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FGK

Vollzugsdefizit bei Klimaanlageninspektion

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) schreibt in § 12 die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen vor. Hierauf weist der Fachverband Gebäude-Klima (FGK) hin und unterstreicht die Bedeutung einer solchen Inspektion im Hinblick auf Energieeinsparung und Klimaschutz. Gemäß EnEV bestehe eine gesetzliche Pflicht zur Inspektion energierelevanter Bauteile und Komponenten. Hierunter fallen die Kälteerzeugung, Ventilatoren, Wärmerückgewinnung und die Regelung.

Inspektionspflicht wird kaum nachgekommen


Über § 27 Abs. 1 Nr. 4 kann eine nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführte Inspektion gemäß Energieeinsparungsgesetz ( EnEG ) mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden ( § 8 Abs. 1 Nr. 1 ). Trotzdem sei in der Praxis zu beobachten, dass der Verpflichtung kaum nachgekommen wird. Eine vom FGK und dem Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte in Auftrag gegebene Studie kommt zu dem Ergebnis, dass lediglich rund 2 % der über zwölf Jahre alten Anlagen, die bis zum Stichtag 1. Oktober 2011 hätten inspiziert werden müssen, tatsächlich gemäß Ordnungsrecht untersucht worden sind.

Bei vielen Altanlagen ist die Erstinspektion überfällig


Die Inspektion ist erstmals zehn Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage durchzuführen. Für Altanlagen gilt bezogen auf den Stichtag 1. Oktober 2007: 4 bis 6 Jahre alte Anlage müssen innerhalb von 6 Jahren, über 12 Jahre alte Anlagen innerhalb von 4 Jahren erstmals einer Inspektion unterzogen werden. Für Anlagen, die am 1. Oktober 2007 über 20 Jahre alt waren, galt eine Frist von zwei Jahren, die am 1. Oktober 2009 abgelaufen ist; für die damals über 12 Jahre alten Anlagen endete die Frist am 1. Oktober 2011.

Inspektion ist im Sinne des Betreibers


Die Inspektion umfasst die Prüfung von Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen und eine Prüfung der Anlagendimensionierung. Mit der EnEV 2009 fordert der Verordnungsgeber, dass der Betreiber auf Verlangen einen entsprechenden Nachweis gegenüber den zuständigen Landesbehörden vorzulegen hat. Aber auch hier wird es noch einige Zeit dauern, bis in den Bundesländern entsprechende Durchführungsverfahren vorliegen.

Doch auch unabhängig von gesetzlichen Vorgaben muss es im Interesse des Anlagenbetreibers liegen, die technischen Anlagen auf einem energetisch hohen Standard zu halten. Denn in der Lüftungs- und Klimatechnik verbergen sich große Potenziale hinsichtlich Energieverbrauchssenkung durch neue effiziente Produkte, die Nutzung von regenerativen Energien und neuen Dienstleistungen. ■