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§ 14 der 42. BImSchV

Was bedeutet “Überprüfung der Anlagen“ ganz konkret?

Kompakt informieren

  • § 14 der 42. BImSchV verpflichtet Betreiber, den ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb ihrer Nassabscheider, Verdunstungskühlanlagen und Kühltürme künftig regelmäßig alle fünf Jahre überprüfen zu lassen.
  • Dazu müssen sie einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A beauftragen.
  • Im Sinne der 42. BImSchV ist diese „Überprüfung der Anlagen“ keine technische Prüfung, sondern eine Überprüfung (im Wesentlichen anhand des Betriebstagebuchs), ob der Betreiber der Anlage seinen Pflichten nach 42. BImSchV in ausreichender Art und Weise nachgekommen ist.
  • An die Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit der Prüfer werden hohe Anforderungen gestellt.

Insbesondere die Legionellenepidemien in Warstein, Jülich und Ulm haben den Gesetzgeber dazu veranlasst, geeignete Vorkehrungen zu treffen, die einen sicheren Betrieb von Nassabscheidern, Verdunstungskühlanlagen und Kühltürmen ermöglichen sollen. Die Pflichten des Betreibers umfassen unter anderem eine Reihe von externen Überprüfungen der Qualität des Kühlwassers, sowie Handlungszwänge bei Überschreitung der Prüf- bzw. Maßnahmenwerte an Legionellen.

Die Probenentnahme und Analytik des Kühlwassers auf die Parameter Legionella spec. und allgemeine Koloniezahl darf im Sinne der 42. BImSchV beispielsweise nur von dafür akkreditierten Laboren durchgeführt werden. Hierbei sieht die Verordnung ausdrücklich nicht vor, dass die Beauftragung zur Probenentnahme an externe Dienstleister, beispielsweise entsprechende Serviceunternehmen, vergeben werden kann, die die Proben dann an ein zugelassenes Labor weitergeben. Die Probenentnahme und Analytik muss im Sinne der 42. BImSchV eine Einheit darstellen, um die notwendige Unabhängigkeit zu wahren.

Bei festgestellter Überschreitung der Prüf- bzw. Maßnahnmenwerte, müssen vom Betreiber umgehend geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken und zur Ursachenermittlung ergriffen werden.

Die Untersuchungen des Kühlwassers, sowie die daraus folgenden Maßnahmen sind den Betreibern der Anlagen bereits weitestgehend bekannt, was jedoch versteckt sich hinter der ab 19. August 2019 eintretenden Verpflichtung nach § 14 der 42. BImSchV?

„Überprüfung der Anlagen“

Der Titel des § 14 lautet „Überprüfung der Anlagen“ und führt derzeit nicht selten zu Unsicherheiten bei Betreibern von eben solchen Anlagen, da diese bislang hauptsächlich mit Gefährdungsbeurteilungen der Anlagen konfrontiert wurden, die ja bereits eine sachverständige Beurteilung erfordert.

Auch im Fachausschuss des Deutschen Industrie u. Handelskammertags für Sachverständige nach § 14 der 42. BImSchV hat die Titelbezeichnung für Diskussions- und Klärungsbedarf bei den Ausschussmitgliedern geführt.

§ 14 Abs. 1 präzisiert, dass es sich bei der Überprüfung um eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs und nicht um eine rein technische Überprüfung handelt 2.

Der Sachverständige oder die Inspektionsstelle überprüft also nicht die Anlagentechnik auf Funktion oder gar deren Betriebsrisiko, sondern ermittelt im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes, ob der Betreiber der Anlage seinen Pflichten nach 42. BImSchV in ausreichender Art und Weise nachgekommen ist und übersendet das Ergebnis seiner Ermittlungen an die jeweils zuständige Behörde.

Hierzu bedient sich der Sachverständige der vom Anlagenbetreiber geführten Dokumentation im Berichtszeitraum (5 Jahre), insbesondere auch durch die Einsichtnahme in das Betriebstagebuch und die Befragung der verantwortlichen Mitarbeiter des Anlagenbetreibers.

