Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch
Regelwerk

Neue Trinkwasserverordnung verkündet

Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 11. Mai 2011 die Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung verkündet. Die Trinkwasserverordnung aus dem Jahr 2001 wurde in einigen Punkten an neuere Entwicklungen angepasst werden. Die geänderte Trinkwasserverordnung tritt am 1. November 2011 in Kraft.

Legionellen


Es gibt für den Parameter Legionellen umfassende neue Regelungen, die einen technischen Maßnahmenwert (100 Legionellen pro 100 ml Trinkwasser) einführen und im Bedarfsfall eine Ortsbesichtigung der betroffenen Trinkwasser-Installation und eine Gefährdungsanalyse vorschreiben.

Trinkwasser-Installation in Gebäuden


Für die Trinkwasser-Installation in Gebäuden fordern die neuen Vorschriften explizit den Einsatz von geeigneten Sicherungseinrichtungen beim Anschluss von Apparaten an die Trinkwasser-Installation (z.B. Zahnarztpraxen, Lebensmittelbetriebe) oder bei der Verbindung mit Nicht-Trinkwasser-Anlagen (z.B. Wasser-Nachspeisung von Heizungsanlagen). Bei Nichtbeachtung droht hier ein Bußgeld. Werden durch die Nichtbeachtung Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes verbreitet, kann dies sogar strafrechtlich verfolgt werden.

Grenzwerte für Uran, Cadmium und Blei


Neben Klarstellungen und der Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse ging es auch um Anpassung an europarechtliche Vorgaben sowie um Entbürokratisierung. Erstmalig wird in der neuen TrinkwV innerhalb der Europäischen Union in einem Mitgliedstaat ein Grenzwert für Uran (0,01 mg/l) im Trinkwasser festgelegt. Mit der Verordnung wird auch der Grenzwert für das Schwermetall Cadmium von 0,005 auf 0,003 mg/l gesenkt. Ab Dezember 2013 gilt der schon seit 2001 vorgesehene verschärfte Blei-Grenzwert von 0,010 mg/l. Die Verordnung verpflichtet zeitgleich die Anlageninhaber die Verbraucherinnen und Verbraucher über das Vorhandensein von Blei als Werkstoff in der Trinkwasserverteilung zu informieren. Dies können Hausanschlussleitungen des Wasserversorgungsunternehmens aus Blei sein wie auch Trinkwasser-Installationen in Gebäuden, die insbesondere bei Altbauten Teile aus Blei enthalten können.

Überwachung von Eigenversorgungsanlagen


Die geänderte Verordnung erhöht die Flexibilität der Gesundheitsämter bei der Überwachung des Trinkwassers aus Eigenversorgungsanlagen (private Hausbrunnen). Dies gilt insbesondere für nicht gesundheitsrelevante Abweichungen von den Anforderungen. Für die Betreiber aller Wasserversorgungsanlagen wurden die Anzeigepflichten erheblich reduziert, was auch zu Entlastungen bei den zuständigen Gesundheitsämtern führen soll. ■

Volltextversionen der Trinkwasserverordnung 2011

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 3. Mai 2011 I 748, 2062

Trinkwasserverordnung 2011 als PDF-Version
Trinkwasserverordnung 2011 als Web-Version