TGA magazin
Die aktuelle Ausgabe

Aktuelles Heft
05-2012

Inhalt
Abo
Einzelheftbestellung

TGA wissenscheck

Testen Sie Ihr Wissen und lernen Sie dazu! In diesem Monat im TGA wissenscheck:

Aus wie vielen Primärenergiequellen speisen sich die von Menschen nutzbar gemachten erneuerbaren Energien? 3, 5 oder 7?

Seminardatenbank

Suche nach Begriff, Thema etc.

Rubriken


TGA Energiespar-Ratgeber
TGA Recht Ausgabe 02-2012

ARGE Baurecht

Voreilige Planung: Honorarrisiko

Auch wenn Ingenieure einen Auftrag „in der Tasche haben“, sollten sie mit der Planung nicht übereifrig vorpreschen, warnt die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Denn selbst, wenn der Leistungsumfang festgelegt ist, steht es dem Architekten und Ingenieur nicht frei zu entscheiden, welche Leistungen zu erbringen sind. Im Gegenteil: Es sind immer nur die Teilleistungen zu projektieren, die jeweils nach dem Stand der Planung des Bauvorhabens erforderlich und notwendig sind. Verfrühte Planungsleistungen bergen laut ARGE Baurecht das Risiko, dass sie letzten Endes ganz oder teilweise unbrauchbar sind. Das OLG Koblenz hat in seiner aktuellen Entscheidung (29. September 2011 – 5 U 224/11) diese bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Fall eines „vorprellenden“ ­Architekten bestätigt. Nach Ansicht des Gerichts verhält sich der Auf­tragnehmer vertragswidrig, wenn er ohne entsprechenden Auftrag eine verfrühte Leistung erbringt. Im konkreten Fall, über den das OLG entscheiden musste, hatte der Architekt bereits die Ausführungsplanung projektiert, ohne dass eine Baugenehmigung vorlag. Die Entscheidung: Der Planer bekommt für diese Leistung kein Honorar. Anders sieht die ­Sache aus, wenn der Planer seinen Auftraggeber umfassend und sach­gemäß über seine Arbeiten informiert, auch darüber, dass die Planungsleistungen Geld kosten. Ist der Bauherr damit einverstanden und die Planungen erweisen sich nachher doch als überflüssig oder unbrauchbar, hat der Architekt oder Ingenieur in diesem Fall Anspruch auf sein Honorar. http://www.arge-baurecht.com


Permalink:

Schließen
 
Weitere TGAonline Inhalte

Nach Schlagworten:

› Honorarrisiko (33%) › Planungsleistung (32%)

Weitere Links zum Thema: