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Bundesrat billigt Wärmegesetz

Der Bundesrat hat heute dem Beschluss des Bundestags vom 6. Juni zu einem Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG) durch den Verzicht auf Anrufung des Vermittlungsausschusses zugestimmt.

Das EEWärmeG ist von der Bundesregierung eingebracht worden und ist Bestandteil des in Meseberg verabschiedeten Integrierten Energie- und Klimaprogramms (IEKP). Bereits nach der Kabinettsvorlage der Bundesregierung hatten die Länder zahlreiche Änderungen angeregt. Die maßgeblichen Änderungen des Bundestags um Überblick:

  • § 3 (Nutzungspflicht): Die Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien gilt nunmehr für alle Gebäude, die ab dem geplanten Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2009 neu errichtet werden, es sei denn, vor diesem Stichtag ist der Bauantrag gestellt bzw. die Bauanzeige erstattet worden. Für bereits errichtete Gebäude können die Länder eine Pflicht zur Nutzung von Erneuerbaren Energien festlegen, wie dies im Land Baden-Württemberg durch Landesgesetz erfolgt ist.
  • § 5 (Anteil Erneuerbarer Energien): Die Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien wird dadurch erfüllt, dass bei Nutzung von solarer Strahlungsenergie der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 15%, aus gasförmiger Biomasse zu mindestens 30%, aus flüssiger und fester Biomasse zu mindestens 50% und aus Geothermie und Umweltwärme der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50% hieraus gedeckt wird. Weiterhin wurden Änderungen bei den Anforderungen an die Mindestgröße der Solaranlagen und an die Arbeitszahl der Wärmepumpen vorgenommen.
  • § 10 (Nachweise): Mit der grundlegenden Neugestaltung der Nachweispflicht soll u.a. sichergestellt werden, dass langfristige Lieferbeziehungen für Biogas und Bioöl eingegangen werden, damit der Einsatz dieser Energien nicht frühzeitig wieder abgebrochen wird.
  • § 15 (Verhältnis zur Nutzungspflicht) Im ursprünglichen Gesetzentwurf war vorgesehen, dass Maßnahmen nicht gefördert werden, soweit sie der Erfüllung des Gesetzes oder anderweitiger gesetzlicher Verpflichtungen dienen. Nunmehr ist festgelegt, dass Maßnahmen, und zwar komplett, u.a. dann gefördert werden können, wenn die technischen oder sonstigen Anforderungen anspruchsvoller als die bundesgesetzlichen Anforderungen oder landesrechtlichen Pflichten sind und somit die Anforderungen übererfüllen. ToR

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