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Regelwerke für das Building Information Modeling (BIM)

BIM-Arbeitsunterlagen

Kompakt informieren

  • Das Fehlen eindeutiger Regelwerke gilt als eine der Hürden bei der Einführung von Building Information Modeling (BIM).
  • Die neuesten Regelwerke verdeutlichen, dass der durchgängige Datenaustausch ein Mitwirken und Mitmachen viele Akteure notwendig macht, die bisher im Planungsprozess eher Nebenrollen gespielt haben.
  • Deutlich wird auch, dass eine frühzeitige Beschäftigung mit BIM erforderlich ist, um nicht irgendwann abgehängt zu werden.

Kürzlich sind die Richtlinien DIN SPEC 91 350 „Verlinkter BIM-Datenaustausch von Bauwerksmodellen und Leistungsverzeichnissen“ [1], Vorschläge für ein Leistungsbild und Vertragsklauseln für die Anwendung von BIM seitens der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen [2] sowie die Richtlinienentwürfe VDI/GEFMA 3810 Blatt 5 „Betreiben von Gebäuden und Instandhalten von gebäudetechnischen Anlagen – Gebäudeautomation (GA)“ [3] und VDI 2552 Blatt 3 „Building Information Modeling – Mengen und Controlling“ [4] erschienen.

DIN SPEC 91 350

DIN SPEC 91 350 definiert Anforderungen an die Datenstruktur und den Inhalt von BIM-LV-Containern. Es werden inhaltliche Anforderungen an das Bauwerksmodell, das Leistungsverzeichnis, das Linkmodell sowie an die beschreibenden Metadaten festgelegt und in Form eines XML-Schemas definiert.

Das XLM-Schema des BIM-LV-Containers sowie die Definitionen für die verschiedenen Datenaustauschphasen erforderlichen Metadaten werden als fachspezifische Ausprägung des Multimodell-Containers für die im BIM-Prozess praktizierten Datenaustauschphasen zur Verfügung gestellt. Die Norm orientiert sich an dem in Deutschland üblich GAEB-Prozess, der durch standardisierte Datenaustauschphasen definiert ist Abb. 2.

Hinsichtlich des Datenaustauschs von Bauwerksmodell und Leistungsverzeichnis wird unmittelbar Bezug auf den IFC-Datenaustausch nach ISO 16 739 (Internationalisierung des durch VDI 3805 etablierten Standards) sowie auf den GAEB-XML-Datenaustausch genommen. Für beide Standards werden Anforderungen auf ihre Einbettung in dem BIM-LV-Container aufgestellt.

Inhaltlich werden kurz beschrieben: Begriff, BIM-LV-Container-Schema, Metadaten (BIM-LV-Container, Fachmodelle, Leistungsverzeichnisse, Bauwerksmodelle) sowie die Verlinkung von Bauwerksmodell und Leistungsverzeichnis.

Broschüre BIM AKNW

Für den praktischen BIM-Einsatz liefert die Broschüre der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen [2] Vorschläge für ein Leistungsbild sowie Vertragsklauseln bei der BIM-Anwendung. Es wird klargestellt, dass BIM zwar eine neue Arbeitsmethode ist, diese jedoch im Wesentlichen innerhalb der Rahmenbedingungen des Preis-und Vertragsrechts angewendet werden kann. Es wird geschlussfolgert, dass die Anwendung von BIM gegenüber der HOAI neutral ist.

In der Unterlage wird aufgezeigt, wo und wie Architekten zusätzliches Honorar vereinbaren können insbesondere bei den „Besonderen Leistungen“. Weiterhin enthält die Broschüre Regelungsvorschläge zur Verantwortlichkeit und Haftung der Planer sowie zum Urheberrecht an den Planungsergebnissen und den digitalen Modellen im Rahmen der zu ergänzenden Architektenverträge.

VDI/GEFMA 3810 Blatt 5 (Entwurf)

Der Entwurf für die VDI/GEFMA-Richtlinie 3810 Blatt 5 [3] gilt für das Betreiben von Gebäuden mit Gebäudeautomation und das Instandhalten von GA-Systemen. Er gibt Anlagenbetreibern Empfehlungen für das zielsetzungsgerechte Betreiben von Gebäuden und Instandhalten der GA. Dazu werden das bestimmungsgemäße Betreiben von Gebäuden und das Instandhalten von GA-Systemen im Verbund mit anderen gebäudetechnischen Anlagen bei der Sicherstellung der Gesundheit des Menschen und dem Schutz der Umwelt beschrieben. Deutlich wird betont: Das bestimmungsgemäße Betreiben muss im Rahmen der Planung berücksichtigt werden.

Inhaltlich werden behandelt: das Instandhalten der GA, der Einsatz der Gebäudeautomation im Gebäudemanagement, Dienstgütevereinbarungen und Leistungsindikatoren, das Errichten oder Erweitern einer betreibergerechten Gebäudeautomation, Gebäudeautomation und Computer-Aided Facility Management sowie die Dokumentation. Der Anhang enthält zwei Checklisten für die Abnahme und die Wartung.

