkwasser-Installation selbst beteiligt waren oder sind.

§ 17: Anforderungen an Anlagen

Der gesamte § 17 „Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser“ ist neu gefasst worden. Die bisherigen Ausführungen zu Verfahren und Produkten wurden dabei weiter präzisiert. Zunächst sind bei der Planung, dem Bau und Betrieb mindestens die aaRdT einzuhalten. Zum anderen wird das Umweltbundesamt befugt, für Werkstoffe und Materialien (die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben) verbindliche Bewertungsgrundlagen zu erstellen7). Diese Bewertungsgrundlagen führen zu Positivlisten von metallenen, organischen und anderen Werkstoffen und stellen dann den Stand der Technik dar.

Darum wird die Zertifizierung von Produkten in Kontakt mit Trinkwasser zukünftig nur noch dann erfolgen, wenn gelistete Werkstoffe dafür verwendet wurden. Zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Bewertungsgrundlagen dürfen Produkte aus ungelisteten Werkstoffen – derzeit ein einziger metallener Werkstoff – dann nicht mehr (auch nicht für die Instandhaltung) eingesetzt werden (siehe auch: § 25 Ordnungswidrigkeiten). Weiterhin findet sich unter § 17 Absatz (6) der Hinweis auf Sicherungseinrichtungen und die Forderung, unterschiedliche Versorgungssysteme farblich zu kennzeichnen. Nicht-Trinkwasser-Entnahmestellen sind gegebenenfalls gegen unbefugte Nutzung abzusichern.

§ 18: Amtliche Überwachung

Über die bereits beschriebene Überwachung in öffentlich oder gewerblich genutzten Gebäuden hinaus darf das Gesundheitsamt im begründeten Einzelfall auch Untersuchungen in anderen Objekten veranlassen – auch im Bereich von Einfamilienhäusern, wenn zum Beispiel eine nicht ausreichend abgesicherte Regenwasseranlage vermutet wird. Dann darf ausdrücklich sogar das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden.

§ 19: Umfang der Überwachung

Das Gesundheitsamt hat generell die Erfüllung der in der TrinkwV aufgeführten Pflichten – auch die der Betreiber – zu überprüfen, bei Anlagen der Trinkwasser-Installation gilt dies nur, wenn die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt. Bei öffentlichen Gebäuden führt das Gesundheitsamt auch weiterhin stichprobenartige Kontrollen von Parametern (vgl.: § 4) durch, die sich in der Trinkwasser-Installation nachteilig verändern können. Zur Untersuchung auf die Parameter Blei und Nickel gibt es eine UBA-Empfehlung8), sie gilt nur für kaltes Trinkwasser. Weiterhin finden sich dort neben Hinweisen zur Probennahme auch Hinweise für Abhilfemaßnahmen bei Überschreitungen.

§ 21: Information der Verbraucher

Aus Sicht der TGA/SHK-Branche ist § 21 „Information der Verbraucher und Berichtspflichten“ formal nur von untergeordnetem Interesse, da es um die Information der Verbraucher, beispielsweise durch den Vermieter, geht. ­Andererseits können Fachplaner und Fachhandwerker hier ihre Beratungskompetenz unter Beweis stellen, da ihren Auftraggebern die Pflichten der TrinkwV nicht unbedingt ­geläufig sind.

In § 21 wird beispielsweise in öffentlichen oder gewerblichen Gebäuden die jährliche Information der Verbraucher über die Qualität des Trinkwassers, die Art der Aufbereitungsstoffe (inklusive Desinfektionsmittel) und ausdrücklich über „Leitungen aus Blei“ gefordert.

