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Die ErP-Richtlinie verändert die Heiztechnik-Branche (Teil 2)

Effizienz-Etikett erhöht den Beratungsbedarf

Kompakt informieren

  • Ab dem 26. September 2015 müssen Raumheizgeräte (mit Heizkessel, KWK oder Wärmepumpe), Kombiheizgeräte sowie Verbundanlagen aus Raum- oder Kombiheizgerät(en), Temperaturreglern und thermischen Solaranlagen mit einem Etikett gekennzeichnet werden, das unter anderem die jahreszeitbedingte Energieeffizienz ausweist.
  • Das Etikett ermöglicht jedoch keine Aussagen über Energie-, Betriebs- und Gesamtkosten. Eine höhere Energie-Effizienzklasse bedeutet im individuellen Fall nicht, dass es auch eine wirtschaftlichere Lösung ist.
  • Durch zusätzliche Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raum- und Kombiheizgeräten können Heizwertgeräte ab dem 26. September 2015 nur noch unter besonderen Bedingungen eingesetzt werden.

Welche Wirkung die Effizienz-Etiketten für Heiztechnik unter dem Dach der ErP(Ökodesign)-Richtlinie letztendlich beim Endkunden haben werden, muss sich erst noch zeigen. Produkte, die mit den Investitionskosten für eine neue Heizungsanlage vergleichbar wären, sind bislang noch nicht durch die ErP-Richtlinie erfasst worden. Die EU-Kommission geht trotzdem von signifikanten Energieeinsparungen aus (siehe Info-Kasten). Jedoch können zwischen den Energie-Effizienzklassen von Heizungsanlagen, im Vergleich zu Beleuchtungskörpern und Unterhaltungselektronik mit relativ geringen Preisunterschieden, finanzielle Welten liegen.

Dies beruht unter anderem darauf, dass – politisch gewollt – praktisch jede Elektro-Wärmepumpe per Definition immer eine bessere Energie-Effizienzklasse als ein Gas-Brennwertheizkessel erhält. „Das bedeutet beispielsweise, dass ein Billigprodukt mit einem sehr geringen COP eine bessere Energie-Effizienzklasse als jedes Hightech-Gas-Brennwertgerät erhält – obwohl es für den Nutzer höhere Energiekosten verursacht. Das verdeutlicht den Beratungsaufwand und Erklärungsbedarf, der künftig auf die Branche gegenüber dem Endkunden zukommen wird“, so Andreas Christmann, Leiter Produkt und Marketing bei Vaillant Deutschland dazu.

Die Energie-Effizienzklassen bilden keine Energiemengen unter Normbedingungen (wie bei Haushaltsgeräten), sondern die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz (ηs) ab, die am ehesten einem Jahresnutzungsgrad bzw. einer Jahresarbeitszahl, jeweils um Hilfsstrombedarf und gegebenenfalls die integrierte Stromerzeugung erweitert, in Prozent entspricht: Die „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz (ηs) bezeichnet den Quotienten aus dem von einem Raumheizgerät, einem Kombiheizgerät […] oder einer Verbundanlage […] gedeckten Raumheizungsbedarf in einer bestimmten Heizperiode und dem jährlichen Energieverbrauch zur Deckung dieses Bedarfs in %“ [2]. Stromeinsatz und -erzeugung werden auf Basis des europäischen Durchschnitts der Stromerzeugung mit einem Umrechnungskoeffizienten (Umwandlungskoeffi­zienten) von 2,5 dem Brennwert von Brenn­stoffen bilanziell gleichgesetzt. Abb. 2 zeigt, wie die Energie-Effizienzklassen von brennstoff­basierten Raumheizgeräten und ElektroWärmepumpen definiert sind.

Die Effizienzklassen sagen nicht alles

Ziel der ErP-Durchführungsverordnung [2] ist laut Vortext, dass innerhalb der Kennzeichnungsskala von A++ bis G für die Raumheizungsfunktion von Raumheizgeräten1) mit Heizkessel, mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), mit Wärmepumpen und Kombiheizgeräten mit Heizkessel oder Wärmepumpe die EnergieEffizienzklassen A bis G die konventionellen Heizkessel (gemeint ist: mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel) abdecken, sofern ­diese nicht mit Kraft-Wärme-Kopplung oder Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen kombiniert sind. Die EnergieEffizienzklassen A+ und A++ sollen den Einsatz der Kraft-Wärme-Kopplung oder von Techno­logien zur Nutzung erneuerbarer Energie­quellen fördern.

