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Die ErP-Richtlinie verändert die Heiztechnik-Branche (Teil 1)

Heiztechnik: Ab 2015 mit Effizienz-Etikett

Kompakt informieren

  • Ab dem 26. September 2015 müssen bis 70 kW Heizleistung Raumheizgeräte (mit Heizkessel, KWK oder Wärmepumpe), Kombiheizgeräte sowie Verbundanlagen aus Raum- bzw. Kombiheizgerät(en), Temperaturreglern und thermischen Solaranlagen mit einem Etikett gekennzeichnet werden, das unter anderem die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz und ggf. die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz mit Klassen ausweist.
  • Da es sich bei Verbundanlagen um individuelle Systeme handelt, muss hierfür der Fachhandwerker das Effizienz-Etikett (mit Unterstützung der Hersteller) ausstellen.
  • Für TGA-Planer wird das Effizienz-Etikett insbesondere bei der Abstimmung mit dem Bauherren, der Planung, der Ausschreibung und der Abnahme relevant.
  • Durch die Fortschreibung der Etiketten im Jahr 2017 (Trinkwassererwärmung) und 2019 (Wärmeerzeuger) wird Technik, die 2015 in die geringsten Effizienzklasse eingestuft wird, indirekt verboten.

Ziel der ErP(Ökodesign)-Richtlinie [1] ist es, die Energieeffizienz „energieverbrauchsrelevanter“ Produkte (ErP: Energy-related Products) durch die Vorgabe verbindlicher Mindesteffizienzstandards zu steigern. In diesem Zusammenhang wird auch eine EU-weite Kennzeichnungspflicht für Heizgeräte mit Effizienzlabels – in den Durchführungsverordnungen für Wärmeerzeuger sowie Trinkwassererwärmer werden sie als Etiketten bezeichnet – eingeführt. Bereits seit Längerem sind von der ErP-Richtlinie Haushalts- und Elektrogeräte, wie Wasch- und Spülmaschinen, Kühlschränke und neuerdings auch Fernseher betroffen. Auch die LOTs für Klimageräte bis 12 kW Kälteleistung und für Nassläufer-Umwälzpumpen sind bereits in Kraft.

Bei den altgewohnten Glühlampen hatte die ErP-Richtlinie bereits drastische Auswirkungen – sie sind zwar noch nicht aus den privaten Kellerregalen, aber weitgehend aus den Geschäften verschwunden. Ungetrübt sind hingegen die Auswirkungen der Begrenzung der Leerlaufverluste bei Elektrogeräten (Stand-by). Immerhin verursachen Altgeräte mit nur 5 W Dauerleistung Stromkosten von 12 Euro/a. Auf rund 22 Mrd. kWh/a (etwa 77 Euro pro Bundesbürger) belief sich allein in Deutschland der Stand-by-Verbrauch in Haushalten und Büros, bevor die EU eingriff und ab 2010 die Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand zunächst auf 1 bis 2 W begrenzt hat.

Neben der Festlegung von Mindesteffizienzstandards sollen durch die ErP-Richtlinie energieverbrauchsrelevante Produkte, die den gleichen Verwendungszweck haben, vergleichbar gemacht werden – und zwar durch die Einstufung in Energie-Effizienzklassen und ihre Angabe auf definierten Etiketten. Seit September 2013 sind jetzt erstmals auch Produkte der Heiztechnik betroffen [2 bis 4]. Für den Wärmeerzeugermarkt wird dies ähnliche Auswirkungen wie bei den Glühlampen haben – denn, von wenigen Ausnahmen abgesehen existiert beispielsweise ab dem 26. September 2015 indirekt ein Brennwertgebot.

Seit der ersten ErP-Richtlinie (damals noch EuP: Energy-using Products; energiebetriebene Produkte) sind acht Jahre vergangen. In diesem Zeitraum wurde viel und oft kontrovers diskutiert, um in den Durchführungsverordnungen einen Kompromiss zwischen politischen Bemühungen zur Erfüllung der EU-Klimaziele und den technischen Notwendigkeiten zu finden, der genügend Spielraum lässt, um für alle objektspezifischen Belange eine individuell hocheffiziente Lösung zur Wärmeerzeugung anbieten zu können.

