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TrinkwV

Trinkwasserverordnung 2011: Kostenstreit

Am 1. November 2011 ist die am 3. Mai 2011 geänderte Trinkwasserverordnung (Volltext siehe unten) in Kraft getreten. Nun wird über die Kosten für die Untersuchungspflicht auf Legionellen in vermieteten Wohngebäuden gestritten.

Nach der geänderten Trinkwasserverordnung müssen die Eigentümer einer Wasserversorgungsanlage in vermieteten Wohngebäuden, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik (Großanlagen sind laut DVGW-Arbeitsblatt W 551 Warmwasserinstallationen mit mehr als 400 l Inhalt oder mit Warmwasserleitungen mit mehr als 3 l Inhalt zwischen Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle) befindet, das Wasser durch ergänzende systemische Untersuchungen jährlich an mehreren repräsentativen Probennahmestellen auf Legionellen untersuchen lassen. Die Untersuchungspflicht besteht für Anlagen, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt (§ 14 Abs. 3 TrinkwV). Sind bei den Untersuchen in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, kann das Gesundheitsamt unter weiteren Bedingungen längere Untersuchungsintervalle festlegen.

Sind Untersuchungskosten Teil der Betriebskosten?


Die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hat ihre Mitglieder und die Öffentlichkeit darüber informiert, dass die Aufwendungen grundsätzlich als Teil der Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden könnten. Einen Tag später hat der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkottender gekontert: „Vermieter können die Kosten der vorgeschriebenen Legionellen-Überprüfung nicht einfach auf ihre Mieter über die jährliche Betriebskostenabrechnung umlegen. Die von Vermieterseite vertretene Rechtsauffassung ist aus unserer Sicht falsch. Die Kosten der Trinkwasseruntersuchung muss der Vermieter selbst zahlen. Es gibt keine Rechtsgrundlage für eine Umlage dieser Kosten auf Mieter. Als Betriebskosten dürfen diese Kosten nur abgerechnet werden, wenn sie ausdrücklich in der Betriebskostenverordnung genannt werden. Hiernach sind die Kosten der Wasserversorgung grundsätzlich umlagefähige Betriebskosten. Dazu gehören neben den reinen Wasserkosten ausdrücklich nur die Kosten der hauseigenen Wasseranlage (eigener Brunnen), nicht aber Kosten für eine Wasseranlage, die an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist.“

Auch geeignete Probennahmestellen sind Pflicht


Über die Höhe der Kosten besteht eher Einigkeit. Haus & Grund schätzt die Untersuchungskosten bei einem Haus mit acht Wohnungen auf 200 Euro pro Jahr. Der DMB gibt „schätzungsweise 150 bis 250 Euro pro Haus“ an. Teurer dürfte es werden, die Wasserversorgungsanlagen für die Untersuchungen vorzubereiten. § 14 Abs. 3 TrinkwV verpflichte jedenfalls die Eigentümer / Betreiber der oben beschriebenen Anlagen sicherzustellen, dass nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignete Probennahmestellen an den Wasserversorgungsanlagen vorhanden sind, damit die Proben nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entnommen werden können.

Anzeigepflicht für Großanlagen


Mit der Novellierung der Trinkwasserverordnung haben alle Eigentümer einer Wasserversorgungsanlage mit einer oben beschriebenen Großanlage, aus der Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird, auch die Pflicht, ihren Bestand unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen ( § 13 Abs. 5 TrinkwV ). [Anmerkung: Das Vorhandensein von Duschen oder anderen Einrichtungen, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt, ist hier nicht relevant!] Erfolgt die Anzeige nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, hat Haus & Grund seine Mitglieder informiert. ■

Volltextversionen der Trinkwasserverordnung 2011

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 3. Mai 2011 I 748, 2062

Trinkwasserverordnung 2011 als PDF-Version
Trinkwasserverordnung 2011 als Web-Version