Da die Effizienz-Etiketten die Energieträger nur energetisch und nicht kostenseitig berücksichtigen, drängt sich die Frage auf: Kann von zwei Produkten mit unterschiedlicher Effizienzeinstufung das Produkt mit der schlechteren Einstufung deutlich geringere Energiekosten verursachen? Die Antwort ist eindeutig: Ja, das ist möglich. In der Praxis wird dies wohl auch keine Ausnahme sein. Das bedeutet, dass trotz der Effizienz-Etiketten weiterhin die fachliche Beratung und die Kompetenz des Fachhandwerkers, Fachplaners oder Energieberaters zählen. Zusammen mit den Anforderungen und Wünschen der Bauherren und den zusätzlich zu beachtenden Bauvorschriften und gegebenenfalls verfügbaren Förderprogrammen können sie am besten beurteilen, welche Heizsysteme sich für welche Gebäude am besten eignen und auch auf Dauer die geringeren Energiekosten beziehungsweise Gesamtkosten verursachen werden Abb. 3.

Christmann: „Der Endkunde will eine Heizungsanlage, die ihm zuverlässig und genau auf seine Bedürfnisse hin langfristig einen hohen und kostengünstigen Wärmekomfort ermöglicht. Das Effizienz-Etikett allein ist hierfür aber kein Garant. Eine Luft/Wasser-Wärmepumpe im ungedämmten Baubestand einzusetzen, der 75 °C Vorlauftemperatur benötigt, anstatt dafür ein Mikro-BHKW oder ein Gas-Brennwertsystem zu verwenden, wäre sträflicher Unsinn. Dennoch würde auch in diesem Fall die Luft/Wasser-Wärmepumpe immer die bessere Energie-Effizienzklasse haben. Auf einen kurzen Nenner gebracht: Die beste Energie-Effizienzklasse ist nicht automatisch die beste Lösung. Sowohl Hersteller als auch Fachhandwerker und Fachplaner sind deswegen in der Pflicht, noch intensiver als bisher professionelle und kompetente, überzeugende Beratung zu liefern. Es muss eine durchdringende Aufklärungsarbeit geleistet werden, warum eine im Zweifelsfall auch noch so kostengünstige Anlage mit einer guten Energie-Effizienzklasse für den Kunden im Betrieb teurer ist als eine größere Investition für eine Heizanlage mit einer schlechteren Energie-Effizienzklasse.“

Keine Aussage zur Wirtschaftlichkeit

Auch wird es in der Praxis vielfach dazu kommen, dass zwei Produkten der gleichen Gerätekategorie mit deutlich unterschiedlicher Wirtschaftlichkeit nach den ErP-Kriterien die gleiche Energie-Effizienzklasse zugeordnet wird. Besonders auffällig wird dies beispielsweise bei den Bereichen Wärmepumpe und Kraft-Wärme-Kopplung. Selbst erhebliche Unterschiede beim COP und der Jahresarbeitszahl spielen bei der Einstufung von Wärmepumpen in Energie-Effizienzklassen kaum eine Rolle Abb. 2.

Im KWK-Bereich wurden Mikro-BHKW mit Gas-Verbrennungsmotoren durch die Gestaltung der Energie-Effizienzklassen und die Berechnungsvorschriften den Mikro-BHKW mit Stirlingmotor gleichgestellt – obwohl der elektrische Wirkungsgrad von Stirling-BHKW technisch bedingt nicht das Niveau eines Gas-Verbrennungsmotors erreichen kann. Beide Geräte­arten wurden der Energie-Effizienzklasse A+ zugeordnet.

