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NRW / Bundesrat

KWK-Förderung soll optimiert werden

Wichtige Aktualisierung: Der Bundesrat hat in seiner 885. Sitzung am 8. Juli 2011 beschlossen, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag nicht einzubringen (Bundesratsdrucksache 368/11(B) ).

Das Land Nordrhein-Westfalen hält zum Erreichen der klima- und energiepolitischen Ziele einen deutlichen Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung für geboten, sieht diesen aber in den Gesetzesinitiativen der Bundesregierung zur Energiewende nicht im erforderlichen Umfang abgebildet. Darum hat NRW am 16. Juni 2011 der Länderkammer mit der Bundesratsdrucksache 368/11 den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)“ (KWKG)  mit dem Begehren zugeleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag zu beschließen. Die abschließende Befassung soll bereits in der Plenarsitzung des Bundesrats am 8. Juli 2011 erfolgen. Wichtige Änderungen und Neuerungen des Gesetzentwurfs im Bereich kleine KWK-Anlagen sind:

  • Der Zweck des KWKG – bis 2020 einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 % zu leisten – soll um die zweite Zielmarle „30 % bis 2025“ erweitert werden.
  • Kleine Brennstoffzellenanlagen bis 5 kWel sollen als KWK-Anlagen gelten, auch wenn sie aufgrund ihrer hohen Stromkennzahl Nutzwärme nur in geringem Umfang abgeben.
  • Die Förderung von KWK-Anlagen zwischen 50 und 2000 kWel soll künftig deutlich verbessert werden. Die bisherige Praxis, den Leistungsanteil bis 50 kWel mit einem Zuschlag von 5,11 Ct/kWh und den Leistungsanteil zwischen 50 und 2000 kWel mit einem Zuschlag von 2,1 Ct/kWh zu fördern, habe dazu geführt, dass vorhandene Wärmesenken nicht vollständig genutzt werden. Der Gesetzentwurf sieht darum eine zusätzliche Stufe mit einer Förderung des Leistungsanteils zwischen 50 und 250 kWel mit 4 Ct/kWh vor. Gleichzeitig soll die Förderzeitbegrenzung auf 6 Betriebsjahre gestrichen werden (dies sieht auch ein aktueller Gesetzentwurf der Bundesregierung zum EnWG-Änderungsgesetz vor), sodass Grundsätzlich 30.000 Vollbenutzungsstunden gefördert werden. Der Bundesrats-Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt jedoch, hier stärker nachzubessern, und den Förderanspruch auf 50.000 Vollbenutzungsstunden auszuweiten (Bundesratsdrucksache 368/1/11).
  • Die bisherige Inbetriebnahmefrist „31. Dezember 2016“ bei KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 kW zum Erlangen eines Zuschlags von 5,11 Ct/kWh über die Dauer von zehn Jahren soll bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.
  • Nach der aktuellen Gesetzeslage werden Brennstoffzellen-Anlagen wie motorische KWK-Anlagen gefördert. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Betreiber von Brennstoffzellen-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 7 Ct/kWh für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage haben. Betreiber von Brennstoffzellenanlagen mit einem nachgewiesenen elektrischen Wirkungsgrad über 50 % sollen für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 9 Ct/kWh für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage erhalten.
  • Im Gesetzentwurf befinden sich zudem Klarstellungen zur Anschluss- und Abnahmepflicht des Netzbetreibers auch für nicht mehr geförderte KWK-Anlagen.
  • Das Gesetz soll am Tag der Verkündung Inkrafttreten.

Die neuen Förderbedingungen für Brennstoffzellen-Anlagen werden mit einer kurz- bis mittelfristigen Marktreife und einem vorgesehenen Markteintritt in 2012/2013 begründet. Sie würden allerdings aufgrund der noch hohen Anschaffungskosten ohne Förderung bis auf weiteres nicht wirtschaftlich sein. Eine Steigerung der Wirtschaftlichkeit durch eine erhöhte Einspeisevergütung würde jedoch (neben einem Investitionsprogramm) den Markteintritt der Brennstoffzellen-KWK-Technik deutlich beschleunigen. Gleichzeitig wird darauf verwiesen, dass die Höhe der Einspeisevergütung von dem Erreichen technischer Benchmarks (elektrischer Mindestwirkungsgrad) abhängig gemacht werden muss, um besonders effiziente Systeme vorrangig zu fördern und weitere Anreize für Effizienzsteigerungen zu schaffen. Die bisher vorgestellten Brennstoffzellen-Heizgeräte liegen fast alle deutlich unter der Marke „50 % elektrischer Wirkungsgrad“. ■