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BERLIN

Trinkwasserverordnung wird geändert

Die über mehrere Jahre vorbereitete Novellierung der Trinkwasserverordnung ( TrinkwV ) ist zwar im November 2011 in Kraft getreten, aber noch gar nicht vollständig im Markt angekommen. Aktuelle Druckerzeugnisse rund um die geänderte Trinkwasserverordnung werden jedoch wohl schon bald deutlich an Wert verlieren: Zurzeit wird mit Bundesministerium für Gesundheit mit Hochdruck die „Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“ vorbereitet, die dann am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. Der Entwurf wurde im Juni 2012 mit einer sehr kurzen Frist zur Stellungnahme an die Verbände gegeben.

Legionellen-Untersuchung nur noch alle drei Jahre


Eine Änderung ist von besonderer Bedeutung: Danach müsste der Betreiber einer Anlage zur ständigen Wasserverteilung mit einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung, der im Rahmen einer ausschließlich gewerblichen (d.h. nicht auch öffentlichen) Tätigkeit Trinkwasser abgibt (z.B. Vermieter von Wohnungen), die Wasserversorgungsanlage künftig nicht mehr jährlich, sondern nur noch alle drei Jahre auf Legionellen untersuchen lassen. Das Untersuchungsintervall soll verlängert werden, weil zunächst die Untersuchungs- und Meldekapazitäten der Untersuchungsstellen und zuständigen Behörden in den Ländern erweitert werden müssen. Zudem sollen die Anlagenbetreiber mehr Zeit erhalten, gegebenenfalls erforderliche Nachrüstungen vorzunehmen, zum Beispiel die Einrichtung von Probennahmestellen (wofür die Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft (BSI) rund 800 Mio. Euro veranschlagt hat).

Wird amtlich: Großanlage zur Trinkwassererwärmung


Eine weitere TGA/SHK-relevante Änderung betrifft die Definition der Großanlage zur Trinkwassererwärmung. Hier verweist die aktuell gültige Fassung der TrinkwV auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Nun will das Bundesministerium für Gesundheit einer Veränderung durch die Fortschreibung des Regelwerks mit einer eigenen Definition vorbeugen: Vorgesehen ist folgende Ergänzung: Eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung ist „eine Anlage mit Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit jeweils einem Inhalt von mehr als 400 Liter oder mit mehr als drei Liter Inhalt in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle. Dabei wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt. Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.“ ■

Entwurf: Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung

Haus & Grund Öhringen hat auf Basis der aktuellen Fassung und des Entwurfs eine unverbindliche Synopse veröffentlicht.