Herausgekommen ist ein Regelwerk (die ErP-Rahmenrichtlinie umfasst lediglich 26 Seiten und enthält kein Verzeichnis der Produktgruppen), in der sich die Komplexität der Branche inklusive regionaler Randbedingungen widerspiegelt. Denn in der Heiztechnik reicht das Spektrum von einfachen Holzfeuerstätten, über elektrische Durchlauferhitzer, Heizkessel und Wärmepumpen bis zu Mikro-KWK-Anlagen Abb. 2 – und repräsentiert damit auch eine Bandbreite unterschiedlicher Energieträger, deren Vergleich schon im nationalen Maßstab eine große Herausforderung ist.

Gültigkeit und Label

Gültigkeit haben die Verordnungen unter der ErP-Richtlinie 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 6. September 2013 erlangt. Am 26. September 2013 hat zunächst eine Übergangsfrist von zwei Jahren bis zum 26. September 2015 begonnen. In dieser Zeit müssen sich die Marktteilnehmer auf die neuen Regeln einstellen und notwendige Änderungen bzw. Vorgaben umsetzen. Dafür müssen die Hersteller eine wahre Fülle an Informationen für die Produkte bereitstellen. Für die dann folgenden vier Jahre umfasst das Label für Wärmeerzeuger Effizienzklassen von A++ bis G (Etikett I) Abb. 3. Ab dem 26. September 2019 kommt die Effizienzklasse A+++ hinzu und die schlechteste Klasse G entfällt (Etikett II). Bei den Trinkwassererwärmern reicht das Etikett I von A bis G und das Etikett II ab dem 26. September 2017 von A+ bis F.

Struktur im LOT 1 Wärmeerzeuger

Zu LOT 1 gehören die Kernprodukte der Heizungstechnik: Klassische Heizwert- und Brennwertheizkessel, Blockheizkraftwerke und Wärmepumpen. Grundsätzlich wird dabei zwischen einzelnen Geräten und Systemen unterschieden. Beispielsweise können ein Gas-Brennwertheizkessel und eine separate Regelung bereits ein System bilden. Das Ziel lautet auch hier: Alle Produkte sollen durch ihre Effizienzeinstufung vergleichbar werden.

Das Regelwerk umfasst jeweils eine Durchführungsverordnung für die Energiekennzeichnung [2] und eine für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung der Produkte [4]. Bis zu einer Heizleistung von 70 kW müssen alle einzelnen Produkte sowie auch Systeme, die aus mehreren Geräten bestehen, über ein definiertes Etikett verfügen.

Heizgeräte (siehe Info-Kasten) mit mehr als 70 kW und weniger als 400 kW Heizleistung müssen ebenfalls Mindesteffizienzkriterien erfüllen, benötigen aber kein Etikett. Denn in erster Linie soll die Energiekennzeichnung Endkunden eine Orientierung und Vergleichsgrundlage bieten. Für Heizanlagen ab 70 kW Leistung wird üblicherweise ein Fachplaner eingeschaltet, der aufgrund der individuellen technischen Komplexität der Heizungsanlage weitere Faktoren als Entscheidungsgrundlage heranziehen muss.

Etikett für Verbundanlagen

Grundsätzlich gilt: Die meisten Geräte erhalten auch eine eigene Effizienzeinstufung, bestimmte Systemkomponenten werten eine Anlage dagegen durch Bonuspunkte auf. Beispielsweise erhält eine gängige Systemkombination aus einem Gas-Brennwertheizkessel mit einer Regelung, einem Multifunktions-Speicher und Solarkollektoren eine gemeinsame Effizienzeinstufung Abb. 4. Das Raumheizgerät und Speicher verfügen jeweils über ein eigenes Effizienzlabel, während Solarkollektoren und Regelung die Gesamt-Effizienzeinstufung des Systems durch Bonuspunkte verbessern können.

