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RECHT

Mieter müssen Heizungsumstellung dulden

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in einem Urteil (Az.: VIII Z R 275/07) vom 24. September 2008 entschieden, dass Mieter einer Wohnung, Maßnahmen zur Energieeinsparung, welche als Modernisierung gelten, grundsätzlich nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB zu dulden haben. Darauf weist der Verband für Wärmelieferung (VfW) hin. Im konkreten Fall ging es um ein Gebäude mit Gasetagenheizung, das an ein Fernwärmenetz angeschlossen werden soll. Das Fernwärmenetz wird aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gespeist. Die Modernisierung führt zu Mehrkosten, ist aber ökologisch sinnvoll.

Bedeutung für Energiecontracting
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, werden alle Arten der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme seit 1989 bzw. 1990 als „Fernwärme“ im Sinne der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme angesehen und gleich behandelt. Insofern ist das Urteil laut VfW bezeichnend für das Energiecontracting. Der Verband kommt deswegen zu dem Schluss, dass die Umstellung vom Eigenregiebetrieb auf Contracting grundsätzlich vom Mieter zu dulden ist. Die Umlage der Contractingkosten könne als rechtssicher betrachtet werden, sofern die Mietverträge auf die aktuelle Fassung der Heizkostenverordnung nach 1990 verweisen (BGH-Urteil VIII ZR 202/06 vom 27. Juni 2007).

Problemfall veraltete Muster-Mietverträge
Problematisch seien somit „nur noch“ Fälle, bei denen nicht auf die aktuelle Fassung des Betriebskostenkatalogs aus der Zeit nach 1990 verwiesen wird, oder bei denen keine Wahlfreiheit des Vermieters bei der Entscheidung bzgl. der Wärmeversorgung gegeben ist. Allerdings hatte eine Untersuchung des VfW ergeben, dass ein erheblicher Teil der am Markt erhältlichen Muster-Mietverträge veraltet sind. Das führt dazu, dass potenzielle Contractingprojekte schon im Vorfeld scheitern. Zur Lösung des Problems gibt es momentan Aktivitäten seitens des Gesetzgebers. ToR

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