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Aufzugschachtentrauchung

Nur mit den richtigen Meldern normkonform

Kompakt informieren

  • Automatische Brandmelder für die Aufzugschacht­entrauchung müssen gemäß DIN VDE 0833-2 ausgewählt, installiert und betrieben werden.
  • In den allermeisten Fällen ist dies aufgrund zu beachtender Mindestabstände nur mit Ansaugrauchmelder normkonform zu realisieren.

DIN VDE 0833-2 [1] regelt das Planen, ­Errichten, Erweitern, Ändern und Betreiben von Brandmeldeanlagen. Danach ist unter anderem die Eignung automatischer Brandmelder in Abhängigkeit von Raumhöhen und Wandabständen festgelegt, um eine sichere und rechtzeitige Auslösung im Brandfall zu gewährleisten.

Vermehrt tauchen für die Anwendung Aufzugschachtentrauchung Melder auf, die nach der Errichter-Norm für diesen Einsatzbereich ungeeignet sind. Bislang ist die Branche zum Glück von Schadensfällen nicht betroffen, doch wer übernimmt im Schadensfall die Haftung bei ungeeigneten beziehungsweise falsch montierten Rauchmeldern?

Um sich mit dieser Problematik gar nicht beschäftigen zu müssen, sollte bereits in der Planungsphase das richtige System ausgewählt werden. Als Planungshilfe werden nachfolgend die unterschiedlichen Meldertypen mit den relevanten Errichtervorschriften gemäß DIN VDE 0833-2 vorgestellt.

Ansaugrauchmelder

Bei Raumhöhen über 12 m dürfen nur Rauchansaugmelder DIN EN 54-20 Klasse A oder B verwendet werden. Rohrleitungen von Ansaug­rauchmeldern mit Ansaugöffnungen dürfen, abweichend von der sonst horizontalen Anordnung, vertikal entlang von Aufzugschächten installiert werden. Verläuft die Rohrleitung in der Mitte zwischen den Schächten, dürfen maximal zwei unmittelbar benachbarte, zueinander offene Schächte mit einem Ansaugrauchmelder überwacht werden.

Punktförmige Rauchmelder

Bei Grundflächen bis 80 m2 des zu überwachenden Raums sind punktförmige Melder bis zu einer Raumhöhe vom 12 m erlaubt. Die Abstände zu Wänden dürfen nicht kleiner als 0,5 m sein. Der horizontale und vertikale Abstand zu Lagergütern und Einrichtungen darf an keiner Stelle 0,5 m unterschreiten. Bei geringeren Abständen der Melder als 0,5 m zu Einbauten, beispielsweise Leitungen, Rohre oder Leuchten sowie bei erforderlichen größeren Abständen (beispielsweise im Bereich von Luftaustritts­öffnungen) muss sichergestellt sein, dass die Brandkenngrößen die Melder ungehindert erreichen können.

Linienförmige Rauchmelder

Für linienförmige Rauchmelder (Lichtschrankenprinzip) ist ein Abstand zwischen Sender und Empfänger beziehungsweise zwischen Sende- und Empfangseinheit und einem Reflektor von maximal 100 m zulässig. Die Mittelachse des Überwachungsstrahls darf nicht näher als 0,5 m zu Wänden, Einrichtungen oder Lagergütern angeordnet werden. Wärmepolster unter Dachflächen können verhindern, dass aufsteigender Rauch an die Decke gelangt. Der Melder muss deshalb unterhalb eines zu erwartenden Wärmepolsters angebracht sein.

Fazit

Bedingt durch die beengten Raumverhältnisse im Aufzugschacht und die normativen Anforderungen zu Mindestabständen von Wänden und Einrichtungen fällt die Auswahl des Meldertyps leicht – in vielen Fällen sind sogar ausschließlich Ansaugrauchmelder geeignet.

Insbesondere bei linienförmigen Rauchmeldern muss auf die unübliche vertikale Montage hingewiesen werden. Reflexionen der Aufzugkabine können zu Fehlauslösungen führen und durch die natürliche Verschmutzung der Schächte müssen die Optiken von Sender, Empfänger oder Reflektor häufig gereinigt werden, um Störungen zu vermeiden. •

Literatur

[1] DIN VDE 0833-2 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall – Teil 2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen. Berlin: Beuth Verlag, Juni 2009; berichtigt durch DIN VDE 0833-2 ­Berichtigung 1, Mai 2010

Uwe Hollenberg

ist Geschäftsführender ­Gesellschafter der Aleatec GmbH, 23879 Mölln, Telefon (0 45 42) 8 30 30 0, u.hollenberg@aleatec.de, https://www.aleatec.de/

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