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VfW

Mietrechtnovelle bedroht Contracting

Der VfW hat den vom Bundeskabinett am 23. Mai 2012 beschlossenen Entwurf zur Mietrechtsänderung kritisiert. Gegenüber dem vorherigen Referentenentwurf gebe es nur leichte Verbesserungen für die Energiedienstleistung Contracting. Jedoch enthalte der Entwurf einen entscheidenden Punkt, der weiterhin bedrohlich für die Branche ist: das Kostenneutralitätskriterium bei Umstellung auf Contracting. Auch das Stadtwerke-Netzwerk ASEW hält den Entwurf der Mietrechtsnovelle für kontraproduktiv (Bericht von TGA Fachplaner).

Aktuelle Kostenneutralität ist nicht plausibel


Grundsätzlich sei gegen das im aktuellen Mietrechtsentwurf (Download, hier BGB § 556c) enthaltene Kostenneutralitätskriterium bei Umstellung auf Contracting nichts einzuwenden. „Doch was heißt kostenneutral?“, kritisiert VfW-Präsident Norbert Krug. „Der bisher diskutierte Vergleichsmaßstab, also die Kosten vor der Umstellung auf Contracting zu den Kosten nach Umstellung auf Contracting mit Erneuerung der alten Heizungsanlage, ist schlichtweg falsch. Der Vermieter darf bei Eigenbetrieb nach einer Modernisierung bis zu 11 % auf die Kaltmiete aufschlagen. Die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung dagegen muss nach derzeitigem Diskussionsstand kostenneutral sein und darf den Mietern keine Mehrkosten bringen. Das ist nicht plausibel.“ Es müsse die Kostensituation betrachtet werden, die der Mieter hätte, wenn der Vermieter die Modernisierung selbst durchführen würde und die Modernisierungsumlage von bis zu 11 % der Investition auf die Kaltmiete aufschlägt.

Mietrechtnovelle würde Contracting radikal einschränken


Der VfW sieht folgende Konsequenz bei einer Umsetzung der jetzt geplanten Version des Mietrechts: Weder Vermieter – so wie bereits heute praktiziert – noch Contractor würden Anlagenmodernisierungen durchführen. Die Anzahl möglicher Contractingverträge wird dadurch radikal eingeschränkt. Krug: „Der derzeitige Entwurf des Mietrechtsänderungsgesetzes erinnert an den Spruch ‚Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass‘. Die Reduzierung von CO 2 -Emissionen kann es nicht zum Nulltarif geben. Contracting bedeutet: Modernisierung der Heizungsanlage und optimale Betriebsführung während der gesamten Laufzeit des Contractings durch den Contractor. Letzteres ist für die Mieter absolut kostenneutral. Die Modernisierungsmaßnahmen müssen aber gleich behandelt werden.“

Aus einer Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums


„Mit der Umstellung auf Contracting (gewerbliche Wärmelieferung durch ein spezialisiertes Unternehmen) kann Energie gespart oder effizienter genutzt werden. Vermieter, die bisher in Eigenregie für die Wärmeversorgung ihrer Häuser gesorgt haben, können einen Beitrag zu Klimaschutz und Ressourcenschonung leisten, wenn sie einen gewerblichen Wärmelieferanten beauftragen, der in der Regel in eine neue, sparsamere Heizungsanlage investiert. Die Umlage der Contractingkosten auf den Mieter anstelle der bisherigen Heizkosten, und damit ein Umstellungsanspruch des Vermieters, wird gesetzlich geregelt. Wenn Vermieter von der Wärmeversorgung in Eigenregie auf Wärmelieferung durch einen gewerblichen Anbieter umstellen, können sie die Kosten dieser Wärmelieferung künftig unter folgenden Voraussetzungen als Betriebskosten auf den Mieter umlegen: In der Regel muss der Contractor eine neue Anlage errichten oder die Wärme aus einem Wärmenetz liefern, z.B. als Fernwärme oder aus einem Blockheizkraftwerk. Bei Bestandsanlagen, die noch effizient weiter betrieben werden können, kann er sich auch auf die verbesserte Betriebsführung beschränken. In jedem Fall muss die Umstellung für den Mieter kostenneutral sein. Außerdem muss die Umstellung rechtzeitig zuvor angekündigt werden, damit der betroffene Mieter prüfen kann, ob die Voraussetzungen für eine spätere Umlage als Betriebskosten tatsächlich vorliegen.“ ■