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Gefährdungsanalyse für Trinkwasser-Installationen

Ursachenforschung und Mängelanalyse

Kompakt informieren

  • Der Betreiber der Trinkwasser-Installation muss bei einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts auch ohne Anordnung des Gesundheitsamts unverzüglich eine Gefährdungsanalyse erstellen (lassen).
  • Mit der Fortschreibung des Entwurfs für VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 wird eine aaRdT für die Erstellung einer Gefährdungsanalyse für Trinkwasser-Installationen vorliegen.
  • Mit dem Erscheinen des Weißdrucks soll ein Zertifizierungsprogramm vorliegen, nach dem sich geeignet qualifizierte Fachleute als „VDI/BTGA/ZVSHK-geprüfter Sachverständiger für Trinkwasserhygiene“ von einem unabhängigen Dienstleister zertifizieren lassen können.

Wird im Rahmen einer Wasseranalyse der in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) definierte technische Maßnahmenwert für Legionellen überschritten, oder beschweren sich Nutzer über einen ungewöhnlichen Geruch oder Geschmack oder kommt es zu Verfärbungen im Trinkwasser, ist sofortiges Handeln erforderlich: Der verantwortliche Betreiber (Unternehmer und sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage, UsI) muss diese Überschreitung bzw. jede Veränderung des Trinkwassers unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzeigen, eine Ortsbesichtigung mit Prüfung auf Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) zur Aufklärung der Ursachen veranlassen sowie – darauf aufbauend – eine Gefährdungsanalyse erstellen oder erstellen lassen (§ 16 Abs. 7 und Abs. 3 TrinkwV).

Der Betreiber der Trinkwasser-Installation muss bei einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts auch ohne Anordnung des Gesundheitsamts unverzüglich tätig werden. Dabei ist die Erstellung einer Gefährdungsanalyse (bei der Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts für Legionellen) obligatorisch. In dieser Gefährdungsanalyse sollten dann alle bei der Inspektion vorgefundenen Mängel an der Trinkwasser-Installation identifiziert, hinsichtlich einer etwaigen Gefährdung für Menschen bewertet und Maßnahmen herausgearbeitet werden, die zur Beseitigung möglicher Gefährdungen notwendig sind.

Solche Mängel können vielfältige Ursachen haben, zum Beispiel eine nicht sachgerechte Planung, eine nicht fachgerechte Installation, ungeeignete Materialien oder vielfach auch einen nicht bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage. Der Betreiber ist dann u. a. auch verpflichtet, Maßnahmen, die zum unmittelbaren Schutz der Gesundheit der Nutzer erforderlich sind (Sofortmaßnahmen), einzuleiten und auch diese dem Gesundheitsamt mitzuteilen.

Die Gefährdungsanalyse ist ein Instrument zur Abwehr von Gesundheitsgefährdungen und keine bloße Auflistung technischer Mängel. Zu den Pflichten des Verantwortlichen für die Trinkwasser-Installation (UsI) gehört entsprechend auch, dass die Nutzer unverzüglich und in geeigneter Art und Weise über das Ergebnis einer Trinkwasser-Analyse bzw. einen Legionellen-Kontamination zu informieren sind und auch die Ergebnisse der Gefährdungsanalyse sind den Nutzern bekanntzugeben.

Alle Risiken erkennen

Gefährdungen für die menschliche Gesundheit können an jeder Stelle der Trinkwasser-Installation – die TrinkwV definiert sie als „die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Nutzer und dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser befinden“ – auftreten oder auch durch verschiedene Ereignisse ausgelöst werden.

Sinken beispielsweise die Temperaturen in einigen Teilen der Warmwasserverteilung durch Stagnation oder unzureichende Durchströmung (mangelhafter Hydraulischer Abgleich, fehlende Nutzung), können hier wachstumsfördernde Bedingungen für pathogene Mikroorganismen vorliegen, obwohl die Speichertemperatur auf 60 °C eingestellt wurde und dort die Temperatur gehalten wird.

