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Haftung bei mangelhaftem Brandschutz

Planungsfehler verjähren nicht

Kompakt informieren

  • Eine Planung ist verkehrssicherungswidrig, wenn sie von der Landesbauordnung abweicht. Im Schadensfall entstehen dann Ansprüche Dritter an den Planer. Die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht orientiert sich an den Anforderungen des Einzelfalls.
  • Entscheidet sich ein Bauherr ohne eine Kompensationslösung gegen eine detailliert geregelte Bauweise, kann sich der Planer nicht mit einer Bedenkenanmeldung von der Haftung gegenüber Dritten entlasten.
  • Mit der Einhaltung des Bauordnungsrechts wird nicht automatisch das Werkvertragsrecht mit erfüllt. Erforderliche Abweichungen sollten darum möglichst frühzeitig geregelt werden.

„Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung1) beträgt zwar grundsätzlich drei Jahre, doch nach dem Schuldrechtsreformgesetz beginnt sie erst zu laufen, wenn Schaden und Schädiger zur Kenntnis gelangt sind“, erklärt Prof. Dr. Gerd Motzke, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München a.D. und Honorarprofessor für Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht an der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg.

Anders als die Gewährleistung, die nach fünf Jahren abgeschlossen und beendet ist, verjährt die Haftung für Schäden durch einen Brand samt dessen Folgen aufgrund fehlerhafter Beratung deswegen praktisch nie. Ohne Rücksicht auf Fälligkeit und Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis droht laut Motzke nach § 199 Abs. 2 BGB für Tatbestände der unerlaubten Handlung – wozu auch die Haftungstatbestände im vermeidbaren Brandfall gehören – als Maximalfrist eine 30-jährige Verjährungsfrist auf Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Bei der Planung eines Bauwerks lässt sich zwischen gesetzlichen und technischen Anforderungen zum Brandschutz unterscheiden. Beispiele für rechtliche Vorgaben sind die gesetzlichen Anforderungen an den baulichen Brandschutz nach Werkvertragsregeln, die Regelungen der unerlaubten Handlung sowie die vertragsrechtlichen Bestimmungen des BGB oder der VOB. Das EU-Recht kommt mit der EG-Bauproduktenrichtlinie hinzu, die im Anhang I wesentliche Anforderungen bezüglich des Brandschutzes enthält. Diese werden auf Grundlage der Musterbauordnung in den Länderbauordnungen in nationales Recht umgesetzt.

Weitere Anforderungen an den Entwurf und die Ausführung von Bauwerken aus öffentlich-rechtlicher Sicht finden sich in verschiedenen Verordnungen nach Landesrecht. Beispiele für solche Regelungen bieten unter anderem die Garagenverordnungen, die Verordnung über Feuerungsanlagen und Heizräume, die Verkaufsstättenverordnung, die Versammlungsstättenverordnung oder die Gaststättenbauverordnung.

Technische Regelungen konkretisieren

Die gesetzlichen Vorgaben werden durch eingeführte technische Baubestimmungen (ETB) und Musterrichtlinien konkretisiert. Um die Übereinstimmung der Planungs- oder Unternehmerleistung mit den Anforderungen des Bauordnungsrechts sicherzustellen, sind nach § 3 Musterbauordnung (MBO) die ETB auch aus bauordnungsrechtlicher Sicht zu beachten. Ein typisches Beispiel für eine Richtlinie, die von den Ausschüssen der Argebau erarbeitetet wurde, bietet die Muster-Industriebaurichtlinie in der bislang noch geltenden Fassung vom März 2000: Sie enthält Genehmigungs- und Planungsanforderungen für den Brandschutz in Industriebauten und führt einige DIN-Normen als ETB ein.

Wenn das Anforderungsprofil einheitlich ist, hat der Planer laut Motzke mit Beachtung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen zugleich auch für Sachmangelfreiheit im Sinne des Werkvertragsrechts und für die Einhaltung der Verkehrssicherheitsanforderungen gesorgt.

