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Grenzwertüberschreitungen in der Trinkwasser-Installation

Mit Probennahmen die Ursachen aufspüren

Kompakt informieren

  • Die seit 9. Januar 2018 zu beachtenden Neuerungen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) präzisieren Vorgaben für die Untersuchung von Trinkwasser-Installationen anhand von Wasserproben.
  • Weiterhin wurden die Anforderungen an die Untersuchungsstellen verschärft und die Gefährdungsanalyse als Begriff in die TrinkwV aufgenommen.
  • Die Änderungen und Ergänzungen unterstreichen, wie wichtig (dem Verordnungsgeber) der Erhalt der Wassergüte von der Quelle bis zur Entnahmestelle ist.
  • Die Kontrolle obliegt qualifizierten Probennehmern, die die Häufigkeit und Vorgehensweise bei der Probennahme auf die Fragestellung abstimmen und sich streng am Regelwerk orientieren müssen. Nur dann können die ermittelten Konzentrationen in Relation zu den Grenzwerten und dem technischen Maßnahmenwert der TrinkwV gesetzt werden.

Eine wesentliche Säule der Trinkwasserhygiene ist, dass Fachplaner und -handwerker Trinkwasser-Installationen so planen und installieren, dass die hohe Wassergüte des Versorgers bis zu den Entnahmestellen erhalten bleiben kann. Dieses wird aber nur erreicht, wenn an jeder Entnahmestelle regelmäßig – also mindestens alle 72 h (gemäß VDI 6023) – Wasser entnommen wird. Ohne einen regelmäßigen und vollständigen Wasserwechsel geht die Wassergüte selbst in Trinkwasser-Installationen verloren, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) geplant und errichtet worden sind.

Deshalb fordert der Gesetzgeber in § 17 Abs. (1) der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht nur bei Planung und Bau, sondern explizit auch beim Betrieb von Trinkwasser-Installationen. Und ergänzend dazu präzisiert VDI/DVGW 6023, dass der Wasserwechsel oder die simulierte Entnahme nach spätestens drei Tagen über die Entnahmestellen zu erfolgen hat (Kap. 3 und 6.1). Daraus folgt, dass Spülstationen allein nicht ausreichend für den Erhalt der Wassergüte in Gebäuden sind. Denn Bakterien können über ungenutzte Entnahmestellen auch rückwärts in die Installation gelangen.

Um mögliche Kontaminationen zu erkennen, sind Probennahmen gemäß TrinkwV vorgeschrieben und in der gerade geänderten TrinkwV weiter präzisiert worden. Für Legionellen beispielsweise im neuen § 14 b. Aber auch für die Untersuchungen auf die Elemente Blei, Kupfer und Nickel gab es weitere Klarstellungen in der TrinkwV: Eine schon 2004 herausgegebene Empfehlung des Umweltbundesamts ist jetzt verbindlich, da sie nun in Anlage 2, Teil II der TrinkwV zitiert wird. Weiterhin wird im § 9 Absatz (4) betont, dass in den ersten 16 Wochen nach der Inbetriebnahme für diese drei Parameter bei einer Überschreitung der Grenzwerte bis zum Doppelten nicht wie sonst „unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden“ müssen.

Damit die Qualität bei der Überwachung des Trinkwassers weiterhin gesichert ist, wurden in § 15 TrinkwV auch die Anforderungen an die Zulassung von Untersuchungsstellen weiter angehoben.

Über diese Änderungen der TrinkwV hinaus erschien im Juni 2017 eine Empfehlung der Trinkwasserkommission zur Untersuchung von Trinkwasser auf Pseudomonas aeruginosa. Diese müssen in speziellen Gebäuden (wie zuvor), z. B. in Krankenhäusern und Altenheimen, darüber hinaus anlassbezogen und zusätzlich auch in öffentlichen Einrichtungen, wie Schulen, Hotels, Ausbildungstätten und Sportstätten etc., erfasst werden Abb. 3.

Grenzwertüberschreitungen aufspüren

Chemische und mikrobiologische Untersuchungen dienen der Kontrolle der hohen Wasserqualität beim Versorger und in Gebäuden. Wie wichtig dies für den Verbraucherschutz ist, zeigt Abb. 2: Der größte Teil der gemeldeten Legionellenfälle kann dem häuslichen und beruflichen Umfeld zugeordnet werden.

