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HOAI

BMWi legt neuen HOAI-Entwurf vor

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat am 24. März einen Entwurf für die Neufassung der Verordnung über Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) vorgelegt. Nach vielen Monaten der Verzögerung und diversen Terminverschiebungen eines Referentenentwurfs haben die Berufsorganisationen nun bis zum 9. April Zeit, zum Entwurf schriftlich Stellung zu beziehen. Geplant ist, dass das Bundeskabinett noch im April den Entwurf der novellierten HOAI beschließt, damit er dann dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet werden kann. Der den Kammern und Verbänden jetzt vorgelegte Entwurf ist zwar laut BMWi mit den Ressorts innerhalb der Bundesregierung abgestimmt, gleichwohl wurde mitgeteilt, dass noch „rechtsförmliche Anregungen“ aus dem Bundesjustizministerium eingearbeitet würden.

Die letzte Novelle war vor 14 Jahren
Wie auch immer die Bewertung der Planer ausfällt, es hat schon 14 Jahre bis zu diesem Zwischenstand zur 6. Novelle der HOAI gedauert. Schon 1995 hatte der Bundesrat anlässlich der 5. HOAI-Novelle die Bundesregierung um eine Überprüfung gebeten. Im Dezember 2003 wurde dann die Bundesregierung von den Ländern auf der Wirtschaftsministerkonferenz aufgefordert, einen Referentenentwurf vorzulegen. Im Dezember 2003! Der jetzt vorgelegte Entwurf sieht laut BMWi folgende wesentliche Änderungen vor:

  • Der Anwendungsbereich der HOAI wird auf Planungen von im Inland ansässigen Büros beschränkt werden.
  • Die staatliche Preisvorgabe gilt nur noch für Planungsleistungen, nicht mehr für Beratungsleisten. Die HOAI enthält dazu rechtsverbindliche Vorschriften für Planungsleistungen und „unverbindliche Vorschriften“ für Beratungsleistungen. Diese Empfehlungen sollen ein „Orientierungsgeländer für unkundige Verbraucher“ sein und betreffen die Thermische Bauphysik, Schallschutz, Raumakustik, Bodenmechanik und vermessungstechnische Leistungen.
  • Mit einem neuen Berechnungsmodell sollen die Honorare von den Baukosten abgekoppelt werden. Künftig sollen die Honorare auf der Basis vorab berechneter Baukosten, und nicht mehr wie bisher auf der Grundlage festgestellter tatsächlicher Kosten ermittelt werden. Die Vertragsparteinen können zudem ein Bonus-Malus-System mit einem Bonus von bis zu 20% und einen Malus von bis zu 5% auf das vorab festgelegte Honorar vereinbaren. Kriterium ist die Abweichung der vorab berechneten Baukosten von den tatsächlichen Baukosten.
  • Die bisherige Regelung zur Vorgabe verbindlicher Stundensätze entfällt.
  • Die Tafelwerte werden um 10% angehoben.
  • Weiterhin beschränkt ist vorgesehen, das sich die HOAI stärker als bisher auf die preisrechtliche Regelung beschränkt, schuldrechtliche Elemente entfallen.

Systemkonforme Umsetzung…
Ob der neue Entwurf nun der Ankündigung aus dem Koalitionsvertrag „Wir werden die HOAI systemkonform vereinfachen, transparenter und flexibler gestalten, sowie noch stärkere Anreize zum kostengünstigen und qualitätsbewussten Bauen verankern.“ auch aus der Sicht der Planer entspricht, bleibt bis zu den Stellungnahmen der Kammern und Verbände abzuwarten. Die Abspaltung der von der Politik als Beratungsleistungen deklarierten Leistungsbereiche Thermische Bauphysik, Schallschutz, Raumakustik, Bodenmechanik wurde von den Kammern und Verbänden stets abgelehnt. Das einzige Entgegenkommen der Bundesregierung seit dem BMWi-Entwurf vom 26. November 2008 ist die Anhebung der Tafelwerte um ebenfalls 10%. Anderen Eckpunkten hatte die Branche im Vorfeld - allerdings ohne Kenntnis der letztendlichen Ausgestaltung - grundsätzlich zugestimmt, beispielsweise der Inländer-HOAI und dem Bonus-Malus-System.

...oder HOAI-Abschaffung?
Zustimmung fand bei den Planern auch, die Honorarermittlungsmethode zu novellieren. Allerdings hatten Juristen bei dem vom BMWi vorgeschlagenen „Baukostenberechnungsmodell“ vor rechtlichen Problemen und der Möglichkeit der „faktischen HOAI-Abschaffung“ gewarnt. Ob diese Gefahren in dem Entwurf ausgeräumt wurden, müssen jetzt neben den Planern auch die Juristen klären. Doch schon vor dem Vorliegen der Stellungnahmen darf dies bezweifelt werden: Wenn (Regelfall) vor einer Beauftragung keine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegt, können die Parteien auch schriftlich vereinbaren, „dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt.“ Zwar formuliert die Begründung enge Maßstäbe, aber wer soll sie prüfen? So könnte jedenfalls der Umgehung verbindlicher Preise für die Planungsleistungen Tür und Tor geöffnet werden. Problematisch ist auch, dass nun jede Änderung mit Auswirkungen auf die Honorarermittlung auch eine schriftliche Änderung der Honorarvereinbarung erforderlich macht.

Novelle erst in einem Jahr auf dem Konto
Läuft die Novelle jetzt ohne weitere Verzögerungen über die Meilensteine „Anhörung“, „Kabinettsvorlage“, „Bundesrat“, „Zustimmung durch das Bundeskabinett“, könnte sie ab dem 14. Juli im Bundesanzeiger verkündet werden und dann unmittelbar in Kraft treten. Der späteste Termin zur Erfüllung der EU-Dienstleistungsrichtlinie ist der 28. Dezember 2009. Der Entwurf sieht keine Übergangsfrist vor. Doch bis sich die Honorarerhöhung - sofern sich die Erhöhung der Tafelwerte im Kontext aller anderen Neuerungen überhaupt auf dem Konto der Planer auswirkt - wird einige Zeit vergehen: Die neue HOAI gilt ohne eine entsprechende Vereinbarung nicht rückwirkend. ToR

HOAI-Entwurf, Stand 18. März 2009 (Verbände-Version)
HOAI-Anlage-Entwurf, Stand 19. März 2009 (Verbände-Version)
Begründung des HOAI-Entwurfs, Stand 18. März 2009 (Verbände-Version)


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