Gewährleistung der Verkehrssicherheit

Bezüglich der Verkehrssicherheit muss die Planung eines Gebäudes der jeweiligen Landesbauordnung gerecht werden. Verkehrssicherungswidrig ist die Planung, wenn sie von der Landesbauordnung abweicht. Im Schadensfall entstehen dann Ansprüche Dritter an den Planer. Mit dem Problem der Verkehrssicherungspflicht ist der Planer konfrontiert, wenn sich der Auftraggeber unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gegen die in einem Bundesland detailliert geregelten Bauweisen entscheidet. Bieten sich keine Kompensationslösungen, wie anlagentechnischer oder organisatorischer Brandschutz an, stellt sich für den Planer die Frage, wie eine Haftungsentlastung zu erreichen ist. Eine Bedenkenanmeldung reicht hierzu nicht aus. Allenfalls gegenüber dem Auftraggeber würde sie zur Freizeichnung führen, nicht aber gegenüber einem zu Schaden gekommenen Dritten.

Laut Motzke hat allerdings auch ein Betreiber oder Planer, der sich am Stand des Bauordnungsrechts ausgerichtet hat, nicht zwingend zivilrechtlich ordnungsgemäß gehandelt: „Das Bauordnungsrecht enthält unter Verkehrssicherungsaspekten ein Mindestprogramm, die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht orientiert sich jedoch an den Anforderungen des Einzelfalls.“ Die Anforderungen an die bürgerlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht richten sich bezüglich der Anforderungsdichte und -tiefe nicht am Stand des Bauordnungsrechts aus. Die Baugenehmigung, die für die Planung und Errichtung eines Objekts erteilt wird, ist deshalb keine zivilrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Grundsätzlich sind DIN-Normen laut Motzke geeignet, um zu bestimmen, was zur Verkehrssicherheit geboten ist. Trotz ihres nur empfehlenden Charakters ist anerkannt, dass DIN-Normen den Stand der anerkannten Regeln der Technik widerspiegeln, die für die betroffenen Kreise gelten. Allerdings können sich DIN-Normen auf bestimmte Bereiche beschränken und damit ein sicherheitsrelevantes Anforderungsprofil festlegen, was von Rechts wegen nicht genügt. Der Bundesgerichtshof hält sie daher auch für ergänzungsbedürftig. „Welche über die DIN-Normen hinausgehenden Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind, hängt daher stets von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab“, erläutert Motzke. „Maßgebend ist, ob derjenige Sicherheitsgrad erreicht wird, der in dem entsprechenden Bereich von der herrschenden Verkehrsauffassung für erforderlich erachtet wird.“

Regelungen durch den Werkvertrag

Das geschuldete Werk muss nach Werkvertragsrecht frei von Sachmängeln erstellt werden. In einem technisch geprägten Bereich haben Planer und Bauunternehmer deswegen auch ohne jegliche Benennung in § 633 BGB selbstverständlich die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Darauf weisen auch die Materialien zur Schuldrechtsreform (Bundesratsdrucksache 14/4060 S. 261) hin.

Fordert das Werkvertragsrecht allerdings zum Beispiel die Beachtung der Neufassung einer DIN-Norm ein, während das Bauordnungsrecht mit seinen ETB jedoch eine ältere Fassung der DIN-Norm als beachtlich erklärt, können sich für den Planer Probleme ergeben. Der Auftraggeber ist in diesem Fall aufzuklären.

Zudem kann nach § 3 MBO von den Technischen Baubestimmungen abgewichen werden, wenn eine andere Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt. Nach diesen Anforderungen sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.

Nach Ansicht von Motzke wird dies regelmäßig mit der Beachtung von technischen Regelwerken gelingen, deren Normwerk in der Altfassung als ETB eingeführt wurde und in der Neufassung als anerkannte Regel der Technik einzustufen ist. Beruft sich zum Beispiel ein Planer auf eine DIN-Norm neueren Datums, spricht die Vermutung dafür, dass die anerkannten Regeln der Technik beachtet worden sind. Ist diese DIN-Norm zudem als Technische Baubestimmung eingeführt, wird den bauordnungsrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. •

Lese-Tipp

Prof. Dr. Gerd Motzke erläutert das Thema Planerpflichten und -haftung ausführlich in seinem Fachaufsatz „Planerhaftung im Brandschutz“. Der Aufsatz kann auf der Internetseite des Fachverbands Tageslicht und Rauchschutz FVLR abgerufen werden. https://fvlr.de/

1) BGB, Titel 27 Unerlaubte Handlungen, § 823 Schadenersatzpflicht bis § 853.

Dipl.-Phys. Holger David

ist als technischer Redakteur und Fachjournalist für die PR-Agentur KOOB, Mülheim a.d. Ruhr, und seit vielen Jahren für den Fachverband Tageslicht und Rauchschutz FVLR als Autor tätig.

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