Bei unzulässigen Veränderungen der Wasserbeschaffenheit muss unverzüglich eine „Risikobewertungsbasierte Anpassung der Probennahmeplanung (RAP)“ (Wasserversorger) bzw. eine Gefährdungsanalyse (Trinkwasser-Installation) erfolgen. Der Begriff Gefährdungsanalyse wird jetzt erstmals in § 3 Nr. 13 der TrinkwV definiert:

Im Sinne der Trinkwasserverordnung „ist ‚Gefährdungsanalyse‘ die systematische Ermittlung von Gefährdungen der menschlichen Gesundheit sowie von Ereignissen oder Situationen, die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch eine Wasserversorgungsanlage führen können, unter Berücksichtigung a) der Beschreibung der Wasserversorgungsanlage, b) von Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung, c) von festgestellten Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik, d) von sonstigen Erkenntnissen über die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung sowie e) von Laborbefunden und deren örtlicher Zuordnung.“

Grundsätzlich stellen sich verschiedene Fragen, wenn Untersuchungsergebnisse mit festgestellten Grenzwertüberschreitungen vorgelegt werden. Zwei der ersten lauten:

  • Erfolgten die Probennahmen und Untersuchungen gemäß den Vorgaben der TrinkwV durch eine zugelassene Untersuchungsstelle gemäß § 15 TrinkwV?
  • Sind die Ergebnisse statistisch abgesichert und somit belastbar (vergl. DIN ISO 19 548 Anhang A)?

Trifft dies zu, stellt sich vor allem die Frage nach den Ursachen für die Grenzwertüberschrei-tungen und wer sie zu verantworten hat. Vielleicht der Nutzer, weil er zu selten oder einen zu geringen Wasserwechsel herbeigeführt hat? Oder der Planer und Fachhandwerker, weil sie abweichend von den a.a.R.d.T. geplant oder installiert haben? Bestehen die verwendeten Produkte aus geeigneten Werkstoffen? Hat vielleicht die Industrie Fehler begangen, indem sie bereits mikrobiologisch kontami-nierte Bauteile wie Wasserzähler, Druckerhöhungsanlagen, Armaturen ausgeliefert hat? Die Antworten auf diese und andere Fragen liefern Wasseruntersuchungen, soweit man die Fragestellung klar definiert und mit der untersuchenden Stelle bereits vor der Probennahme abgestimmt hat Abb. 3.

Probennahmen für die Parameter Blei, Kupfer und Nickel

Für die Parameter Blei, Kupfer und Nickel gibt es seit 2004 die Empfehlung des Umweltbundesamts „Beurteilung der Wasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel“. Diese gemäß TrinkwV nun verbindliche Empfehlung beschreibt Einflussgrößen der Korrosion, die Vorgehensweise bei der Probennahme und gibt Hinweise zur Bewertung der Ergebnisse und bis hin zu Abhilfemaßnahmen. Diese Empfehlung gilt ausschließlich für kaltes Trinkwasser (PWC). Für Warmwasser (PWH) gibt es aktuell keine Probennahmevorschrift im Hinblick auf diese drei Parameter.

Probennahmestellen und -volumen

Die Probennahmen für die Parameter Blei, Kupfer und Nickel sollen überwiegend an Entnahmestellen erfolgen, an denen Wasser zum menschlichen Verzehr entnommen wird. Das Probennahmevolumen für diese Parameter beträgt einheitlich 1 l Wasser. Es darf weder unter- noch überschritten werden. Nach Meinung des Umweltbundesamts sollen Untersuchungen an Badewannen, Dusch- und Außenarmaturen nicht mehr auf Blei, Kupfer und Nickel erfolgen. Denn an diesen Entnahmestellen werden keine Lebensmittel zubereitet und es kommt ohnehin zu einer hohen Verdünnung des Stagnationswassers – oft schon vor der Nutzung.

Die vier Untersuchungsziele

In allen Probeverfahren werden die Konzentrationen von Blei, Kupfer und Nickel bestimmt.

  1. Die Z-Probe oder „Zufallsprobe“ wird nach einer zufälligen Stagnationszeit des Wassers entnommen. Sie darf deshalb gemäß Abschnitt 3.1 der UBA-Empfehlung nicht zur Beurteilung einer Installation gemäß den Grenzwerten der TrinkwV herangezogen werden – was allerdings oftmals nicht beachtet wird! Sie dient vor allem der Mitteilungspflicht der EU-Mitgliedsstaaten gemäß Artikel 7 der EG-Trinkwasserrichtlinie gegenüber Brüssel. Vor diesem Hintergrund wird die Z-Probe hier nicht weiter betrachtet.

