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Bedenkenhinweispflicht

Entlastung nur bei umfassender Aufklärung

Fallbeispiel: Die Unternehmerin war beauftragt worden, eine Heizungsanlage für ein Forsthaus zu installieren, das nicht über einen Anschluss an das öffentliche Stromnetz verfügte. Der ­Besteller beauftragte eine andere Firma mit der Planung und schließlich mit der Errichtung eines Blockheizkraftwerks (BHKW), das die Versorgung des Anwesens mit Strom, Wärme und Trinkwarmwasser sicherstellen sollte. Das BHKW verfügte jedoch nicht über eine ausreichende thermische Leistung (nur 12 kW statt der von der Unter­nehmerin berechneten 25 kW). Die Leistungen der Unternehmerin selbst, also Installation, Dämmung etc., waren im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Der BGH hat zunächst die Mängelhaftung der Unternehmerin festgestellt und auch – im Unterschied zur Vorinstanz – eine Verletzung der Hinweispflicht angenommen. Bereits die Annahme eines Mangels war in diesem Fall nicht ohne Weiteres ersichtlich. Der BGH hat entscheidend darauf abgestellt, dass die Unternehmerin eine funktionstüchtige Heizungsanlage schuldete. Da sich mithilfe der Anlage eine ausreichende Beheizung des Anwesens nicht bewerkstelligen ließ, sei das Werk der Unternehmerin mangelbehaftet. Sie hätte sich nur noch durch einen entsprechenden Bedenkenhinweis gegenüber dem Besteller entlasten können. Denn das eigene Werk wies nur deshalb Mängel auf, weil das BHKW nicht geeignet war2).

Allenfalls eine Entlastung möglich

In diesem Zusammenhang stellt der BGH noch einmal klar, dass nicht der unterlassene Hinweis zu einer Mängelhaftung führt, sondern er allenfalls zu einer Entlastung führen könne. Nur wenn der Mangel eines Werks auf verbindlichen Vorgaben des Bestellers oder von diesem gelieferte Stoffe und Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Unternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflichten erfüllt hat, kommt eine Haftungsbefreiung in Betracht.

Hinweisen muss der Unternehmer dabei auf diejenigen Bedenken, die ihm bei der gebotenen Prüfung der Geeignetheit der verbindlichen Vorgaben, gelieferten Stoffe oder Bauteile oder der Vorleistungen anderer Unternehmer festgestellt hat oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte feststellen müssen. Die genauen Anforderungen lassen sich nur in Kenntnis der jeweiligen besonderen Umstände des Einzelfalls ermitteln.

Kenntnis über Vorarbeiten

Maßgeblich für die Beurteilung ist hierbei insbesondere das vom Unternehmer zu erwartende Fachwissen. Also das, was unter normalen Umständen bei einem auf dem betreffenden Fachgebiet tätigen Unternehmer vorausgesetzt werden muss. Es kommt dabei auf die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers an, der über den jeweils anerkannten Stand der Regeln der Technik orientiert ist. Er muss sich informieren, über Empfehlungen in der Fachpresse Bescheid wissen und diese berücksichtigen.

Sind Vorarbeiten Bedingung für das Gelingen des eigenen Werks, muss sich der Unternehmer über die Eignung der Vorarbeiten Kenntnis verschaffen. Auch wenn der Unternehmer dem Besteller bereits Voraussetzungen benannt hat, die für die Erstellung des eigenen Werks vorliegen müssen, muss er sich davon überzeugen, dass diese Voraussetzungen auch erfüllt werden. Er kann sich nicht darauf beschränken, die Voraussetzung einmalig mit dem – gegebenenfalls verantwortlichen Vorunternehmer – zu besprechen.

Unternehmer ist in Beweispflicht

Im vorliegenden Fall deutet das Gericht nur an, dass die Unternehmerin sich nicht hinreichend von der Leistungsfähigkeit des BHKW überzeugt habe. Die Vorinstanz hatte hierzu keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Es hatte – auch dies wird vom BGH nochmals herausgestellt – die Frage der Beweislast verkannt. Es obliegt dem Unternehmer, nachzuweisen, dass er seiner Hinweispflicht entsprochen hat, so auch § 13 Nr. 3 VOB/B.

Zu erwägen wäre noch gewesen, ob die Firma, die das BHKW errichtet hatte, als Erfüllungsgehilfin des Bestellers aufzufassen gewesen wäre. Dann wären deren Versäumnisse dem Besteller u.U. über §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zuzurechnen gewesen. In der Rechtsprechung ist jedoch eindeutig geklärt, dass ohne besondere Umstände eine Haftung des Bestellers für ein Fehlverhalten anderer (Vor-)Unternehmer nicht gegeben ist. Vorunternehmer sind regelmäßig keine Erfüllungsgehilfen des Bestellers. Eine abweichende Auffassung des OLG Düsseldorf hat in der Rechtsprechung kaum Resonanz gefunden.Dominik Krause, Rechtsanwalt

1) BGH, Urteil vom 8. November 2007 – VII ZR 183/05 – NJW 2008, 511

2) Hiervon zu trennen ist die Frage, inwieweit der Besteller an etwaigen Mangelbeseitigungskosten zu beteiligen ist (sogenannte Sowiesokosten).

Literaturtipp

Der nebenstehende Artikel ist ein Auszug aus dem Handbuch mit CD-ROM „Sicherer Umgang mit Gewährleistung und Mängelansprüchen in der Baupraxis – Praktische Hinweise, aktuelle Rechtsfälle und Arbeitshilfen zur erfolgreichen Anwendung der VOB und des BGB“ (Forum Verlag, 125 Euro, ISBN: 978-3-86586-168-9, https://www.forum-verlag.com/ ).

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