Um dem Endkunden in solchen Fällen dennoch einen einfachen Überblick zu bieten, legt das ErP-Regelwerk fest, dass eine Systemkennzeichnung (Packet-Label/Etikett für Verbundanlagen) erstellt werden muss Abb. 5 Abb. 6. Auf dieser finden sich dann die individuellen Effizienzbewertungen der Produkte in einem gemeinsamen Etikett Abb. 7. Allein bei der möglichen Zahl von Anlagenkombinationen eines einzigen großen Herstellers wird schnell deutlich, welcher Aufwand auf die Branche zukommt.

Für inzwischen häufig eingesetzte Anlagenkombinationen (gemäß Sprachregelung der ErP-Durchführungsverordnungen: Verbundanlagen), beispielsweise ein Gas/Öl-Brennwertheizkessel in Kombination mit einer Trinkwasser-Wärmepumpe, stellt das Regelwerk (noch) kein Etikett zur Verfügung. Hier gelten dann die Etiketten der Einzelgeräte, ohne dass sich die Gesamteffizienz darstellen lässt.

Packet-Label: Fachleute in der Pflicht

Wie brisant die Vorschrift des Etiketts für Verbundanlagen für das Fachhandwerk ist, zeigt die Tatsache, dass hier eine rechtliche Verpflichtung des Fachhandwerkers (als Verkäufer) gegenüber dem Endkunden greift und dieser sich grundsätzlich auf die Fachkompetenz des Fachhandwerkers berufen kann. In den ErP-Durchführungsverordnungen werden die „Lieferanten“ wie folgt in die Pflicht genommen: „… müssen Lieferanten, die [Raumheizgeräte oder Verbundanlagen] in Verkehr bringen und / oder in Betrieb setzen, sicherstellen, dass …“

„Dabei muss sich der Fachhandwerker zwar darauf verlassen können, dass die Produkte, die er dem Endkunden anbietet, vom Hersteller auch konform zum ErP-Regelwerk sind und die Effizienz-Etiketten den Tatsachen ent­sprechen“, betont Andreas Christmann, Leiter Produkt und Marketing bei Vaillant Deutschland die Auswirkungen der ErP-Richtlinie. „Ob jedoch alle Anbieter, die ihre Waren derzeit auf dem deutschen Markt vertreiben, dem Fachhandwerk bzw. dem Fachplaner kurzfristig entsprechende Daten für das PacketLabeling zur Verfügung stellen können, lässt sich kaum absehen. In derartigen Fällen wäre der Fachhandwerker dann weitestgehend auf sich alleine gestellt.“

Christmann: „Auch auf die Frage, wie und ob die Bestimmungen des ErP-Regelwerks von allen auf den Markt drängenden preisaggressiven Anbietern umgesetzt werden (können), ist derzeit keine Antwort möglich. Zudem ist derzeit noch nicht geklärt, wie die Marktüberwachung erfolgen soll. Wir haben für unser Produktprogramm bereits eine Software entwickelt, in der alle verfügbaren Systemkombinationen gespeichert sind und die dann die jeweiligen Packet-Label berechnet sowie ausgibt. Diese Software werden wir unseren Fachhandwerkspartnern künftig zur Verfügung stellen und dann regelmäßig ergänzen. Ziel ist es, diese Software in unser Planungsprogramm plansoft einzubinden. Wir sehen darin einen Wettbewerbsvorteil für unsere Fachpartner.“

Dass diese Dienstleistung durch die Hersteller überhaupt möglich ist, geht auf intensive Bemühungen der Heiztechnikbranche zurück. Denn ursprünglich sollte die Erstellung der Etiketten für Verbundanlagen ausschließlich durch das Fachhandwerk erlaubt sein. Die Hersteller hätten dann keine direkte Unterstützung leisten dürfen.