Die gestaffelte Stagnationsbeprobung bezeichnet die Probennahmen S-0, S-1 und S-2.

  1. Die S-0-Probe oder „Frischwasserprobe“ dient im Wesentlichen zur Beurteilung der Qualität des vom Versorger gelieferten Trinkwassers. Mit ihr können aber auch mögliche Hausanschlussleitungen aus Blei identifiziert werden (die es eigentlich nicht mehr geben dürfte, aber noch immer gibt. Diesbezüglich hat der Bundesrat die Bundesregierung in seiner Zustimmung zur „Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften“ am 15. Dezember 2017 zum Handeln aufgefordert.)
  2. Die Ergebnisse der S-1-Probe oder „Armaturenprobe“ zeigen, ob im endständigen Bereich der Installation – also im Bereich von Armatur, Eckregulierventil und einem kurzen Abschnitt der Installation – alles in Ordnung im Hinblick auf diese drei Parameter ist.
  3. Die Ergebnisse der S-2-Probe oder „Installationsprobe“ zeigen, ob auch im Bereich des vorletzten Liters Wasser in einer Installation das Trinkwasser den Vorgaben entspricht – also im Bereich der Fittinge, Rohrleitungen und Absperrarmaturen.

Verfahren müssen eingehalten werden

Die Grenzwerte der TrinkwV können nur dann in Relation zu den Untersuchungsergebnissen gesetzt werden, wenn die Untersuchung durch eine zugelassene Untersuchungsstelle erfolgte und das zum Parameter zugehörige Probennahme- und Untersuchungsverfahren angewandt wurde (vergl. TrinkwV Anlage 2 Teil II).

Warum eine gestaffelte Probennahme?

Die gestaffelte Probennahme dient dazu, anhand der Untersuchungsergebnisse das Gefährdungspotenzial sicher einschätzen und unmittelbare Abhilfemaßnahmen einleiten zu können. Werden beispielsweise in einer Wasserprobe aus einer Sanitärarmatur mehr als die zulässigen 10 µg/l Blei gemessen, dann ist es zunächst notwendig, unmittelbare Maßnahmen insbesondere zum Schutz von Säuglingen Kindern, und Jugendlichen zu treffen.

Aber welche? Würde das Blei allein aus einem „falschen“ Werkstoff der Küchenarmatur stammen, dann wäre ein Austausch der Armatur sinnvoll. Bis dahin sollte eine Anweisung an den Nutzer erfolgen, der das Trinkwasser vor jeder Verwendung kurze Zeit ablaufen lassen muss – so steht das auch in der UBA-Empfehlung.

Wie ist jedoch vorzugehen, wenn die Armatur in Ordnung ist, weil sie aus trinkwassergeeigneten Werkstoffen und Materialien besteht, und das Blei stattdessen aus alten Installationsleitungen im Haus stammt? Oder aus einer Hausanschlussleitung aus Blei, wodurch die Belastung bereits am Wasserzähler vorliegt? Wie sieht dann die richtige Empfehlung zum Schutz der Nutzer aus? Um diese und andere Ursachen voneinander unterscheidbar zu machen, gibt es für die Parameter Blei, Kupfer und Nickel die gestaffelte Probennahme. Hierbei erfolgen die Probennahmen aus dem „frischen“ Wasser (S-0) und nach definierten Stagnationszeiten (S-1 und S-2) Abb. 4.

Die S-0-Probe hat eine hohe Bedeutung

Für die Entnahme der S-0-Probe wird zunächst die Entnahmearmatur geöffnet. Der Probennehmer lässt nun so viel Wasser ablaufen, bis die Wasserqualität des Versorgers ansteht. Wann das der Fall ist, lässt sich vor Ort näherungsweise anhand der Wassertemperatur ermitteln: Gleicht die Wasserablauftemperatur nach einigen Minuten ungefähr der Temperatur am Wasserzähler an diesem Tag (jahreszeitliche Schwankungen), wird mit hoher Wahrscheinlichkeit die Wassergüte des Versorgers auch an der Entnahmestelle anstehen und es kann die erste Wasserprobe entnommen werden. Sie erfolgt aus dem fließenden Wasser. Dieses Ergebnis gibt später Auskunft über die vom Versorger bereitgestellte Wasserqualität und liefert eventuelle Hinweise auf Einträge aus der Hausanschlussleitung (Blei).

