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RECHT

Lohnsteuer auf Ausgaben für Betriebsfest

Wer einen Betriebsausflug organisiert, sollte darauf achten, dass zur allgemeinen Belustigung nicht allzu tief in die Unternehmenskasse gegriffen wird. Das rät die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH, www.anwaltshotline.de). Übersteigt die Spendierlaune des Chefs nämlich 100 Euro je Mitarbeiter, ist dieses Geld in der Regel als Lohnzuwendung zu behandeln und zu versteuern – und zwar bezüglich des gesellschaftlichen Anteils der Firmenaufwendungen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az. VI R 55/07).

In dem Steuerfall ging es um eine Betriebsversammlung, die auf einem Ausflugsschiff stattfand. Wobei für die Belegschaft alle Speisen und Getränke kostenlos waren und sich abends ein rauschendes Betriebsfest in einem Hotel anschloss. Der Fiskus behandelte die Aufwendungen des Unternehmens als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Dem stimmte der Bundesfinanzhof zu. „Es handelte sich um eine Gesamtveranstaltung mit eher gesellschaftlichem Charakter, eine Aufteilung in einen Seminarteil auf dem Schiff und eine Betriebsveranstaltung an Land kann da nicht in Betracht kommen", erklärt Rechtsanwältin Andrea Fey von der D-AH. Von einer steuerpflichtigen Entlohnung sind laut dem Münchener Urteilsspruch nur jene Leistungen ausgeschlossen, die ein Arbeitgeber im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbringt – also nicht zu Nutz und Vergnügen des Arbeitnehmers. Nach Auffassung der obersten Finanzrichter sei das auf einer Betriebsveranstaltung nur im Rahmen einer Freigrenze von derzeit 100 Euro pro Teilnehmer nachvollziehbar. ToR


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