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Zum 1. Oktober 2009

Änderungen bei EnEV, Vor-Ort-Beratung und MAP

Zum 1. Oktober 2009 sind einige wichtige Änderungen wirksam geworden: Die EnEV 2009 ist in Kraft getreten, die Förderung der Vor-Ort-Beratung wurde geändert und Anträge von Unternehmen und freiberuflichen Antragstellern im Rahmen des Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien sind jetzt schon vor Vorhabensbeginn zu stellen.

Energieeinsparverordnung
Die Energieeinsparverordnung EnEV 2009 basiert auf der EnEV 2007 und der (Änderungs-)Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954). Die konsolidierte Fassung steht auf www.juris.de als html- und PDF-Version zur Verfügung (EnEV2009). Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Bei der Errichtung neuer Wohn- oder Nichtwohngebäude wurde die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenenergiebedarf um etwa 30 % gesenkt. Die Wärmedämmung der Gebäudehülle muss um etwa 15 % besser als nach EnEV 2007 sein.
  • Bei größeren Umbaumaßnahmen (umfassende Modernisierung) an Bestandsgebäuden kann der Bauherr zwischen zwei Alternativen wählen. Entweder werden bei größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle (z.B. Dach, Fassade, Fenster) die Anforderungen an diese Bauteile um durchschnittlich 30 % verbessert; oder nach der Sanierung muss der Jahres-Primärenenergiebedarf des Gebäudes um 30 % verringert und die Gebäudehülle um 15 % verbessert worden sein.
  • Die Dämmung ungedämmter begehbarer Geschossdecken ist bis Ende 2011 vorzunehmen. Für die Wärmedämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken (alternativ Dachdämmung) sind die Qualitätsanforderungen von bisher 0,30 W/(m2K) auf 0,24 W/(m2K) gestiegen.
  • Bei Nachtstromspeicherheizungen greift ab 2020 stufenweise eine Pflicht zur Außerbetriebnahme (nicht bei Fußbodenheizungen) mit einem Alter von mindestens 30 Jahren in größeren, ausschließlich mit solchen Heizungen beheizten Gebäuden (Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten, Nichtwohngebäude mit mehr als 500 m2 Nutzfläche). Die Pflicht entfällt, wenn das Gebäude das Wärmedämmniveau nach der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt oder öffentlich-rechtliche Pflichten dem entgegenstehen (z. B. Festsetzungen im Bebauungsplan) oder die Aufwendungen durch die Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.
  • Die EnEV 2009 führt Unternehmererklärungen ein. Darin bestätigt der Unternehmer gegenüber dem Eigentümer, dass die EnEV bei der baulichen oder anlagentechnischen Modernisierung von Altbauten eingehalten wurde. Die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit. Auf verlangen sind die Unternehmererklärungen der zuständigen Behörde (nach Landesrecht) vorzulegen.
  • Die Bezirksschornsteinfegermeister werden über die EnEV 2009 mit der Durchführung von Sichtprüfungen an heizungstechnischen Anlagen (z.B. Prüfung, ob alter Heizkessel pflichtgemäß ausgetauscht wurde) beauftragt. Alternativ kann der Eigentümer auch die Erfüllung der Pflichten durch die Vorlage von Unternehmererklärungen gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister nachweisen.
  • Vorsätzliche und leichtfertige (grob fahrlässige) Verstöße gegen bestimmte Neubau- und Modernisierungsanforderungen der EnEV sowie die Verwendung falscher Gebäudedaten bei der Ausstellung von Energieausweisen sind künftig eine Ordnungswidrigkeit.

Förderung der Vor-Ort-Beratung
Die Richtlinie zur Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort vom 10. September 2009 ist am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten ( Download ). Neben einer Programmverlängerung bis zum 31. Dezember 2014 gibt es eine Vielzahl redaktioneller Änderungen und Klarstellungen zur Verwaltungspraxis sowie wesentliche inhaltliche Änderungen:
  • Luftdichtigkeitsprüfungen nach DIN 13829 können als Bonus zur Energiesparberatung gefördert werden (mit neuen Anforderungen an den Bericht und Förderbeträge).
  • Streichung der Förderfähigkeit separater Thermografiegutachten
  • Möglichkeit der Kumulierung mehrerer Boni, mit Ausnahme der Kumulierung von Thermografie und Luftdichtigkeitsprüfungen
  • Ausdrückliche Verpflichtung des Beraters zur Prüfung der Eigentümerzustimmung in Beratung von Mietern oder Pächtern.
  • Ergänzung des Ausschlusskriteriums „Beratung innerhalb der letzten 8 Jahren“ um das Kriterium, dass in dieser Zeit kein Eigentümerwechsel stattgefunden hat.
  • Streichung des Ausschlusskriteriums der Baugleichheit
  • Nachweis der Sachkenntnis zur Durchführung von Thermografiegutachten und Luftdichtigkeitsmessungen sowie Verantwortlichkeit des antragstellenden Beraters bei Einbeziehung von Experten.

Weitere Infos stehen auch auf der Themenseite des BAFA .

Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien
Für die Förderung über Investitionszuschüsse durch das BAFA im Rahmen der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt ( Download ) gilt gemäß Abschnitt 5 der Richtlinie weiterhin, dass Investoren die Basisförderung (ggf. mit Bonusförderung) erst nach Inbetriebnahme einer förderfähigen Anlage beantragen können. Aufgrund europarechtlicher Vorschriften sind Anträge von Unternehmen und freiberuflichen Antragstellern ab dem 1. Oktober 2009 hiervon abweichend zwingend schon vor Vorhabensbeginn zu stellen. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. ToR

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