Oftmals findet an der Entnahmestelle nur ein unzureichender Wasserwechsel statt, bevor die S-0-Probe entnommen wird. Dann können bereits in der S-0-Probe die Konzentrationen von Blei, Kupfer und Nickel erhöht sein. Nur bei einem einwandfreien Wasserwechsel entsprechen diese Werte in etwa denen der offiziellen Analyse des Wasserversorgers, wenn nicht die Hausanschlussleitung noch aus Bleirohren besteht. Erhöhte Nickelwerte in dieser Probe sind bei einem ausreichenden Wasserwechsel auf geogenes Nickel zurückzuführen, das sich dann aber auch in der Analyse des Wasserversorgers findet.

Weist die S-0-Probe jedoch aufgrund unzureichenden Spülens bereits erhöhte Werte auf, sind sie und die S-1- und S-2-Probe zu verwerfen. Denn bei einer fehlerhaften Spülung fehlt die „Nulllinie“ für die nachfolgende Stagnationszeit und somit für die Belastbarkeit der S-1- und S-2-Proben.

Ein weiterer Fehler bezieht sich auf den Zeitpunkt der S-0-Probe. Oftmals ist anhand der Zeitangaben im Probennahmeprotokoll ersichtlich, dass die S-0-Probe fälschlicherweise nach den S-1- und S-2-Proben genommen wurde. Das mag aus Zeitgründen nachvollziehbar sein, entspricht jedoch nicht dem Regelwerk. Auch in diesem Fall sind alle Probennahmeergebnisse zu verwerfen.

Die „Armaturenprobe“ S-1

Nach der S-0-Probe beginnt eine Stagnationsdauer von mindestens 2 bis maximal 4 h. Das Messergebnis wird jedoch immer auf 4 h hochgerechnet – diese Dauer entspricht gemäß Definition der durchschnittlichen Stagnationszeit von Trinkwasser in Trinkwasser-Installationen.

Die „Installationsprobe“ S-2

Diese S-2-Probe wird unmittelbar nach der S-1-Probe genommen, also ohne dass weiteres Wasser verworfen oder die Entnahmestelle zwischenzeitlich nochmals geschlossen wird. Auch dieses Ergebnis wird auf 4 h hochgerechnet, falls die Stagnationszeit zwischen 2 und weniger als 4 h lag.

Es gibt aber einen deutlichen Unterschied zur S-1-Probe: Sollte nach der Umrechnung der Grenzwert insbesondere für Kupfer überschritten sein, kann man nicht sicher von einer Grenzwertüberschreitung ausgehen. Häufiger Grund: Die Kupferabgabe der Werkstoffe erfolgt anfangs exponentiell und flacht dann deutlich ab. Deshalb könnte eine Umrechnung des Messergebnisses von z. B. 2 h auf 4 h zu einer Überschätzung des tatsächlichen Wertes führen. Darum muss bei einer Grenzwertüberschreitung aufgrund einer solchen Hochrechnung eine weitere Probennahme nach exakt 4 h erfolgen. Erfahrungsgemäß können dann aufgetretene kleinere Überschreitungen wieder „verschwinden“ – größere jedoch eher nicht.

Empfehlungen bei Überschreitungen

Treten in der S-1-Probe erhöhte Konzentrationen der Parameter Blei, Kupfer, Nickel auf, nicht aber in der nachgefolgten S-2-Probe, dann ist den Verbrauchern anzuraten, das Wasser bei jedem Zapfvorgang ablaufen zu lassen. Wörtlich heißt es dazu in der UBA-Empfehlung aus dem Jahr 2004: „Weitere Abhilfemaßnahmen sind nicht erforderlich.“ Natürlich muss der Verbraucher über die Bedeutung informiert werden.

Sind Konzentrationen sowohl in der S-1- als auch in der S-2-Probe überhöht, empfiehlt das UBA, entsprechend mehr Wasser ablaufen zu lassen. So kann man beispielsweise mit dem Handrücken gut erkennen, wann das Wasser kühler wird und in Ordnung ist. Dann stammt es mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der Versorgungsleitung und weist somit die hohe Güte des Wasserversorgers auf. Weiterhin soll unter Berücksichtigung der Höhe der Grenzwertüberschreitung, des betroffenen Parameters und des betroffenen Nutzerkreises in Erwägung gezogen werden, ob man beispielsweise eine in die Küche führende Leitung und / oder die Armatur nicht besser austauschen sollte.

