Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch
RECHT

Was Sie Bewerber nicht fragen dürfen

Seit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gelten zusätzliche Einschränkungen bei der Befragung im Bewerbungsgespräch, darauf weist B+A Montana Networks/ Ingenieurweb.de hin. Bei Ausnahmen existieren strenge Maßstäbe:

  • Vermögensverhältnisse: Grundsätzlich darf nicht nach den finanziellen Verhältnissen gefragt werden. Ausnahmen: Wenn etwa ein Kassierer für ein Geldinstitut oder eine Position mit Prokura vergeben werden soll.
  • Krankheiten: Danach dürfen Sie generell nicht fragen. Ausnahmen sind berufsrelevante Krankheiten, wenn der Arbeitsplatz etwa spezielle Anforderungen an die physische und psychische Gesundheit des Bewerbers stellt.
  • Vorstrafen: Fragen danach sind grundsätzlich nicht erlaubt, außer es handelt sich um eine Vertrauensstellung. Beispiele: Bei Kassierern und Geldboten darf nach Diebstahl und Unterschlagungen gefragt werden, bei Chauffeuren nach Verkehrsvorstrafen, nach sexuellem Missbrauch bei Personen, deren Beruf eine Tätigkeit mit minderjährigen oder sozial abhängigen Personen beinhaltet.
  • Schwangerschaft: Eine Frage, die generell nicht erlaubt ist, auch dann nicht, wenn der freie Arbeitsplatz mit einem Beschäftigungsverbot für schwangere Frauen verbunden ist. Ausnahmen sind, wenn eine Schwangerschaft die Ausübung des Berufs unmittelbar verhindert, das wäre etwa bei Mannequins und Tänzerinnen der Fall, oder wenn die Arbeitsstelle mit einer unmittelbaren Infektionsgefahr verbunden ist.
  • Behinderung und Schwerbehinderung: Seit Einführung des AGG ist diese Frage nach einer Behinderung, die keine Schwerbehinderung ist, nicht mehr erlaubt. Früher war dies anders, aber nach dem neuen AGG ist diese Differenzierung nicht mehr möglich, weil es ausdrücklich auch eine „normale“ Behinderung unter Schutz stellt.
  • Homosexualität: Nach dem AGG sind Fragen nach der sexuellen Orientierung grundsätzlich unzulässig.
  • Wehr- und Zivildienst: Auch die Frage ist nach dem AGG unzulässig, weil das Benachteiligungsmerkmal „Weltanschauung“ betroffen sein kann.
  • Gewerkschafts-, Partei-, Religionszugehörigkeit: Wenn es sich nicht um eine Stelle in einem „Tendenzbetrieb“ (politische Partei, Gewerkschaft, kirchliche Einrichtung) handelt, ist diese Frage unzulässig.
  • Alkohol und Drogenkonsum: Zulässig ist die Frage nach entsprechenden Abhängigkeiten nur für gefährliche und sicherheitsempfindliche Aufgaben (z.B. Kraftfahrer, Gerüstbauer, Maschinenführer, Pilot etc.) ToR

Uns interessiert Ihre Meinung!  
 

Tags