Bei einer Gefährdungsanalyse geht es darum, systematisch alle Gefährdungen zu ermitteln, die zu einer nachteiligen Veränderung der Trinkwasserqualität und hierdurch zu einer Schädigung der menschlichen Gesundheit führen können. Legionellen sind dabei jedoch nur einer der Indikatoren für technische Mängel in einer Trinkwasser-Installation, die eine vermeidbare Gesundheitsgefährdung anzeigen.

Entsprechend sind im Rahmen der Ortsbesichtigung zur Prüfung auf Einhaltung der aaRdT nicht nur die technischen und betriebstechnischen Mängel zu erfassen, die zu einer Kontamination mit Legionellen innerhalb der Trinkwasser-Installation geführt haben können, sondern darüber hinaus müssen in der Gefährdungsanalyse auch alle weiteren möglichen Gefahrenquellen, ausgehend von der Trinkwasser-Installation, ermittelt werden. Nur wenn alle Gefahrenpunkte bekannt sind und der Gesamtzustand der Anlage ermittelt wurde, können geeignete Maßnahmen getroffen werden, um alle denkbaren Risiken zu beseitigen.

Ortsbesichtigung ist Voraussetzung

Die Feststellung der Mängel erfolgt durch eine Ortsbegehung und Prüfung der Trinkwasser-Installationen auf Einhaltung aller aaRdT, die eine Relevanz für die Hygiene haben. Ohne vor Ort die technischen oder betriebstechnischen Mängel erfasst und dokumentiert zu haben, kann keine Gefährdungsanalyse erstellt werden. Vorschläge für geeignete Sanierungsmaßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Gefährdungen und zur dauerhaften Einhaltung mindestens der aaRdT sind ebenfalls notwendiger Bestandteil einer Gefährdungsanalyse.

Die geschuldete Leistung liegt in der konkreten Feststellung aller

  • planerischen,
  • bautechnischen und
  • betriebstechnischen

Mängel einer Trinkwasser-Installation.

Bei der Ortsbesichtigung handelt es sich zunächst nur um eine reine Bestandsaufnahme; die Anlage wird begutachtet, in den einzelnen Punkten der Ausführung mit dem technischen Regelwerk abgeglichen und etwaige Unstimmigkeiten festgehalten.

Mikrobiologische Untersuchungsbefunde, die im Rahmen der Ortsbegehung definierten technischen Mängel und die Abweichungen von den Regelwerken sind dann im Rahmen der Gefährdungsanalyse individuell als Risiko zu bewerten und in einen sinnvollen Zusammenhang zu bringen. Hilfestellung für die Bewertung mikrobiologischer Untersuchungsergebnisse gibt Tabelle 4 des DVGW-Arbeitsblatts W 556, die beispielsweise sowohl für Legionellen als auch für Pseudomonas eine mögliche Gesundheitsgefährdung erklärt, jeweils abhängig von Typ, Konzentration und den betroffenen Personen.

Neues Regelwerk

Das Umweltbundesamt beschreibt in seiner verbindlichen „Empfehlung für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung“ vom 14. Dezember 2012 (Download: www.bit.ly/tga1076) das grundlegende Vorgehen sowie allgemeine Anforderungen an Personen, die als geeignet angesehen werden, Gefährdungsanalysen durchzuführen. Dennoch wurden und werden vielfach Gefährdungsanalysen vorgelegt,

  • die ein grundlegendes Wissen der einschlägigen technischen Regelwerke vermissen lassen,
  • die Sanierungsmaßnahmen verursachen, die zu Totalschäden an Trinkwasser-Installationen führen und/oder
  • keinerlei Sanierungserfolg versprechen oder
  • zu weiteren Gefährdungen für die Nutzer führen.