Keine Lösung existiert dagegen für Fälle, in denen Produkte mehrerer Hersteller zu einer gemeinsamen Anlage kombiniert werden. Hier sind sowohl Fachplaner als auch Fachhandwerk auf sich alleine gestellt und dazu verpflichtet, die Daten der einzelnen Anlagenkomponenten zu recherchieren und in der gemeinsamen Berechnung nach den ErP-Vorschriften zu gewichten. Dabei kann eine Haftung für die Richtigkeit dieser Angaben greifen. Christmann: „Hier werden Fachplaner und Fachhandwerk von Herstellern profitieren, die Komplettsysteme aus einer Hand anbieten. Alleine aus der denkbaren Haftungsproblematik heraus werden die Marktteilnehmer auf Gesamtlösungen eines einzigen Hersteller setzen.“

Zudem ist zu bedenken, dass das Effizienz-Etikett gegenüber dem Auftraggeber eine das individuelle Planungskonzept unterstützende Wirkung nur entfalten kann, wenn es bereits im Vorfeld erstellt wird. Damit wird automatisch auch der TGA-Planer für die Abstimmung mit dem Bauherren, die Ausführungsplanung, die Ausschreibung, die Angebotsprüfung und die Abnahme tiefgehend mit dem Effizienz-Etikett und seiner Erstellung oder eines vorläufigen Musters konfrontiert.

Informationen auf dem Effizienz-Etikett

Die Informationen auf dem Effizienz-Etikett ­unterscheiden sich nach den jeweiligen Produkten. Für ein Gas-Kombibrennwertgerät, das Warmwasser im Durchlaufprinzip erzeugt, werden zunächst getrennte Effizienzklassen für die Heizung und Trinkwassererwärmung angegeben. Dann folgen Informationen zum Schallleistungspegel und zur Heizleistung.

Deutlich komplexer wird sich die Kennzeichnung für Wärmepumpen darstellen, denn diese sind in mehrere Kategorien unterteilt – mit Auslegungstemperaturen von 35 °C (Niedertemperaturbereich) und von 55 °C (Mitteltemperaturbereich. Zusätzlich gibt es noch die sogenannte Niedertemperatur-Wärmepumpe, die „bei einer Eingangstrockentemperatur von – 7 °C oder einer Eingangsfeuchttemperatur von – 8 °C unter den Bezugs-Auslegungsbedingungen für durchschnittliche Klimaverhältnisse kein Heizwasser mit einer Vorlauftemperatur von 52 °C liefern kann“.

Zudem wurde Europa für die praxisnähere Bewertung von Wärmepumpen in drei Klima­zonen unterteilt. Auf dem Effizienz-Etikett ist immer die „mittlere Klimazone“ abgebildet, zu der auch Deutschland zählt. Die unter­schiedlichen Effizienzwerte für die „kältere“ und „wärmere“ Klimaregion in Europa sind dann in einer prozentualen Angabe auf einem technischen Datenblatt hinterlegt. Wird ein Land von mehreren Klimazonen durchschnitten, können identische Wärmepumpen also regional verschiedene Effizienzeinstufungen erhalten. Vorsicht wird künftig beim Einkauf über Internet-Portale geboten sein. Handelt es sich beispielsweise ohne Wissen des Käufers um einen Re-Import, sind Probleme im ­Inland fast vorprogrammiert. Das Etikett von Luft/Wasser-Wärmepumpen in Split-Bauweise beinhaltet zusätzlich noch Angaben zum Schallleistungspegel im Inneren und ­Äußeren des Gebäudes.

Für Packet-Label gilt: Es wird eine Gesamt-Effizienzklasse ermittelt, die auf den Werten der einzelnen Komponenten der Heizungsanlage beruht. Dabei wird der Haupt-Wärme­erzeuger („Vorzugsraum- oder Vorzugskombiheizgerät“) der Verbundanlage als Grundlage genommen. Zusätzliche Komponenten, wie Regelung, Warmwasserspeicher und Solar­kollektoren, erzielen in ihrer jeweiligen indi­viduellen Kombination und mit ihrer jeweils eigenen Einstufung Bonuspunkte, die die Gesamteffizienz verbessern können. Auch hierbei wurden bei Kombigeräten getrennte Effi­zienzklassen auf dem Packet-Label für die Wärmeerzeugung und Trinkwassererwärmung festgelegt Abb. 7.

