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RECHT

Heizung: Im Winter Kontrolle erforderlich

Die Technik hat zu segensreichen Entwicklungen für Haus- und Wohnungsbesitzer geführt. Dazu gehört zum Beispiel die „Frostwächter“-Einstellung bei Heizungen, die bei kalten Außentemperaturen automatisch für eine Mindesttemperatur im Inneren der Immobilie sorgen soll.

Doch nicht immer darf man sich blindlings auf ihre Wirkung verlassen, wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS mitteilt. Bei einer längeren Abwesenheit während der kalten Jahreszeit ist es nötig, andere Menschen um regelmäßige Kontrollen zu bitten.

(Landgericht Bonn, Aktenzeichen 10 O 203/06)

Der Fall
Der Eigentümer eines freistehenden Einfamilienhauses trat zwischen Januar und März einen siebenwöchigen Mallorca-Urlaub an. Die Heizung hatte er während dieser Zeit auf „Frostwächter“ eingestellt, gelegentlich sollte auch seine erwachsene Tochter während der Abwesenheit nach dem Rechten sehen. Diese beiden Vorsichtsmaßnahmen reichten allerdings nicht aus, um einen größeren Schaden zu verhindern: Die Heizung fiel aus, die Temperatur im Haus sank unter den Gefrierpunkt. Zerstörte Heizkörperelemente und Ventile mussten ausgetauscht werden - für insgesamt 4000 Euro. Diesen Betrag forderte der Immobileneigentümer von seiner Versicherung als Frostschaden zurück. Diese allerdings weigerte sich, weil die erforderlichen Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten worden seien.

Das Urteil
„Grundsätzlich sind an die Kontrollpflichten strenge Anforderungen zu stellen“, entschieden die Richter des Landgerichts Bonn. Das sei hier - nach allem, was in der Beweisaufnahme zu Tage getreten sei - nicht der Fall gewesen. Die kurzen Besuche der Tochter hätten nicht ausgereicht, um den Ausfall der Heizung festzustellen. Bei einer solch langen Abwesenheit wäre es für den Kontrolleur nötig gewesen, die Anlage selbst in Augenschein zu nehmen. Die Klage gegen die Versicherung auf Erstattung des Schadens wurde deswegen abgewiesen. ToR


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