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WTS

Fiskus langt jetzt beim Frühstück zweimal zu

Geschäftsreisen werden durch das im Dezember verabschiedete Wachstumsbeschleunigungsgesetz teurer. Wie der World Tax Service WTS in einer Steuernachricht mitteilt, langt der Fiskus ab Januar 2010 beim Frühstück gleich zweimal zu. Hintergrund ist die Absenkung der Mehrwertsteuer im Beherbergungs- und Gastgewerbe auf 7 %. Sie gilt jedoch nur für Übernachtungen, nicht für das Frühstück. Dieses wird weiter mit 19 % Steueraufschlag belastet.

Im Rahmen der Reisekostenabrechnung konnte ein Frühstück auf Dienstreise bislang steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden, wenn es im Hotelpreis enthalten und nicht separat auf der Rechnung ausgewiesen war. Wer dagegen eine separate Frühstücksrechnung vorlegte, musste den Kostenersatz grundsätzlich wie eine Gehaltszahlung versteuern. Waren die Kosten für Übernachtung und Frühstück in einem Betrag zusammengefasst, ließ es der Fiskus zu, die Rechnung um einen pauschalen Betrag für das Frühstück zu kürzen – zuletzt 4.80 Euro bei Inlands-Übernachtungen. Der Rest durfte dem Arbeitnehmer steuerfrei ersetzt werden. Da wegen der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze die Kosten für das Frühstück ab 2010 in der Hotelrechnung immer separat aufgeführt sein müssen, ist diese pauschale Kürzung der Hotelrechnung aus steuerlicher Sicht nicht mehr relevant.

Einen Tipp hat der World Tax Service WTS jedoch für Arbeitgeber: Wenn der Arbeitgeber vor Beginn der Dienstreise das Frühstück für den Arbeitnehmer veranlasst hat, kann das Frühstück mit dem „amtlichen Sachbezugswert“ bewertet werden. In diesem Fall kann die gesamte Hotelrechnung (einschließlich des separat ausgewiesenen Frühstücks) steuerfrei erstattet werden, der Wert des Frühstücks ist mit dem amtlichen Sachbezugswert1) lohnsteuerpflichtig. Für ein Frühstück beträgt der amtliche Sachbezugswert ab Januar 1,57 Euro.

WTS-Lohnsteuerexpertin Susanne Weber geht davon aus, dass „in vielen Fällen heute schon das Hotelfrühstück durch den Arbeitgeber veranlasst ist. Die meisten Arbeitgeber dürften die Bestellung durch den Arbeitgeber jedoch nicht so dokumentiert haben, dass sie auch einer Überprüfung durch den Fiskus standhalten. Künftig könnte eine solche Dokumentation sinnvoll sein.“ ToR

1) Die Sachbezugswerte gelten z.B. für Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich kostenlos oder verbilligt an seine Mitarbeiter abgibt und für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Dienstreise oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Eine übliche Beköstigung liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung jedoch nur vor, wenn der Wert der Mahlzeit 40 Euro (inkl. MwSt.) nicht übersteigt.

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