Es werden aber auch die Grenzen einer möglichen Verhaltensänderung benannt. Wenn beispielsweise der Grenzwert eines Parameters in der S-2-Probe um mehr als das doppelte überschritten ist, wird der vorausgegangene Ablauf von Trinkwasser wahrscheinlich keinen ausreichenden Verbraucherschutz sicherstellen. In diesem Fall sind weitere technische Maßnahmen notwendig, wie die UBA-Empfehlung ausführt.

Mikrobiologische Untersuchungen

Für die Untersuchung auf unterschiedliche Bakterien gibt es entsprechend unterschiedliche Probennahmevorschriften. Nachfolgend wird exemplarisch auf einige Aspekte zur Bestimmung der allgemeinen Koloniezahl und der Anzahl von Legionellen eingegangen. Die Aufzählung ist nicht vollständig – dies würde den Rahmen sprengen.

Die wesentliche Vorschrift zur mikrobiologischen Probennahme aus Trinkwasser-Installationen ist DIN EN ISO 19 458. Sie ist weltweit gültig.

Auswahl der Probennahmestellen und des Probennahmevolumens

In DIN EN ISO 19 458 wird ausgeführt: „Der Ort der Probennahme muss repräsentativ sein und alle vertikalen, horizontalen und zeitlichen Veränderungen berücksichtigen“. Die Information DVGW twin 06 (Download auf www.dvgw.de ) fordert für Legionellenuntersuchungen weiterhin, was auch für andere mikrobiologische Parameter sinnvoll ist: „Die Probennahme […] ist unter dem normalen Betriebszustand durchzuführen. Die […] Probenserien […] sind an einem Kalendertag zu entnehmen.“ Die Anweisung lautet weiterhin: „Bei Hinweisen auf Erwärmung […] sind für kaltes Trinkwasser Proben zu entnehmen.“

Zur Größe der Probennahmengefäße wird in der DIN EN ISO 19 458 festgestellt: „In den meisten Fällen sind 500-ml Flaschen ausreichend, wenn weniger als fünf Kategorien von Mikroorganismen erfasst werden, von denen jede ein Untersuchungsvolumen von max. 100 ml erfordert. […] In einigen Fällen sind größere Volumen notwendig, z. B. für Legionella spp. oder Salmonella spp.“

Untersuchungsziele und Vorgehensweise gemäß DIN EN ISO 19 458

Tabelle 1 in DIN EN ISO 19 458 liefert Informationen zum Zweck einer Untersuchung und eine darauf abgestimmt Vorgehensweise Abb. 5. Steht beispielsweise in einem Analyseergebnis „Untersuchung nach Zweck b)“, dann muss unmittelbar vor der Probennahme der Strahlregler entfernt und der Auslaufbereich desinfiziert werden. Weiterhin ist ein geringes Volumen vor der Probennahme zu verwerfen, damit beispielsweise keine Desinfektionsmittelreste mit der Probe in das Probennahmengefäß gelangen. Sie würden das Ergebnis verfälschen.

Im Wesentlichen verfolgt DIN EN ISO 19 458 drei Untersuchungsziele. Mit Zweck a) wird das Wasser in der Hauptleitung beurteilt – darum ist vor der Probennahme immer gründlich zu spülen. Mit Zweck b) wird geprüft, ob an den Entnahmearmaturen grundsätzlich Trinkwasser bereitgestellt werden kann – darum wird ohne Strahlregler oder ähnliche Bauteile die Probe entnommen. Sicherlich ist dies aufwendig und nicht jeder Probennehmer verfügt über die Schlüssel zum Entfernen der Strahlregler. Dies ist dennoch notwendig, weil in Bauteilen wie in Strahlreglern und Schläuchen von Handbrausen Bakterien siedeln können. Sie würden das Prüfergebnis verfälschen.

Deshalb weist die TrinkwV im neuen § 14b bei der Untersuchung auf Legionellen ausdrücklich auf eine Probennahme nach Zweck b der DIN EN ISO 19 458 hin. Nach dem Entfernen der Strahlregler oder anderer Bauteile wird der Auslassbereich der Armatur desinfiziert und ein kleines Wasservolumen wird vor der Probennahme verworfen. Da viele Armaturen heute über innen liegende Kunststoffbauteile bis in den Bereich des Strahlreglers verfügen, sollte auf eine thermische Desinfektion besser verzichtet werden.