Christmann: „Auch hier wird deutlich, wie viel Informations- und Beratungsbedarf in den kommenden Jahren auf die Branche zukommt. Leider ist die EU-Kommission nicht den Vorschlägen der Branche gefolgt, ein spezifisches Etikett für jede Produktgruppe einzuführen. Dadurch wären eine sehr genaue Klassifizierung der tatsächlichen Energieeffizienz ermöglicht worden.“

Brennwertgebot mit einer Ausnahme

Bedingt durch die ErP-Mindesteffizienzkriterien wird ab Herbst 2015 in ganz Europa ein Brennwertgebot gelten und Heizwert­geräte werden mittelfristig aus den Verkaufsregalen verschwinden. Heizwertgeräte werden zwar prinzipiell in den Energie-Effizienzklassen C bis D eingruppiert, können aber aufgrund ihrer technologischen Voraussetzungen nicht die Mindesteffizienzkriterien2) erfüllen. Dann kann ihnen keine CE-Kennzeichnung als Vor­aussetzung für das Inverkehrbringen mehr erteilt werden.

In den Diskussionen der Arbeitskreise konnte aber erreicht werden, dass in Mehrfami­lienhäusern unter bestimmten Voraussetzungen noch Heizwertgeräte zum Einsatz kommen können. „Zu einem Härtefall hätten sich sonst Mehrfamilienhäuser mit Heizwert-Etagengeräten an einem gemeinsamen Schornstein entwickelt““, erläutert Christmann. „Hätte hier ein defektes Gerät ausgetauscht werden müssen, wäre man aufgrund der Bestimmungen dazu gezwungen gewesen, ein Brennwertgerät einzusetzen. Dazu hätten dann aber auch alle anderen Wärmeerzeuger im Haus ausgetauscht werden müssen, weil die gemeinsame Abgasführung von älteren Heiz- und neuen Brennwertgeräten technisch unmöglich ist.“ Deswegen sind künftig ausschließlich in Mehrfamilienhäusern mit mehrfach belegten Kaminen raumluftabhängige Wärmeerzeuger mit Strömungssicherung bis zu einer Heiz­leistung von 10 kW und Kombigeräte bis zu ­einer Leistung bis zu 30 kW im Austausch ­weiterhin erlaubt3) Abb. 4.

Zuweisung des Effizienz-Etiketts

Die Einordnung der Energie-Effizienzklasse erfolgt bei allen Wärmeerzeugern durch Selbstdeklaration. Ausschließlich die Zertifizierung des thermischen Wirkungsgrades von Wärmeerzeugern für fossile Energieträger wird durch akkreditierte Prüfstellen vorgenommen Abb. 4. Auch die Herstellerangaben zur elektrischen Leistungsaufnahme und den Stand-by-Verlusten werden nicht von dritter Seite aus bestätigt.

Dabei sind die Herstellerfirmen grundsätzlich verpflichtet, die ErP-Konformität ihrer Geräte sicherzustellen und zu garantieren. Der Fachhandwerker und -planer ist nicht in der Pflicht, die Herstellerdaten zu verifizieren. Er kann – und muss – sich auf diese verlassen. Haftungsrisiken entstehen ihm hierdurch nicht. Die Daten und Angaben werden in der Praxis übernommen, um der Ausweispflicht gegenüber dem Endkunden nachzukommen, oder sie werden für die Ermittlung des Package-Labels genutzt. Das Effizienz-Etikett wird künftig Teil der CE-Zertifizierung. Geräte ohne CE-Kennzeichnung sind im europäischen Markt nicht verkehrsfähig.

Lagerware / Bestandsanlagen

Alle unter die ErP-Durchführungsverordnungen [2, 3] fallenden Produkte, die sich schon vor dem Stichtag 26. September 2015 in einem Lager beziehungsweise beim Großhandel befinden, gelten als bereits „in den Verkehr gebracht“. Sie sind nicht vom ErP-Regelwerk betroffen und dürfen demzufolge noch abverkauft, installiert und betrieben werden.

