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Inkrafttreten der VOB 2012

Änderungen in den VOB-Teilen A und B

Kompakt informieren

  • Im Abschnitt 2 der VOB/A 2012 sind die Basis- und die a-Paragrafen so zusammengeführt worden, dass nun die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 jeweils für sich gelten.
  • Der neue Abschnitt 3 der VOB/A 2012 gilt nur für Bauleistungen, die militärischen und Sicherheitszwecken dienen.
  • In der VOB/B 2012 wurde gegenüber der Ausgabe 2009 nur § 16 neugefasst, um der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Rechnung zu tragen.

Bereits im Herbst 2011 hatte der Vorstand des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA) einen überarbeiteten Abschnitt 2 sowie einen neuen Abschnitt 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) beschlossen und zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger freigegeben. Dort sind die Abschnitte 2 und 3 dann im Dezember 2011 veröffentlicht worden. Mangels aktualisierter gesetzgeberischer Bezugnahme waren die Neufassungen jedoch bislang von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.

Am 19. Juli 2012 sind die Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit – VSVgV) in Kraft getreten. Damit hat nun die „VOB Ausgabe 2012“ grundsätzlich Gültigkeit.

Überarbeiteter Abschnitt 2 der VOB/A

Mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der VgV (BGBl I Nr. 33 vom 18. Juli 2012, S. 1508) wurde zur Inkraftsetzung des überarbeiteten Abschnitts 2 der VOB/A die entsprechende Verweisung auf die geltende VOB/A in § 6 Abs. 1 VgV geändert und die aktuelle Fundstelle der überarbeiteten VOB/A 2012 im Bundesanzeiger aufgeführt (BAnZ Nr. 182a vom 02. Dezember 2011; BAnZ AT vom 07. Mai 2012 B1).

Der Abschnitt 2 der VOB/A 2012 regelt die Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert oberhalb der EU-Schwellenwerte liegt. Die Neufassung des Abschnitts 2 der VOB/A dient der Vereinfachung des Vergaberechts. Schwerpunkt der Überarbeitung war die Zusammenführung der Bestimmungen der Basis- und der a-Paragrafen. Die bisherige Struktur wurde aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab den EU-Schwellenwerten (Abschnitt 2) jeweils für sich.

Des Weiteren wurden die Vergabebestimmungen des Abschnitts 2 sprachlich überarbeitet, um die Regelungstexte verständlicher zu fassen und eine einheitliche Verwendung von Begriffen zu erreichen. Es erfolgten Untergliederungen und Änderungen in der Reihenfolge von Regelungen. Darüber hinaus wurden die Bestimmungen, die aus der VgV und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der VOB/A übernommen sind, auf ihre wörtliche Übereinstimmung mit den Quelltexten überprüft.

Inhaltlich erfolgten nur wenige Änderungen. Die Zusammenführung der Regelungen der Basis- und der a-Paragrafen in Abschnitt 2 und auch die sprachliche Überarbeitung erfolgten vielmehr mit der Maßgabe, grundsätzlich die bestehenden inhaltlichen Regelungen beizubehalten.

Neuer Abschnitt 3 der VOB/A

Mit der Einführung der VSVgV (BGBl I Nr. 33 vom 18. Juli 2012, S. 1509 ff) tritt durch die statische Verweisung in § 2 VSVgV zudem ein neuer Abschnitt 3 der VOB/A in Kraft (BAnZ Nr. 182a vom 02. Dezember 2011; BAnZ AT vom 07. Mai 2012 B1). Der neue Abschnitt 3 der VOB/A 2012 gilt nur für bestimmte Bauleistungen, die militärischen und Sicherheitszwecken dienen. Betroffen sind vor allem Baumaßnahmen, die für die Bundeswehr ausgeschrieben werden.

Zu beachten ist, dass der 3. Abschnitt der VOB/A nicht im Zusammenhang mit den bis zum Inkrafttreten der Sektorenverordnung geltenden Regelungen steht. Vielmehr handelt es sich um neue Regelungen, mit denen die Richtlinie 2009/81/EG für Vergaben in den Bereichen von Verteidigung und Sicherheit umgesetzt werden soll. Die Richtlinie zielt darauf ab, schrittweise einen europäischen Markt für Verteidigungs- und Sicherheitsausrüstungen mit gleichen Wettbewerbsbedingungen für Anbieter aus den EU-Mitgliedsstaaten aufzubauen und nationale Beschaffungsmärkte zugunsten von Anbietern aus anderen Mitgliedsstaaten zu öffnen. Für die Vergabe von Bauaufträgen gelten die Allgemeinen Bestimmungen des Teils 1 (mit Ausnahme des § 5) sowie die Teile 3, 4 (mit Ausnahme des § 43) und 5 der VSVgV und der neue dritte Abschnitt der VOB/A. Damit können verteidigungs- und sicherheitsrelevante Baumaßnahmen oberhalb der Schwellenwerte nach im Wesentlichen identischen Regeln wie entsprechende „klassische“ Baumaßnahmen vergeben werden. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge gilt die VSVgV insgesamt.