Leider agieren viele Unternehmen und Personen am Markt, auf deren Wirken es zurückzuführen ist, dass nach Schätzungen von Überwachungsbehörden und Fachleuten etwa sieben von zehn Gefährdungsanalysen fachlich mangelhaft sind.

Im September 2016 wurde die Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 „Gefährdungsanalyse in Trinkwasser-Installationen“ als Gründruck der Fachöffentlichkeit vorgestellt. Erstmalig ist damit ein Regelwerk verfügbar, das von den drei im Titel genannten Organisationen gemeinsam als einheitliches Regelwerk herausgegeben wird. Der DVGW war ebenfalls im Gremium vertreten und an der inhaltlichen Erarbeitung beteiligt.

VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 beschreibt zukünftig ausführlich die wesentlichen Vorgaben zu Ablauf, Aufbau, Inhalten und Struktur einer Gefährdungsanalyse, verzichtet jedoch gleichzeitig bewusst auf die Wiederholung technischer Vorgaben zu Trinkwasser-Installationen. Diese sind bereits ausführlich in den bestehenden aaRdT beschrieben, vornehmlich in VDI/DVGW 6023, dem DVGW-Arbeitsblatt W 551 und in den Normenreihen DIN EN 806 und DIN 1988.

Befangenheit vermeiden

Die Ortsbegehung und die Erstellung einer Gefährdungsanalyse müssen unabhängig von anderen Interessen erfolgen. Das bedeutet, der Sachverständige darf in keiner Weise ein wirtschaftliches Interesse an einem begleitenden oder Folgegeschäft haben, da ihm sonst Befangenheit unterstellt werden kann. Eine Befangenheit ist auch immer dann zu vermuten, wenn Personen an der Planung, dem Bau oder Betrieb der Trinkwasser-Installation selbst beteiligt waren oder sind oder sich aufgrund der Gefährdungsanalyse weitere Aufträge erhoffen. Wer den Auftrag zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse übernimmt, verzichtet damit also gleichzeitig auf die Beauftragung einer etwaigen Sanierung!

Anforderungen an Sachverständige

Der Wert einer Gefährdungsanalyse steht und fällt mit der Qualität des Gutachtenerstellers. Grundvoraussetzung für die Tätigkeit als Sachverständiger ist immer die besondere fachliche Kompetenz des jeweiligen Bearbeiters des Gutachtens und nicht die Firma oder die Institution. Der Sachverständige muss in seinem Fachgebiet überdurchschnittliche Kenntnisse und Erfahrungen vorweisen. Weitere Anforderungen sind, dass der Sachverständige

  • die persönliche Eignung für seine Tätigkeit vorweist,
  • durch Fortbildung mit dem Stand der Technik vertraut ist und
  • die Begutachtungen persönlich, objektiv und unparteilich durchführt.

Am Markt sind auch Personen mit sehr phantasievollen, aber völlig unsinnigen Bezeichnungen und Titeln wie „zertifizierter Sachverständiger nach § 16 (7) TrinkwV“ auf Kundenfang unterwegs, und der Auftraggeber muss bei der Auftragsvergabe von Gutachten – wie Gefährdungsanalysen – diesen bekannten Zusammenhang beachten und den Qualifikationsnachweis des jeweiligen Sachbearbeiters abfordern.

Im Rahmen der Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 wird nun versierten Fachleuten die Möglichkeit geschaffen, ihre Qualifikation gegenüber Auftraggebern im Rahmen einer Prüfung nach den offiziellen Vorgaben der Richtlinie darzustellen. Mit dem Erscheinen der Richtlinie soll ein Zertifizierungsprogramm vorliegen, nach dem sich geeignet qualifizierte Fachleute als „VDI/BTGA/ZVSHK-geprüfter Sachverständiger für Trinkwasserhygiene“ von einem von den Trägern der Richtlinie unabhängigen Zertifizierungsdienstleister zertifizieren lassen können.