Der Betreiber der Anlage ist verpflichtet, dem Sachverständigen oder der Inspektionsstelle das Betriebstagebuch vorzulegen und sie damit zu beauftragen, das Ergebnis der Überprüfung innerhalb von vier Wochen an die zuständige Behörde zu übersenden. Der Prüfer ist hingegen ausdrücklich nicht vor Ort, um dem Anlagenbetreiber Hinweise zur Anlagentechnik zu geben, oder diesen bei der Suche nach technischen Schwachstellen zu unterstützen.

Besondere Anforderungen an Prüfer

Nichtkonformitäten, die in den Inspektionsberichten vom Prüfer dokumentiert werden, können Ordnungswidrigkeiten sein, deshalb sind in Zukunft auch Inspektionen im Spannungsfeld zwischen Anlagenbetreiber, Errichter von Anlagen, Wartungsfirmen sowie weiteren Dienstleistern und Behörden nicht unwahrscheinlich.

Der Prüfer hat bei Ausübung seiner Tätigkeiten daher stets seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu wahren, denn der Auftraggeber will durch den Bericht die Erfüllung seiner eigenen gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber der Landesbehörde nachweisen und hat mithin ein unbestreitbares Eigeninteresse am „Gegenstand der Bewertung“.

Im Sinne der Bekanntgabeverordnung 41. BImSchV, bzw. des Fachmoduls zur 42. BImSchV, werden deshalb an die Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit der Prüfer hohe Anforderungen gestellt. Die erforderliche Unabhängigkeit ist in der Regel unter anderem dann nicht gegeben, wenn der Sachverständige oder die Inspektionsstelle

  1. Anlagen und Anlagenteile entwickelt, vertreibt, errichtet oder betreibt oder bei deren Entwicklung, Errichtung oder Betrieb mitwirkt oder mitgewirkt hat,
  2. Geräte oder Einrichtungen, die die Last von Mikroorganismen vermindern sollen, herstellt oder vertreibt,
  3. organisatorisch, wirtschaftlich, personell oder hinsichtlich des Kapitals mit Dritten derart verflochten ist, dass deren Einflussnahme auf die jeweiligen Aufgaben nicht ausgeschlossen werden kann, oder wenn der Anschein einer solchen Einflussnahme besteht oder
  4. fachlich verantwortliche Personen beschäftigt, die nicht hauptberuflich bei ihr tätig sind.

Daraus folgt, dass Mitarbeiter von Prüflaboratorien, Dienstleistern, Wartungsfirmen oder Ingenieurbüros, sofern diese andere Leistungen im Sinne der 42. BImSchV ausführen, im Regelfall nicht zur Überprüfung der Anlagen nach § 14 geeignet sind.

Ein Muster des Prüfungsumfangs liegt noch nicht vor

Bisher wurde vom Gesetzgeber noch kein bundeseinheitliches Muster des Prüfungsumfangs, oder eine entsprechende Empfehlung des Umweltbundesamts, zur Ausfüllung der Prüfanforderungen des § 14 vorgelegt. Die an den ordnungsgemäßen Betrieb von Anlagen nach 42. BImSchV gestellten Prüfanforderungen ergeben sich jedoch bereits aus der Verordnung selbst.