Bereits bestehende Anlagen genießen Bestandsschutz. Wird beispielsweise zu einem bestehenden Raumheizgerät eine Solaranlage oder ein Speicher ergänzt, muss der Fachhandwerker kein neues Package-Label (siehe Teil 1, TGA 10-2013 Webcode 555413) ermitteln. Auch defekte Geräte in einer Heizungsanlage können getauscht werden, ohne dass hierfür ein neues Etikett für die Gesamtanlage notwendig wird. Jedoch ist hier zu beachten, dass bereits ein Raumheizgerät, das gemeinsam mit dem Regler angeboten wird, ein Package-Label benötigt. Alle neu in Verkehr gebrachten und installierten Geräte müssen darüber hinaus den ErP-Kriterien entsprechen. Das heißt: Defekte Heizwertgeräte dürfen nicht durch ein neues Heizwertgerät ersetzt werden, das nach dem Stichtag in Verkehr gebracht wurde – es sei denn, dass die Sonderregelung für Mehrfamilienhäuser greift (siehe oben).

Wer kann gewinnen, wer verlieren?

Aufseiten des Fachhandwerks und der Fachplaner werden wohl die Unternehmen gewinnen, die ihre Bauherrenberatung frühzeitig auf den neuen und erhöhten Beratungsbedarf aufgrund des ErP-Regelwerks ausrichten. Fachbetriebe, die nicht kontinuierlich an Trainingsmaßnahmen der Hersteller teilnehmen, können schnell vom Markt eingeholt werden. Denn Nutzen stiften kann ein Effizienz-Etikett in erster Linie in der Beratungs-, Angebotsphase und Entscheidungsphase. Am Gerät und in den Geräteunterlagen kann es bei den Marktstrukturen in Deutschland kaum Wirkung entfalten.

Christmann: „Unsere Empfehlungen lauten, sich bereits frühzeitig auf die kommenden Aufgaben einzustellen, um Endkunden aktiv beraten zu können. Das ist nur durch intensives Training möglich. Gleichzeitig sind die Hersteller gefordert, frühzeitig Lösungen anzubieten, die die Fachpartner bei ihren Aufgaben optimal unterstützen.“ Ein kleines Beispiel: Allein ein ErP-konformes [2, 3] Package-Label Abb. 7 ohne entsprechendes Tool auszudrucken, wäre momentan aufgrund der peniblen Anforderungen eine Herausforderung. Zur Erinnerung: Das Etikett für Verbundanlagen (Package-Label) ist in der Verantwortung des Fachhandwerkers zu erstellen (Hersteller dürfen unterstützen).

Unter den Herstellern dürften besonders die großen und serviceorientierten Unternehmen profitieren, denn die notwendigen Dienstleistungen für das Fachhandwerk lassen sich in ­ihrer erforderlichen Vielfalt von kleineren ­Herstellern kaum noch leisten.

Ausblick auf Teil 3 des Fachartikels

In der kommenden TGA-Ausgabe werden die speziellen Bedingungen für Warmwasserbereiter, holzbefeuerte Heizkessel und Einzelraumfeuerstätten behandelt. •

Alle Fachberichte zu diesem Thema bündeln wir im TGA dossier Regelwerk: Webcode 723

1) Ein Heizgerät ist gemäß ErP-Regelwerk [2] ein Raumheizgerät oder ein Kombiheizgerät. „Ein ‚Raumheizgerät‘ bezeichnet eine Vorrichtung, die eine wasserbetriebene Zentralheizungsanlage mit Wärme versorgt, um die Innentemperatur eines geschlossenen Raumes, etwa eines ­Gebäudes, einer Wohnung oder eines Zimmers, auf die gewünschte Höhe zu bringen und dort zu halten, und mit einem oder mehreren ­Wärmeerzeugern ausgestattet ist.“ „Ein ‚Kombiheizgerät‘ bezeichnet ein Raumheizgerät, das dazu entworfen ist, ebenfalls Wärme zur Bereitung von warmem Trink- oder Sanitärwasser mit einem bestimmten Temperaturniveau, in einer bestimmten Menge und einem bestimmten Durchfluss innerhalb bestimmter Zeiträume bereitzustellen, und das an eine externe Trink- oder Sanitärwasserzufuhr angeschlossen ist.“ Ein „Wärmeerzeuger“ bezeichnet den Teil eines Heizgeräts, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren die Wärme erzeugt: ­Verbrennung von fossilen und / oder Biomasse-Brennstoffen; Nutzung des Joule-Effektes in elektrischen Widerstandsheizelementen; Aufnahme von Umgebungswärme aus Luft, Wasser oder Boden und/oder von ­Abwärme. [2] gilt allerdings nicht für Raumheizgeräte für die Nutzung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, die zu über 50 % aus ­Biomasse gewonnen werden.