VDI 2552 Blatt 3 (Entwurf)

Der Entwurf für die VDI-Richtlinie 2552 Blatt 3 [4] beschreibt die Anwendung von Bauwerksinformationsmodellen zum Abgleich von Leistungsmengen und Controllingstrukturen in den Bereichen „Kostenermittlung“, „Terminplanung“, „Ausschreibung und Vergabe“, Ausführung und Abrechnung“ unter Berücksichtigung der Projektphasen von der Entwicklung bis zur Fertigstellung.

Anwender dieser Richtlinie sind alle Beteiligten am Bau, die Prozesse zu genannten Anwendungen mithilfe gemeinsam genutzter Daten gestalten sowie deren Zulieferer, auch im Bereich der Informationstechnologie.

Das Hauptaugenmerk liegt auf der Ableitung und Darstellung belastbarer Daten zur Ermittlung von Soll- und Istwerten bei der Berechnung von Aufwänden und erbrachten Leistungen. Grundsatz ist hierbei, dass jeweils genau die Daten in einem maschinenlesbaren Format zur Verfügung gestellt werden, die für die jeweilige Aufgabe benötigt werden. Deshalb wird die Struktur beschrieben, mit denen die Informationen zum Bauwerk, die benötigten Leistungen und Ressourcen sowie deren Zeitabläufe miteinander verbunden werden.

Die Daten zum Bauwerk bestehen zu diesem Zweck aus Terminplänen, Kostenplänen und Geometrieplänen in unterschiedlichen Fertigstellungsgraden über die fortgeschriebenen Projektphasen. Die Daten der Terminpläne, Kostenpläne und Geometriemodelle müssen gemäß den BIM-Zielen in der Datenstruktur miteinander verknüpft sein.

Inhaltlich werden beschrieben: Fertigungsstellungsgrade, Bauteile, Mengenermittlung zur Kostenermittlung, Mengenermittlung zur Terminplanung, Mengenermittlung zur Ausschreibung, Mengenermittlung zur Ausführung und Abrechnung, übergreifende Vergleiche zum Kostencontrolling und übergreifende Vergleiche zum Termin-Controlling.

Bemerkungen

Zur Problematik „BIM“ gab es in den letzten Jahren eine Vielzahl von Veröffentlichungen, wobei selten eine eindeutige Zuordnung im Planungsprozess zu erkennen war. Eine gute Übersicht über die möglichen Formen von BIM zeigt Abb. 3, wobei „little open BIM“ die unterste Stufe der Planungszusammenarbeit darstellt.

Wichtig wäre es, künftig in Veröffentlichungen und Regeln klar zu definieren, um welchen Prozess es sich handelt – um mögliche Irritationen zu vermeiden, so wie es in der Vergangen-heit zum Beispiel mit dem Begriff „Facility Management“ geschehen ist.

Die vorgestellten Arbeitsunterlagen sollten als erste Regularien bei der zukünftigen Anwendung von BIM gesehen werden. Wenn man die Perspektive von BIM Abb. 1 nach [6] betrachtet, so ist zukünftig noch ein erheblicher Regelungs- und Kommunikationsbedarf zu erwarten. Von der Möglichkeit für Einsprüche zu [3 und 4] bis zum 31. Juni 2017 sollte rege Gebrauch gemacht werden.

Literatur

[1] DIN SPEC 91 350 Verlinkter BIM-Datenaustausch von Bauwerksmodellen und Leistungsverzeichnissen. Berlin: Beuth Verlag, November 2016

[2] Pfeifer, M. Zimmer, W. u. a.: Building Information Modeling 2016 – Vorschläge für ein Leistungsbild und Vertragsklauseln […]. Düsseldorf: Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, Oktober 2016, Download auf www.aknw.de

[3] VDI/GEFMA 3810 Blatt 5 (Entwurf) Betreiben von Gebäuden und Instandhalten von gebäudetechnischen Anlagen – Gebäudeautomation (GA). Berlin: Beuth Verlag, Januar 2017

[4] VDI 2552 Blatt 3 (Entwurf): Building Information Modeling – Mengen und Controlling. Berlin: Beuth Verlag, Januar 2017

[5] Deuble, M.: Building Information Modeling im Planungsprozess; Vortrag: Fachsymposium 2016 – 2017 „Ausgewählte Aspekte in der Gebäude- und Energietechnik“ am 19. Januar 2017; Planungsgruppe M+M, NL Dresden

[6] Hübscher, K.: BIM aus Herstellersicht; TAB, 2017, H. 2, S. 65 – 67

Prof. Dr.-Ing. (em) Achim Trogisch

Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (FH), Fakultät Maschinenbau / Verfahrenstechnik, Lehrgebiet TGA. Telefon (03 51) 4 62 27 89, trogisch@mw.htw-dresden.de, www.htw-dresden.de