Mindestinhalt und Form

Die Ergebnisse der Gefährdungsanalyse sind in einer Niederschrift in Gutachtenform mit hinreichender Dokumentation der Ortsbesichtigung (Fotos, Zeichnungen, Grafiken) zu erstellen. Allein diese Forderung aus der UBA-Empfehlung zur Gefährdungsanalyse und der neuen Richtlinie schließt die Verwendung von Excel-Tabellen oder Checklisten bereits aus. Mit dem Ziel einer deutlichen Qualitätsverbesserung bei Gefährdungsanalysen macht die neue Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 vielmehr konkrete Vorgaben beispielsweise zu

  • den Grundlagen einer Gefährdungsanalyse,
  • der Struktur einer Gefährdungsanalyse,
  • den wesentlichen Inhalten, die aus dem Vorgespräch mit dem Betreiber gewonnen werden können,
  • zur notwendigen Dokumentenprüfung,
  • zur Ortsbesichtigung und Überprüfung auf Einhaltung der aaRdT,
  • der zusammenfassenden Gesamtbewertung sowie
  • zur Ableitung zielgerichteter und sinnvoller Handlungsempfehlungen.

Die Beseitigung von mikrobiologischen Verunreinigungen wird im DVGW-Arbeitsblatt W 556 beschrieben, zu korrosionschemischen Verunreinigungen liegt der Entwurf des neuen DVGW-Arbeitsblatts W 558 vor und Hinweise zu Reinigung und Desinfektion von Trinkwasser-Installationen sind DVGW-Arbeitsblatt W 557 zu entnehmen.

Durch diese konkreten Festlegungen von Aufbau und Mindestinhalten von Gefährdungsanalysen haben Gesundheitsämter und Betreiber zukünftig gleichermaßen den Vorteil, dass vorgelegte Gefährdungsanalysen beurteilt und bewertet werden können. Mit der Schaffung einer aaRdT zu Gefährdungsanalysen haben beispielsweise Gesundheitsämter zukünftig die Möglichkeit, unzureichende Gefährdungsanalysen als nicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entsprechend abzulehnen und Betreiber wissen bereits im Vorfeld, welche Aspekte im Rahmen der Gefährdungsanalyse mindestens untersucht und bewertet werden müssen und wie diese Daten aufbereitet sein sollen.

Fachleute, die sich mit der Thematik beschäftigen und Gefährdungsanalysen anbieten wollen, haben durch diese Richtlinie zukünftig eine detaillierte Handlungsanweisung. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine ereignisorientierte (Maßnahmen- oder Grenzwertüberschreitung nach TrinkwV 2001) oder um eine systemorientierte (prophylaktische) Gefährdungsanalyse handelt. Die Vorgehensweise ist bei beiden Varianten identisch.

Geeignete Vorgehensweise

Bewährt hat sich bei der Ortsbesichtigung die Vorgehensweise „in Fließrichtung“ des Trinkwassers, beginnend mit dem Hauswassereingang. Von hier aus folgt man dem Rohrleitungssystem, bewertet die verwendeten Materialien und die Eignung von Anlagenkomponenten, die Dimensionierung der Anlage im Vergleich zu vorhandenen Entnahmestellen und deren Nutzung und ggf. Stagnationsbereiche in der Trinkwasser-Installation. Der DIN-Praxisband „Legionellen in Trinkwasser-Installationen – Gefährdungsanalyse und Sanierung“ [2] bietet als mögliche Gliederung für die Ortsbesichtigung beispielhaft den folgenden Ablauf:

  1. Hauswassereingang
  2. Rohrleitungssystem, Dämmung
  3. Stagnation in wenig oder ungenutzten Gebäudebereichen
  4. Dimensionierung des Leitungsnetzes
  5. Kaltwasserzuführung zur Trinkwassererwärmungsanlage
  6. Trinkwassererwärmungsanlage
  7. Temperaturmessungen Trinkwassererwärmungsanlage
  8. Zirkulation, Wasserverteilung und Wassertemperaturen
  9. Zugänglichkeit von Anlagenteilen
  10. Eignung der Anlagenteile (Prüfzeichen)
  11. Anlagen zur Wasserbehandlung, Wasseraufbereitung
  12. Verbindung zu Feuerlösch-, Heizungs- und anderen Nicht-Trinkwassersystemen
  13. Angaben zu regelmäßigen Wartungen (Betriebsbuch) und zur Instandhaltungsplanung