Anpassungen in Abschnitt 1 VOB/A

Abschnitt 1 der VOB/A ist bis auf zwei redaktionelle Änderungen im Anhang TS – Technische Spezifikationen – inhaltlich unverändert in die Fassung der VOB/A 2012 übernommen worden (BAnZ AT vom 13. Juli 2012 B3 – Anlage 3). Damit der Abschnitt 1 der VOB/A 2012 im Unterschwellenbereich Anwendung findet, müssen auf Bundes- und auf Landesebene Einführungserlasse ergehen. Ein entsprechender Einführungserlass auf Bundesebene ist am 30. Juli 2012 in Kraft getreten. Aufgrund der lediglich redaktionellen Anpassungen ergeben sich im Hinblick auf den Abschnitt 1 der VOB/A im Vergleich zur VOB Ausgabe 2009 jedoch keine inhaltlichen Änderungen.

VOB/B: Zahlungsverzug neu geregelt

Auch die Regelungen der VOB/B in der Ausgabe 2009 sind überwiegend ohne Änderungen in die Ausgabe 2012 übergeleitet worden (BAnZ AT vom 13. Juli 2012 B3 – Anlage 3). Beachtenswert für die betriebliche Praxis sind jedoch die Änderungen in § 16 VOB/B der Ausgabe 2012. Mit der Neufassung des § 16 wird den Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und der vorgesehenen nationalen Umsetzung Rechnung getragen.

Zunächst einmal ist wichtig, dass als spätester Fälligkeitszeitpunkt für die Schlusszahlung öffentlicher Bauaufträge künftig nicht mehr wie noch in § 16 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 VOB/B 2009 ein Zeitraum von zwei Monaten, sondern nunmehr grundsätzlich 30 Tage nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung vorgesehen sind. Die Frist verlängert sich in begründeten Ausnahmefällen auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B 2012). Erweiterte Zahlungsfristen kommen im Baubereich beispielsweise dann in Betracht, wenn die Prüfungsunterlagen bzw. Schlussrechnungen komplex sind und fachtechnischer Sachverstand notwendig ist. Einwendungen gegen die Prüfbarkeit können unter Angabe der Gründe nur bis zum Ablauf der jeweiligen (vereinbarten) Frist geltend gemacht werden. Bisher betrug diese Frist nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 VOB/B 2009 noch 2 Monate.

Des Weiteren ist zu beachten, dass der Auftraggeber nach dem neugefassten § 16 VOB/B 2012 ohne dass es einer Nachfristsetzung (Mahnung) bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder Aufstellung bei Abschlagszahlungen in Zahlungsverzug kommt, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, der Auftraggeber ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde (§ 16 Abs. 5 Nr. 3 Sätze 3 und 4 VOB/A 2012). Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung wird nicht mehr auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung (z.B. Anweisung der Zahlung), sondern auf den Zeitpunkt des Leistungserfolgs, d.h. Eingang des Zahlungsbetrages beim Auftragnehmer abgestellt.

Für Abschlagszahlungen kommen verlängerte Verzugsfristen indes nicht in Betracht, da es sich um vorläufige Zahlungen (auf bereits erbrachte Leistungen) handelt, die im Rahmen der Schlussrechnung noch einmal überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden müssen. Hier tritt Zahlungsverzug also immer spätestens 30 Tage nach Zugang der Aufstellung ein.

Zu beachten ist, dass die Vereinbarung einer Höchstfrist zum Eintritt des Verzuges von 30 bzw. 60 Tagen nicht das Recht des Auftragnehmers nach § 16 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 VOB/B 2012 ausschließt, durch Nachfristsetzung den Verzug schon früher herbeizuführen.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass nach Änderung der 2-Monatsfrist in eine 30- (bzw. 60-) Kalendertagesfrist zur Har­monisierung der Fristenregelungen die in § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 5 VOB/B enthaltenen Fristen ebenfalls auf (Kalender-)Tage umgestellt werden. •

Weitere Fachberichte über Neuerungen im TGA-Regelwerk sowie Hinweise auf neu erschienene Regelwerke enthalten die TGAdossiers ­Regelwerk und Regelwerk-Update: Webcode 723 bzw. 728

BTGA-Sonderdruck

Der BTGA-Sonderdruck „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teile A und B – Ausgabe 2012“ (376 Seiten) kann zum Preis von 14,80 Euro (ab 5 Stück 14,10 Euro, ab 10 Stück 13,20 Euro, inkl. MwSt., zzgl. Versandkosten) beim BTGA – Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung, Hinter Hoben 149, 53129 Bonn oder per Telefax (02 28) 9 49 17 17, versand@btga.de und im BTGA-Webshop auf https://www.btga.de//publikationen bestellt werden.

Rechtsanwalt Tobias Dittmar

ist Justiziar des BTGA Bundes­industrieverband Technische ­Gebäudeausrüstung, 53129 Bonn, Telefon (02 28) 9 49 17 33, https://www.btga.de/

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