Bei Untersuchungen nach Zweck c) wird das Trinkwasser so genommen, wie es aus der Armatur kommt: über den Strahlregler, ohne vorherige Desinfektion und ohne Wasser ablaufen zu lassen. Mit Untersuchungen nach Zweck c) lässt sich klären, ob ein Verbraucher das Wasser an der Armatur ohne Risiko und ohne die Empfehlung des UBAs zu beachten, Wasser bereits nach 4 h Stagnation zu verwerfen (UBA-Ratgeber Trink was – Trinkwasser aus dem Hahn) nutzen kann.

Eine Untersuchung nach Zweck c) sagt nicht sicher aus, ob die Anlage technisch in der Lage ist, einwandfreies Trinkwasser zu liefern. Denn sie kann eine mögliche Keimbesiedlung des Strahlreglers aufgrund einer unzureichenden Nutzung nicht von einer systemischen Kontamination der Trinkwasser-Installation unterscheiden: In beiden Fällen könnten bei einer Probe nach Zweck c) zu hohe Werte vorliegen. Diese Fragestellung hat jedoch eine hohe Bedeutung, da das Schutzkonzept für den Erhalt der Wassergüte auf einem regelmäßigen Wasserwechsel beruht.

Eine andere Vorgehensweise, als in DIN EN ISO 19 458 festgelegt, ist bei der ergänzenden systemischen Untersuchung von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen vorgeschrieben (DVGW twin 06). Hiernach muss der erste Liter Wasser zwar in einem Messbecher aufgefangen, dann aber verworfen werden. Erst anschließend und ohne Schließen der Armatur wird ein weiteres Volumen von 100 ml in einem sterilen Probennahmegefäß aufgefangen und den Laboruntersuchungen zugeführt.

Weiterhin muss auch die maximal erreichbare Temperatur des Systems nach der Probennahme ermittelt werden. Dabei ist vom Probennehmer zu prüfen, ob eine Armatur mit Thermostat oder unter dem Waschtisch ein Eckventil-Thermostat installiert ist Abb. 6 Abb. 9. Dann kann die maximale Systemtemperatur nur vor diesen Bauteilen ermittelt werden, was in der Praxis häufig nicht so durchgeführt wird und dann zu Fehlinterpretationen im Hinblick auf die Temperatureinhaltung in der Warmwasserzirkulation und mögliche Legionellenrisiken führt.

Diese exemplarisch aufgeführten Unterschiede zeigen, wie wichtig eine klare Fragestellung und eine darauf abgestimmte Probennahme bereits vor Untersuchungsbeginn sind. Denn die meisten Fehler werden bei der Probennahme und nicht im Labor gemacht. Wenn jedoch das untersuchende Institut nicht das genaue Ziel der Untersuchungen kennt, kann es auch keine darauf abgestimmte Probennahme durchführen.

Fehler bei der Untersuchung nach Zweck b)

Mitunter ist bereits anhand der Zeitangaben im Protokoll zu erkennen, dass die Zeiten zwischen zwei Probennahmen kaum für eine fachgerechte Vorgehensweise inklusive der Laufzeiten zwischen den Probenahmestellen ausreichend sein konnten. Auch wurde wahrscheinlich weder der Strahlregler entfernt (hat der Probennehmer dafür überhaupt das Werkzeug?) noch die Armatur desinfiziert, wie unter Zweck b) vorgeschrieben.

Es kann deshalb sinnvoll sein, sich zunächst auf orientierende Untersuchungen gemäß Zweck c) zu verständigen Abb. 8. Bei überhöhten Werten muss man jedoch anschließend weitere Untersuchungen gemäß Zweck b) beauftragen, um den Einfluss des Strahlreglers und des Auslaufbereichs der Armatur auf das Untersuchungsergebnis zu ermitteln. Von dieser Erkenntnis kann die Entscheidung über Schutzmaßnahmen wie Sterilfilter Abb. 9 und die Auswahl von Sanierungsmaßnahmen abhängen (siehe: DVGW W 556 Hygienisch-mikrobielle Auffälligkeiten in Trinkwasser-Installationen – Methodik und Maßnahmen zu deren Behebung).

Dr. Peter Arens

ist Hygienespezialist und Leiter Produktmanagement bei der Schell Armaturentechnologie, 57462 Olpe, www.schell.eu

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