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AHO / BAK / BIngK

Resolution zur Novellierung der HOAI

Gemäß Koalitionsvertrag von CDU, CSU und FDP wird die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) auf der Grundlage des Bundesrats-Beschlusses vom 12. Juni 2009 (Bericht von TGA Fachplaner) „schnellstmöglich weiter modernisiert“. Zwar steht im Koalitionsvertrag nicht explizit, dass die 7. HOAI-Novelle noch in der aktuellen Legislaturperiode abgeschlossen werden soll, doch hat sich die Bundesregierung stets selbst dazu verpflichtet und auch trotz Rückschlägen (Bericht von TGA Fachplaner) ein eindeutiges Bekenntnis dafür abgegeben.

BMWi soll umgehend mit Verordnungstext beginnen ...


In einer Resolution zur Novellierung der HOAI gehen AHO , BAK und BIngK davon aus, dass dieses Ziel noch realisierbar ist. Weitere Verzögerungen des bereits modifizierten Zeitplans für die zweite Stufe der Novellierung könnten allerdings dazu führen, dass die Zeitschiene für die Verabschiedung der Novelle in dieser Legislaturperiode nicht mehr eingehalten werden kann. Darum haben AHO, BAK und BIngK das federführende Bundeswirtschaftsministerium aufgefordert, alle notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Novellierung in der aktuellen Legislaturperiode zu ergreifen und – parallel zur momentan laufenden Honorarbegutachtung – umgehend mit der Aufstellung des Verordnungstextes zur HOAI-Novelle 2013 zu beginnen.

... und Wiederaufnahme von Planungsleistungen prüfen


Zudem fordern AHO, BAK und BIngK mit Nachdruck, den Auftrag des Bundesrats zur Prüfung einer Wiederaufnahme der mit der 6. Novelle aus der HOAI herausgenommenen originären Planungsleistungen (Umweltverträglichkeitsstudie, Thermische Bauphysik, Schallschutz und Raumakustik, Bodenmechanik, Erd- und Grundbau, Vermessungstechnische Leistungen – Teile VI, X-XIII HOAI 1996) unter Einbindung der Auftraggeber- und Auftragnehmerseite unverzüglich durch das federführende BMWi umzusetzen. Eine weitere Vertagung dieser zentralen Entscheidung sei keinesfalls hinnehmbar, da dies den Zeitplan des Novellierungsprozesses in seiner Gesamtheit gefährde. ■