2) Gemäß [4] Anhang II Nr. 1 „Ökodesign-Anforderungen“ darf vom 26. September 2015 an die jahreszeitbedingte RaumheizungsEnergieeffizienz bei Raumheizgeräten mit Brennstoffheizkessel mit einer Wärmenennleistung ≤70 kW und Kombiheizgeräten mit Brennstoff­heizkessel mit einer Wärmenennleistung ≤70 kW, mit Ausnahme von Heizkesseln des Typs B1 mit einer Wärmenennleistung ≤10 kW und Kombiheizkesseln des Typs B1 mit einer Wärmenennleistung ≤30 kW nicht unter 86 % fallen. Bei Heizkesseln des Typs B1 mit einer Wärmenennleistung ≤10 kW und bei Kombiheizkesseln des Typs B1 mit einer Wärmenennleistung ≤30 kW darf die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz nicht unter 75 % fallen. Typ B1: Heizkessel mit Naturzug. Bezugsbasis für den Brennstoff ist der Brennwert. Die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz berücksichtigt auch den Hilfsstromverbrauch („Gesamtenergiezufuhr“).

3) Gemäß [4] Anhang II Nr. 5 „Anforderung an die Produktinformation“ müssen ab dem 26. September 2015 die Anleitungen für Installateure und Endnutzer von Heizkesseln des Typs B1 und Kombiheizkesseln des Typs B1 mit folgender einheitlichen Aufschrift versehen werden: „Dieser Heizkessel mit Naturzug ist für den Anschluss ausschließlich in bestehenden Gebäuden an eine von mehreren Wohnungen belegte Abgasanlage bestimmt, die die Verbrennungsrückstände aus dem Aufstellraum ins Freie ableitet. Er bezieht die Verbrennungsluft unmittelbar aus dem Aufstellraum und ist mit einer Strömungssicherung ausgestattet. Wegen geringerer Effizienz ist jeder andere Einsatz dieses Heizkessels zu vermeiden – er würde zu einem höheren Energieverbrauch und höheren Betriebskosten führen.“ Auf den Geräten ist zudem dauerhaft die Angabe „Heizkessel Typ B1“ oder „Kombiheizkessel Typ B1“ anzubringen.

Literatur

[1] Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte ­Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte. Amtsblatt der Europäischen Union, L 285 vom 31. Oktober 2009

[2] Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen. Amtsblatt der Europäischen Union, L 239 vom 6. September 2013

[3] Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasser­bereitern und Solareinrichtungen. Amtsblatt der Europäischen Union, L 239 vom 6. September 2013

[4] Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten. Amtsblatt der Europäischen Union, L 239 vom 6. September 2013

[5] Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern. Amtsblatt der Europäischen Union, L 239 vom 6. September 2013

Erwartete Energieeinsparung durch das Effizienz-Etikett

Aus der Begründung zur ErP-Durchführungsverordnung [2] für Heizgeräte: „Es wird erwartet, dass diese Verordnung zusammen mit den Bestimmungen der Verordnung [4] […] gegenüber dem Szenario ohne ­Maßnahmen ab 2020 zu geschätzten jährlichen Energieeinsparungen von etwa 1900 PJ (etwa 45 Mio. t RÖE) führen werden; dies entspricht einer Verminderung des CO2-Ausstoßes um etwa 110 Mio. t.“ Zum Vergleich: Im Jahr 2011 betrug der Endenergieverbrauch für Raumwärme in Deutschland rund 2300 PJ.

Dipl.-Kfm. Martin Schellhorn

ist freier Fachjournalist und ­Inhaber der Fachpresseagentur Kommunikations-Management Schellhorn in Haltern am See und Herne. Telefon (0 23 64) 10 81 99, info@die-agentur.sh, http://www.die-agentur.sh

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