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Übergangsfrist der HeizkostenV endet 2013

Messung des Energieanteils für Warmwasser wird Pflicht

Kompakt informieren

  • Der Energieanteil für die zentrale Erwärmung des Trinkwassers wurde bisher oft rechnerisch über einen Wasserzähler in der Speicherzulaufleitung oder über die Summe der Warmwasserzähler ermittelt.
  • Dies ist gemäß Heizkostenverordnung ab dem 1. Januar 2014 nicht mehr zulässig. Dann muss bei verbundenen Anlagen ein Wärmezähler zur Erfassung des Energieanteils für die Warmwasserversorgung verwendet werden.
  • Bei der Dimensionierung und der Auswahl der Wärmezähler sind die Besonderheiten der Speicherladesysteme zu berücksichtigen.

Bei einem zentralen Heizsystem, das für mehrere Abrechnungseinheiten Wärme für die Beheizung von Räumen sowie Wärme für eine zentrale Warmwasserversorgungsanlage („verbundene Anlage“) ohne separaten Wärmezähler für die Trinkwassererwärmung bereitstellt, wird der Energieanteil für die Trinkwasser­erwärmung anhand pauschaler Annahmen errechnet. Der sogenannten Abtrennungsformel dient als Basis das dem Wasserspeicher zugeführte Kaltwasservolumen. Weitere Parameter sind die geschätzte (oder gemessene) mittlere Warmwassertemperatur abzüglich 10 °C als angenommene Ausgangstemperatur des Kaltwassers und eine Konstante, die den Energiebedarf für die Erwärmung auf das Warmwasser-Temperaturniveau widerspiegeln soll. Die so errechnete Wärmemenge wird über die Warmwasservolumenzähler der Wohnungen auf die Mietparteien umgeschlagen.

Wenn in Ausnahmefällen auch das Volumen des verbrauchten Warmwassers nicht gemessen werden kann, erfolgt die Kostenverteilung analog der Wohn- oder Nutzfläche. Die Formeln zu beiden Berechnungsvarianten sind in der Heizkostenverordnung (HeizkostenV)1) in § 9 hinterlegt.

Streitpunkt Pauschalierung

Pauschale Berechnungsannahmen weichen zwangsläufig von den realen Verbräuchen ab. Die Folge: Mieter fechten in Nebenkostenabrechnungen die „pauschalierte“ Position „Kosten der Warmwasserlieferung“ an. Früher fehlten technische Lösungen, um diesen Kostenpunkt genauer aufzuschlüsseln. Heute stehen jedoch Messgeräte zur exakten Ermittlung der Wärmemenge für die zentrale Warmwasserversorgungsanlage zur Verfügung. Der Bestandschutz läuft gemäß HeizkostenV § 9 Absatz (2) Satz 1 zum 31. Dezember 2013 aus. Für alle von der HeizkostenV betroffenen Objekte mit verbundenen Anlagen, die noch keinen separaten Wärmezähler für die Warmwasserversorgungsanlage haben, besteht also Handlungsbedarf.

Exakt messen, statt pauschal errechnen

Der Gesetzgeber will mit der Durchsetzung der präzisen Darstellung des individuellen Energieverbrauchs für Warmwasser die Transparenz und die Motivation zum Energiesparen erhöhen. Dass sich ein bewusster Umgang mit zentral erwärmtem Trinkwasser in der Nebenkostenabrechnung positiv niederschlägt, ist ein zusätzlicher Anreiz.

WDV/Molliné hat zur Erfüllung der Anforderungen eine einfach zu installierende Lösung entwickelt: Ein Wärmezähler wird in die Speicherladeleitung eingebaut und die Temperaturdifferenz im Zu- und Rücklauf zwischen Wärmeerzeuger und Trinkwarmwasserspeicher gemessen. Die so festgestellte Wärmemenge wird dann über die Warmwasserzähler der Wohnungen auf die Mieter umgelegt.

Wer eine verbrauchsbezogene Kostenverteilung noch präziser als in der HeizkostenV vorgeschrieben vornehmen will, baut einen zusätzlichen Wärmezähler im Heizungsstrang ein. Das ist besonders sinnvoll, wenn der Energieanteil für Raumwärme nur über Heizkostenverteiler an den Heizkörpern ermittelt wird.

