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FGK

“Dichte Luftleitungen per Gesetz“

Die Arbeitsgruppe „Luftleitungen“ des Fachverbands Gebäude-Klima (FGK) fordert, die Dichtheit von Luftleitungen im deutschen Ordnungsrecht zu verankern. Das geplante Zusammenführungsgesetz von Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieeinspargesetz (EnEG) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) biete dafür die richtige Gelegenheit. Die bisher gültigen Regelungen berücksichtigen die Dichtheit von Luftleitungen nur unzureichend, obwohl diese mitentscheidend für die Energieeffizienz von RLT-Anlagen und Nichtwohngebäuden ist. Luftleitungen haben im Neubau und Bestand oft Leckagen von über 15 % des Luftvolumenstroms. Bei korrekter Planung, Bewertung und Ausführung können diese vermieden und dadurch bis zu 15 % der thermischen Energie und 40 % der elektrischen Förderenergie von RLT-Anlagen eingespart werden. Die Mehrkosten von dicht ausgeführten Luftleitungen amortisieren sich dadurch laut der FGK-Arbeitsgruppe schon nach durchschnittlich drei Jahren. Aspekte der Luftdichtheit werden bereits in den europäischen Normen zur EU-Gebäuderichtlinie (EPBD), in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten sowie in KfW-Förderprogrammen berücksichtigt. Die kommende DIN EN 16 798-3, die ab Ende 2016 die in der EnEV eingeführte DIN EN 13 779 ersetzt, wird ebenso Mindestanforderungen an die Dichtheit von Luftleitungen festlegen. Die FGK-Arbeitsgruppe schlägt deshalb vor, im Zusammenführungsgesetz Mindestanforderungen aufzunehmen, die den Stand der Technik widerspiegeln. Demnach müssen Luftleitungen von RLT-Anlagen ab 1000 m3/h Luftvolumenstrom mindestens entsprechend der Klasse B nach DIN EN 16 798-3 dauerhaft luftundurchlässig sein. Die Berücksichtigung im Zusammenführungsgesetz sei damit unkompliziert und mit geringen textlichen Anpassungen möglich. www.fgk.de