Einen negativen Einfluss auf die Effizienz­einstufung haben Faktoren wie Stand-byVerluste oder der Einsatz elektrischer Hilfsenergien Abb. 8. Die Effizienzdefinition gemäß dem ErP-Regelwerk bezieht sich dadurch nicht alleine auf die thermische Effizienz, sondern betrachtet die Energieeffizienz und den ge­samten Energieverbrauch über den Zeitraum eines Jahres nach einem festgelegten Nutzungsprogramm, beispielsweise die „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“.

Ausblick auf Teil 2 des Fachartikels

In der kommenden TGA-Ausgabe gehen wir für Sie auf besonders interessante Fragen rund um das ErP-Regelwerk für LOT 1 (Wärmeerzeuger) ein. Hier werden wir unter anderem Antworten darauf geben,

  • ob das gleiche Produkt auch unterschiedliche Effizienzeinstufungen erhalten kann,
  • ob die bessere Energie-Effizienzklasse auch automatisch die beste Lösung darstellt,
  • welche Produkte künftig vom Markt verschwinden werden und
  • wie mit Lagerware und bereits bestehenden Anlagen im Bestand umzugehen ist. •

Alle Fachberichte zu diesem Thema bündeln wir im TGA dossier Regelwerk: Webcode 723

Literatur

[1] Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte. Amtsblatt der Europäischen Union, L 285 vom 31. Oktober 2009

[2] Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen. Amtsblatt der Europäischen Union, L 239 vom 6. September 2013

[3] Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasser­bereitern und Solareinrichtungen. Amtsblatt der Europäischen Union, L 239 vom 6. September 2013

[4] Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten. Amtsblatt der Europäischen Union, L 239 vom 6. September 2013

[5] Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern. Amtsblatt der Europäischen Union, L 239 vom 6. September 2013

Ein Heizgerät …

… ist gemäß ErP-Regelwerk [2] ein Raumheizgerät oder ein Kombiheizgerät.

Ein „Raumheizgerät“ bezeichnet eine Vorrichtung, die eine wasserbetriebene Zentralheizungsanlage mit Wärme versorgt, um die Innentemperatur eines geschlossenen Raumes, etwa eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines Zimmers, auf die gewünschte Höhe zu bringen und dort zu halten und mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet ist.

Ein „Kombiheizgerät“ bezeichnet ein Raumheizgerät, das dazu entworfen ist, ebenfalls Wärme zur Bereitung von warmem Trink- oder Sanitärwasser mit einem bestimmten Temperaturniveau, in einer bestimmten Menge und einem bestimmten Durchfluss innerhalb bestimmter Zeiträume bereitzustellen und das an eine externe Trink- oder Sanitärwasserzufuhr angeschlossen ist.

Eine „wasserbetriebene Zentralheizungsanlage“ bezeichnet eine Anlage, in der Wasser als Übertragungsmedium zur Verteilung zentral erzeugter Wärme an Wärmestrahler zum Zweck der Raumheizung von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden dient.

„Wärmeerzeuger“ bezeichnet den Teil eines Heizgeräts, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren die Wärme erzeugt: Verbrennung von fossilen und / oder Biomasse-Brennstoffen; Nutzung des Joule-Effektes in elektrischen Widerstandsheizelementen; Aufnahme von Umgebungswärme aus Luft, Wasser oder Boden und / oder von Abwärme.

Dipl.-Kfm. Martin Schellhorn

ist freier Fachjournalist und ­Inhaber der Fachpresseagentur Kommunikations-Management Schellhorn in Haltern am See und Herne. Telefon (0 23 64) 10 81 99, info@die-agentur.sh, http://www.die-agentur.sh

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