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PLANUNGSBÜRO

Betriebliche Altersvorsorge

Führt ein Unternehmer keine betriebliche Altersvorsorge (bAV) ein, kann das unter Umständen zu einer Insolvenz führen.

Rechtsanspruch auf bAV
Seit dem 1. Januar 2002 haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Umwandlung von Entgeltbestandteilen in eine betriebliche Altersversorgung. Dies bedeutet für den Arbeitgeber, dass er eine arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Alterversorgung einführen muss, sobald ein Arbeitnehmer dies verlangt. Was auf den ersten Blick nach einseitiger Begünstigung des Arbeitnehmers aussieht, entpuppt sich bei genauerem Hinsehen auch als Chance für den Arbeitgeber, eben in finanzieller Hinsicht: Denn der Arbeitgeber steigert mit einer betrieblichen Altersversorgung nicht nur Motivation und Bindung seiner Arbeitnehmer, sondern spart gleichzeitig Sozialversicherungsbeiträge.

Hat es ein Arbeitgeber allerdings versäumt seine Arbeitnehmer über ihren grundsätzlichen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung zu informieren, ist er nach einer Information der Gesellschaft für Komfortvorsorge (GEVO) für eine künftige Rentenlücke seiner Mitarbeiter verantwortlich und habe dafür gemäß aktueller Rechtssprechung die finanziellen Konsequenzen zu tragen.

Rechtspflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer gegenüber auch für die Güte der bAV. Damit könnten Bindungen an einzelnen Anbieter oder an eingeschränkte Branchenlösungen, wie Rahmenvereinbarungen, für den Arbeitgeber zum Bumerang werden. Bei einem groben Pflichtverstoß könnte eine Haftung zu einer existenziellen Bedrohung des Unternehmens führen. Der Arbeitgeber muss eine objektive und neutrale Beratung anbieten, wobei ihn nur das schriftliche Angebot schützt. Diese Verpflichtung und die damit verbundene Haftung kann der Unternehmer auf einen unabhängigen Finanzintermediär übertragen. ToR

Weitere Informationen auf: www.gevo-vorsorge.de