Auch die Begründung zur 42. BImSchV (Bundesrats-Drucksache 242/17 vom 23. März 2017) dokumentiert dies: „Alle fünf Jahre sind eine Überprüfung hinsichtlich des Fortbestehens der baulichen Voraussetzungen sowie eine Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an den Betrieb vorzunehmen. Der Prüfumfang ergibt sich aus den Anforderungen der §§ 3 bis 13.“

Konkret bedeutet dies, dass der Sachverständige oder die Inspektionsstelle bei seinen Ermittlungen alle in der 42. BImSchV aufgeführten Pflichten des Betreibers abfragen und auf Plausibilität prüfen muss. Insbesondere sind dies:

  • Prüfung der ordnungsgemäßen Einhaltung der allgemeinen Anforderungen nach § 3
  • Prüfung der ordnungsgemäßen Vorgehensweise bei Ermittlung des Referenzwertes, der betriebsinternen Überprüfungen und Laboruntersuchungen in Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern nach § 4
  • Prüfung der ordnungsgemäßen Vorgehensweise beim Ergreifen von Maßnahmen bei einem Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl bei Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern nach § 5
  • Prüfung der ordnungsgemäßen Vorgehensweise beim Ergreifen von Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern nach § 6
  • Prüfung der ordnungsgemäßen Vorgehensweise bei betriebsinternen Überprüfungen und Laboruntersuchungen in Kühltürmen nach § 7
  • Prüfung der ordnungsgemäßen Vorgehensweise beim Ergreifen von Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in Kühltürmen nach § 8
  • Prüfung der ordnungsgemäßen Vorgehensweise beim Ergreifen von Maßnahmen bei einer Überschreitung der Maßnahmenwerte nach § 9
  • Prüfung der Einhaltung der Informationspflichten nach § 10
  • Prüfung der ordnungsgemäßen Vorgehensweise beim Ergreifen von Maßnahmen bei Störungen des Betriebs nach § 11
  • Prüfung der ordnungsgemäßen Führung des Betriebstagebuchs nach § 12
  • Prüfung der ordnungsgemäßen Einhaltung der Anzeigepflichten nach § 13
  • Prüfung der ordnungsgemäßen Vorgehensweise bei vorausgehenden Überprüfungen nach § 14

Im Zweifelsfall sollte sich der Anlagenbetreiber im Vorfeld der Überprüfung mit dem Sachverständigen oder der Inspektionsstelle in Verbindung setzen, da beispielsweise das Nichtvorhandensein von erforderlichen Dokumenten zu einer erneuten Überprüfung oder schlimmstenfalls zu Sanktionen der zuständigen Behörde führen kann.

Literatur

[1] Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme, und Nassabscheider – 42. BImSchV) vom 12. Juli 2017. BGBl I Nr. 47 vom 19. Juli 2017, Seite 2379. Download: www.bit.ly/42_bimschv_volltext

Nutzen der 42. BImSchV

Im Vorblatt der von der Bundesregierung beschlossenen und dem Bundesrat zugeleiteten Fassung für die 42. BImSchV (Bundesrats-Drucksache 242/17 vom 23. März 2017) wird im Abschnitt „Erfüllungsaufwand“ unter Punkt E.4 der „Nutzen der Verordnung“ aufgeführt: „Bei konservativer Abschätzung sind jährlich mindestens 110 Infektionen mit Legionellen auf Ausbruchsgeschehen [Anm. der Redaktion: aus Anlagen nach der 42. BImSchV] zurückzuführen. Unter Zugrundelegung einer Sterblichkeitsrate von 5 % bedeutet dies jährlich 6 Todesfälle im Zusammenhang mit Ausbruchsgeschehen. Das Umweltbundesamt beziffert die mit einer Legionelleninfektion verbundenen Kosten auf ca. 120 Tausend Euro je Erkrankungsfall. Die Verordnung trägt durch die Vermeidung von Infektionen mit Legionellen aus den erfassten Anlagen somit dazu bei, dass jährlich 13,2 Millionen Euro Gesundheitskosten eingespart werden können.“ Die Grundlagen für die Abschätzung werden in der Begründung zur 42. BImSchV (Quelle wie oben) näher erläutert.

Harald Köhler

ist Leiter der Inspektionsstelle ATHIS, Technische Inspektionsstelle für Trinkwasserhygiene Typ A; akkreditiert nach DIN EN ISO/IEC 17020, 92224 Amberg, www.athis-hygieneinspektionsstelle.de

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