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EUROPA

Gebäuderichtlinie wieder abgeschwächt

Die EU-Mitgliedstaaten haben den Anfang 2009 im EU-Parlament mit großer Mehrheit verschärften Entwurf der EU-Kommission für eine Neufassung der Gebäuderichtlinie in einem am 17. November 2009 ausgehandelten (vorläufigen) Kompromiss wieder abgeschwächt. Nach den Änderungen des EU-Parlaments hätten ab 2019 alle Neubauten als Netto-Null-Energiegebäude errichtet werden müssen (Bericht auf TGAonline).

In der damals vom EU-Parlament verabschiedeten Richtlinie wurde ein Netto-Nullenergiegebäude als ein Gebäude definiert, „in dem der jährliche Primärenergieverbrauch aufgrund der sehr hohen Energieeffizienz des Gebäudes nicht die Energieerzeugung vor Ort aus erneuerbaren Energien übersteigt“. Das ging vielen Lobbyisten trotz schon heute über diese Anforderungen hinausgehende, erfolgreiche Objekte zu weit. Unterm Strich hat es dazu geführt, dass jetzt zurückgerudert wurde: Aus dem Netto-Null-Energiegebäude wurde ein Nahe-Null-Energiegebäude. Noch findet sich im Vokabular der EU-Politiker die Formel „nahezu energieautarkes Gebäude“. Was dann die nationalen Regeln davon übrig lassen, wird sich zeigen. Wesentliche Punkte der Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie sind nach aktuellem Stand:

  • Mindeststandards: Die Mitgliedstaaten setzen in Zukunft nationale Mindeststandards fest. Diese gelten für Neubauten, umfassende Sanierungen sowie bei der Erneuerung wesentlicher Bauteile, beispielsweise des Dachs (in Deutschland bereits umgesetzt). Die nationalen Standards sollen sich dabei an einer europaweiten Vergleichsmethode ausrichten. Bestehende und bewährte nationale Systeme (wie die EnEV) müssen nicht grundsätzlich geändert werden.
  • Neubauten: Ab 2021 (öffentliche Gebäuden ab 2019) müssen alle Neubauten „höchste Energieeffizienzstandards“ aufweisen. Der verbleibende Heiz- bzw. Kühlbedarf soll dann zu wesentlichen Teilen durch erneuerbare Energien gedeckt werden.
  • Energieausweis: In gewerblichen Immobilienanzeigen muss künftig der Energiekennwert aus dem Energieausweis angegeben werden. Bei Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages muss der Energieausweis ausgehändigt werden. Die Wahlmöglichkeit zwischen bedarfs- und verbrauchsorientiertem Energieausweis bleibt erhalten. (Das EU-Parlament hatte im April 2009 beschlossen, nur noch Bedarfsausweise zuzulassen.)

Die EU-Gebäuderichtlinie wird voraussichtlich am 7. Dezember 2009 im Rat und Anfang 2010 im EU-Parlament verabschiedet, Mitte 2010 könnte sie dann in Kraft treten. Die Umsetzungsfrist in nationales Recht beträgt zwei Jahre und bedeutet für Deutschland die ohnehin geplante „EnEV 2012“. ToR

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