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REGELWERK

Bundesrat berät Änderung der TrinkwV

Neue Pflichten in der im November 2011 in Kraft getretenen Novelle der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) haben die Gesundheitsämter und auch die Immobilienbesitzer von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung überfordert. In einer Begründung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 31. August 2012 heißt es:

„Die aufgrund eines Maßgabebeschlusses des Bundesrates zur Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung neu eingeführte Pflicht zur Untersuchung von gewerblichen, nicht öffentlichen Großanlagen zur Trinkwassererwärmung auf Legionellen sowie die damit verbundene Pflicht zur Anzeige der Anlagen und die Pflicht zur Meldung der Untersuchungsergebnisse führten in den Gesundheitsämtern zu Kapazitätsproblemen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Aufsichtsbehörde. Außerdem reichte offensichtlich die zur Verfügung stehende Zeit bis zur ersten fälligen Untersuchung nicht dafür aus, alle
Unternehmer oder sonstigen Inhaber von betroffenen Anlagen ausreichend über ihre Pflichten zur Anzeige, Untersuchung und gegebenenfalls Einrichtung von geeigneten Probennahmestellen zu informieren beziehungsweise, wenn nötig, Probennahmestellen einzurichten. Die [Änderung der] Verordnung soll die Gesundheitsämter unter Beibehaltung des Gesundheitsschutzniveaus entlasten.“

Untersuchungsintervall soll verlängert werden


Die „Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“ ( Download ) liegt inzwischen dem Bundesrat vor, der in seiner Sitzung am 12. Oktober 2012 über die Verordnung berät. Sie sieht u.a. eine Verlängerung des Intervalls für Untersuchungen auf Legionellen für die gewerblichen, nicht öffentlichen untersuchungspflichtigen Großanlagen zur Trinkwassererwärmung und eine Streichung der Pflicht zur Anzeige der Anlagen und eine Reduzierung der Pflichten zur Meldung der Untersuchungsergebnisse an das Gesundheitsamt bei gleichzeitiger Klarstellung der Handlungspflichten vor.

Großanlage zur Trinkwassererwärmung


Zudem sieht der Verordnungsentwurf eine eigene Definition der „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ vor, da der bisherige Verweis auf „nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik“ rechtlich problematisch war. Die Definition im Entwurf lautet:

[§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung]
„12. ist ‚Großanlage zur Trinkwassererwärmung‘ eine Anlage mit
a) Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
b) einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle; nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung;
entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.“

Inkrafttreten am 31. Oktober 2012 vorgesehen


Es ist vorgesehen, dass die „Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“ am 31. Oktober 2012 in Kraft tritt. Nach der bisherigen Fassung der Trinkwasserverordnung läuft die Erfüllungsfrist für einige der jetzt vorgesehenen Änderungen am gleichen Tag ab, einige Anzeigepflichten sind bereits unmittelbar nach dem Inkrafttreten im November 2011 abgelaufen. ■