Ausnahmen der Nachrüstpflicht

Da die Verpflichtung zur Messung des Energieanteils für Warmwasser letztlich ein Monitoring und keine Energieeffizienzmaßnahme im eigentlichen Sinne ist, sieht die HeizkostenV Ausnahmen vor. So sind Kompaktanlagen mit integriertem Warmwasserspeicher grundsätzlich ausgenommen. Sprengt das Nachrüsten einen angemessenen wirtschaftlichen Rahmen, muss ebenfalls nicht nachgerüstet werden. Die Grenze zur Wirtschaftlichkeit kann beispielsweise überschritten sein, wenn eine zu enge Rohrführung eine komplette Neuinstallation erfordern würde, um den Wärmezähler zu montieren. Explizit nimmt die HeizkostenV Zweifamilienhäuser aus, in denen eine Einheit vom Eigentümer bewohnt wird. Eine weitere Ausnahme macht die Verordnung bei Gebäuden, die einen Heizwärmebedarf von < 15 kWh/(m2 a) aufweisen (Passivhäuser).

Auslegung entscheidend für Präzision

Um möglichst reale individuelle Verbräuche zu erfassen und damit den Grundkostenanteil zu reduzieren, ist eine präzise Messtechnik notwendig. Ein sehr gutes Preis-PräzisionsVerhältnis weisen Flügelradzähler auf. Zusätzlich beeinflusst die Auslegung die Genauigkeit der Messung. Die optimale Dimensionierung des Zählers gelingt über das Typenschild oder das Datenblatt der Speicherladepumpe. Der ermittelte Volumenstrom führt über Herstellertabellen zum passenden Wärmezähler. Erfahrungsgemäß sind die meisten Pumpen in bestehenden Anlagen (deutlich) überdimen­sioniert. Im Zuge der Zählernachrüstung sollte deswegen auch ein Pumpenaustausch geprüft werden.

Bleibt eine überdimensionierte Ladepumpe in Betrieb, ist bei der Zählerauslegung auf einen verkürzten Messzyklus zu achten. Empirische Untersuchungen belegen, dass bei sehr kurzen Auf- und Nachheizzeiten des Speichers durch zu große Pumpen die im Heizstrang üblichen Messzyklen nicht ausreichen. In der Produktlinie WingStar Abb. 2 von WDV/Molliné wird dem Rechnung getragen: Diese Sonderausführung der Flügelrad-Wärmezähler misst im Abstand von 10 s, erfasst also wesentlich häufiger die Daten. Die Zähler sind dafür mit einer höheren Batteriekapazität ausgestattet, um den Betrieb über die gesamte Eichperiode zu gewährleisten.

Lassen sich bei alten Installationen die Pumpendaten nicht mehr ermitteln, kann zur Auslegung des Wärmezählers die Rohrdimension herangezogen werden. Es gilt die Faustformel: Zähler eine Dimension kleiner als der Rohrdurchmesser. Denn – wie die Pumpen – sind in der Praxis meistens auch die Speicherladeleitungen überdimensioniert. Für den seltenen Fall, dass nur die Pumpe zu groß gewählt wurde, läuft der Wärmezähler gegebenenfalls an seiner Maximalgrenze. Der dadurch bedingte etwas höhere Druckverlust wird durch die Präzision des Messergebnisses wettgemacht. Im Zweifelsfall empfiehlt sich die Rücksprache mit dem Geräteanbieter.

Fehlen Anhaltspunkte zur Zählerauslegung völlig, ist der Einsatz eines Ultraschallzählers der gangbarste Weg. Bauartbedingt weisen sie geringere Druckverluste bei einem günstigen Kosten-Nutzen-Verhältnis auf. In den Grenzbereichen arbeiten sie in einem „dehnbareren“, letztlich größeren, Messbereich als Bauarten mit Flügelrad. Besonders flexibel sind Zähler wie der Ultramess N: Bereits in der Standardausstattung verfügen diese Geräte über einen sehr kurzen Messzyklus und liefern so sehr präzise Ergebnisse.

Fazit

Abrechnungen, die mit der Abtrennungsformel erstellt werden, sind ab dem 1. Januar 2014 de jure nicht mehr sicher. TGA-Planer und SHK-Handwerker sollten ihre Kunden auf den Frist­ablauf hinweisen. Viele Wohnungsbaugesellschaften haben die vergangenen Monate bereits genutzt, um ihre Geschossbauten sukzessive mit Wärmezählern auszurüsten. Ein Blick auf die Marktzahlen zeigt allerdings, dass bei vielen privaten Eigentümern die Nachrüstung von Mietobjekten noch aussteht. •

1) Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizkostenV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 im BGBl I S. 3250, HTML- und PDF-Version: http://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/index.html

Weitere Fachberichte über Neuerungen im TGA-Regelwerk sowie Hinweise auf neu erschienene Regelwerke enthalten die TGAdossiers Regelwerk und Regelwerk-Update: Webcode 723 bzw. 728

Kontakt zum Anbieter

WDV / Molliné

70191 Stuttgart

Telefon (07 11) 3 51 69 50

info@molline.de

https://www.molline.de/index.php

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