Wichtig: Festgestellte Mängel sind für technische Laien in geeigneter Art und Weise zu dokumentieren, vorzugsweise durch eindeutige Bilder und ggf. durch zusätzliche Markierungen im Bild.

Um komplexe Zusammenhänge oder Leitungsführungen darzustellen, müssen mitunter Schemata selbst erstellt werden. Ohne zumindest ein rudimentäres Rohrleitungsschema, um die Trinkwasser-Verteilung im Gebäude darstellen zu können, ist eine vernünftige Bewertung z. B. hinsichtlich des hydraulischen Abgleichs oder einer komplexen Trinkwassererwärmungsanlage kaum möglich.

Struktur einer Gefährdungsanalyse

Die formale Darstellung der jeweils begutachteten Punkte gliedert sich nach dem Gründruck für die Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 in die Bereiche:

  • <b>Feststellungen:</b> Darstellung der vorgefundenen Ausführungen in Schrift und Bild
  • <b>Erläuterungen,</b> z. B. Vorgaben der technischen Regelwerke
  • <b>Bewertung:</b> Begründung, warum die vorgefundene Ausführung zu einem gesundheitlichen Risiko führen kann.
  • <b>Risikoeinschätzung:</b> Bewertung der Wahrscheinlichkeit, dass der Mangel zu einer nachteiligen Veränderung des Trinkwassers nach TrinkwV führt oder ein gesundheitliches Risiko darstellen kann.
  • <b>Maßnahmen:</b> Aufzeigen geeigneter Möglichkeiten, wie ein Mangel oder ein Missstand beseitigt werden kann, sodass keine weiteren Risiken von dem Anlagenteil ausgehen können und die Anlage wieder bestimmungsgemäß betrieben werden kann.

Kritische Prüfung

Hält sich der Sachverständige an ein festes Aufbauschema für seine Gefährdungsanalysen, läuft er weniger Gefahr, wesentliche Teile auszulassen. Die TrinkwV legt zwar die Rahmenbedingungen für die Durchführung der Gefährdungsanalyse fest und VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 definiert Inhalte und Aufbau, doch der Vertrag mit einem Sachverständigen, der mit der Erstellung einer Gefährdungsanalyse beauftragt wird, richtet sich nach den werkvertraglichen Vorschriften in §§ 631 ff. BGB.

Ziel eines Werkvertrages ist grundsätzlich eine bestimmte, mangelfreie Leistung. Bei der Erstellung einer Gefährdungsanalyse besteht diese vertragliche Leistung darin, dem Auftraggeber eine konkrete Feststellung der planerischen, bau- und betriebstechnischen Mängel seiner Anlage zu liefern und auch ein Sachverständiger haftet für den (juristischen) Erfolg seiner Leistung (siehe § 280 BGB).

„Todsünden“ mit der Folge voller Haftung bei Gutachten oder Gefährdungsanalysen sind:

  • nachlässiges, lückenhaftes, unvollständiges oder oberflächliches Ermitteln der Grundlagen der Gefährdungsanalyse bzw. Nichtanfordern oder Nichtbeachten relevanter Unterlagen („Bei einem Leerstand ist die Ursache für die Legionellen ja klar, da brauchen wir gar nicht weiter zu suchen.“)
  • Nichtanberaumen eines Ortstermins oder abgekürzte oder oberflächliche Besichtigung mit entsprechend eingeschränktem Blickwinkel („Wir gucken nur nach den Legionellen, alles andere brauchen wir nicht.“).