§§ 24, 25: Zuwiderhandlungen

Grenzwertüberschreitungen können unter bestimmten Bedingungen (vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen bzw. Unterlassungen) weiterhin als Straftat gewertet werden – sofern die Wasserabgabe im Rahmen einer ­gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit geschieht. Ordnungswidrigkeiten werden in § 25 benannt. Dazu gehören beispielsweise sämtliche Verstöße gegen die Betreiberpflichten, die fehlende Kennzeichnung von Leitungen bzw. Entnahmestellen und Verstöße gegen die aaRdT (auch für Planer und Anlagenbauer). Wird durch eine in § 25 bezeichnete vorsätzliche Handlung (also auch, wenn entgegen § 17 Absatz 1 eine Anlage vorsätzlich nicht nach den aaRdT geplant, gebaut oder betrieben wird) eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes genannte Krankheit (u.a. Legionella sp.) oder ein in § 7 des Infektionsschutzgesetzes genannter Krankheitserreger verbreitet, ist dies nach § 74 des Infektionsschutzgesetzes strafbar.

Fazit und Ausblick

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 5. Dezember 2012 be­inhaltet speziell für die Betreiber von Miet­objekten mit Großanlagen für die Trinkwasser­erwärmung wichtige Neuerungen: Die Infor­mationspflichten gegenüber Gesundheitsamt und Mietern wurden ausgeweitet und für den gewerblichen Bereich die Verantwortung für Untersuchungen auf den Betreiber verlagert. Aber es gab auch Entlastungen: Die generelle Anzeigepflicht von Großanlagen (für bestehende Anlagen hätte dies bereits Anfang November 2011 erfolgen müssen) und die Übersendung von Untersuchungsergebnissen ohne Auffälligkeiten an das Gesundheitsamt sind entfallen.

Die Fristverlängerung zur erstmaligen Untersuchung auf Legionella spec. bis Ende 2013 gibt den verpflichteten Betreibern die Chance, die erforderlichen Probenahmestellen nachzurüsten und die Anlage auf den Stand der Technik zu bringen. So kann man zum Beispiel schon vor der ersten Untersuchung mittels Thermometer überprüfen, ob in der Installation die notwendigen Temperaturen im Trinkwasser warm und kalt eingehalten werden.

Trotz der Fristverlängerung ist davon abzuraten, mit der Erstuntersuchung auf Legionellen bis zum vierten Quartal 2013 zu warten. Denn dann werden die Laborkapazitäten wahrscheinlich nicht ausreichend sein für eine fristgerechte Untersuchung – und es droht wiederum eine Ordnungswidrigkeit oder im Falle eines erkrankten Mieters sogar Schlimmeres. Und die Handlungspflichten bei einer festgestellten Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts über Weihnachten abzuarbeiten, sollte man sich schon aus Kostengründen ersparen.

Link-Tipp zum Thema:

https://www.viega.de/de/homepage.html/trinkwasserverordnung

1) Download: http://www.dvgw.de/fileadmin/dvgw/wasser/installation/twin05_09.pdf

2) Download: http://www.dvgw.de/fileadmin/dvgw/wasser/gesundheit/twin1201.pdf

3) Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse ­gemäß Trinkwasserverordnung, Download auf: http://www.uba.de/wasser/themen/trinkwasser/empfehlungen.htm

4) DVGW-Arbeitsblatt W 551 Trinkwassererwärmungs- und ­Trinkwasserleitungsanlagen; Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums; Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von Trinkwasser-Installationen, April 2004

5) Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung, Download auf: http:// http://www.uba.de/wasser/themen/trinkwasser/empfehlungen.htm

6) Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl I S. 750, 1067), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Januar 2010 (BGBl I S. 10)

7) UBA-Empfehlung: „Trinkwasserhygienisch geeignete metallene Werkstoffe“ vom 23. April 2013, Download auf: https://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/trinkwasser/trinkwasser-verteilen

8) UBA-Empfehlung: „Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel“, Download auf: https://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/trinkwasser/trinkwasser-verteilen

Weitere Fachberichte zum Thema enthält das TGAdossier Trinkwasserhygiene: Webcode 1057

Dr. Peter Arens

ist Leiter des Kompetenzzentrums Trinkwasser bei Viega, Attendorn, https://www.viega.de/de/homepage.html

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