Häufigste Fehler in Gefährdungsanalysen sind:

  • der Sachverständige hat ungeeignete Maßnahmen empfohlen, die zu einem Schaden führen,
  • der Sachverständige hat den Auftrag zu einer Gefährdungsanalyse übernommen, obwohl er wissen musste, dass ihm die notwendige Sachkunde oder Qualifikation fehlte,
  • der Sachverständige verfolgt Vertriebsinteressen,
  • der Sachverständige hat es unterlassen, bekannte Tatsachen zu berücksichtigen (Gefälligkeitsgutachten),
  • der Sachverständige hat keine bzw. falsche Messungen oder Berechnungen zugrunde gelegt,
  • die Gefährdungsanalyse wurde unvollständig erstattet,
  • der Sachverständige hat ein in der Begründung nicht nachvollziehbares Gutachten vorgelegt.

Fazit

Die Erfahrung zeigt, dass sachverständige Beurteilungen, Gefährdungsanalysen und Empfehlungen für jeweils angemessene Maßnahmen zur Vermeidung und Beseitigung trinkwasserhygienischer Gefährdungen nur von Personen abgegeben werden können, die mit den hygienischen Eigenschaften der Trinkwasser-Installation sowie dem biologischen Verhalten der Mikroorganismen im Trinkwasser und den technischen Möglichkeiten, die für eine den Verhältnissen angepasste Bekämpfung und Sanierung infrage kommen, vertraut sind.

In solchen Fällen Gutachten zu erstellen, ist ein Betätigungsfeld von Gutachtern und Sachverständigen, die sich auf die komplexen Zusammenhänge der Trinkwasserhygiene spezialisieren. Im Falle von Schadenersatzforderungen vor Gericht kann es zudem wichtig sein, die Unabhängigkeit und ausreichende Qualifikation des hinzugezogenen Sachverständigen belegen zu können. Auftraggeber für Gefährdungsanalysen und Gesundheitsämter haben zukünftig anhand der Qualifikation als „VDI-BTGA-ZVSHK-geprüfter Sachverständiger für Trinkwasserhygiene“ den Beleg, dass der Betreiber seiner Verpflichtung zur sorgfältigen Auswahl bei der Auftragsvergabe nachgekommen ist.

Literatur

[1] VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 Hygiene in Trinkwasser-Installationen – Gefährdungsanalyse. Berlin: Beuth Verlag, September 2016

[2] Bürschgens, Arnd; DIN (Herausgeber): Legionellen in Trinkwasser-Installationen – Gefährdungsanalyse und Sanierung. Berlin: Beuth Verlag, Dezember 2015

[3] Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, (Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist.

[4] Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserversordnung. Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen. Dessau: Umweltbundesamt, 14. Dezember 2012, Download: www.bit.ly/tga1076

Wichtig für TGA-Planer, Anlagenbauer und Betreiber

TGA-Planer: Die Erstellung einer Gefährdungsanalyse ist ein Betätigungsfeld für Gutachter und Sachverständige, die sich auf die komplexen Zusammenhänge der Trinkwasserhygiene spezialisieren. Für die Auftraggeber sind ihre Unabhängigkeit und ihre belegbare Qualifikation wichtig.

Anlagenbauer: Ein Sachverständiger, der eine Gefährdungsanalyse erstellt, darf in keiner Weise ein wirtschaftliches Interesse an einem begleitenden oder Folgegeschäft haben. Eine Befangenheit ist auch zu vermuten, wenn Personen an Planung, Bau oder Betrieb der Trinkwasser-Installation selbst beteiligt waren oder sind.

Betreiber: Der Gesetzgeber hat dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage (Betreiber) die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen der Trinkwasserverordnung innerhalb der Trinkwasser-Installation auferlegt. Bei einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts muss er unverzüglich und eigenständig handeln.

Martin Pagel

ist Seminarleiter Trinkwassertechnik bei Honeywell Haustechnik, info.haustechnik@honeywell.com, www.honeywell-haustechnik.de

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