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RECHT

Zum Jahresende verjähren Ansprüche

Zum Jahresende, verjähren viele Ansprüche. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. „Wer jetzt seine Vergütungsansprüche nicht umgehend durchsetzt, der geht leer aus“, warnt Baufachanwältin Heike Rath, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der ARGE Baurecht. Bei den sogenannten Vergütungsansprüchen handelt es sich um Honorarforderungen von Bauunternehmern, Fachingenieuren und Architekten. Vergütungsansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Der Zeitpunkt, ab dem diese Dreijahresfrist läuft, ist jedoch unterschiedlich.

Ultimoverjährung


Auf der sicheren Seite steht der Unternehmer, wenn er für die Berechnung der Verjährung von der Bauabnahme beziehungsweise dem Zeitpunkt ausgeht, in dem die Bauleistung ordnungsgemäß erbracht wurde, rät die ARGE Baurecht. „Anders ist dies bei Vergütungsansprüchen, die auf der HOAI beruhen oder bei Handwerkerleistungen, für die VOB/B vereinbart wurde. Dann kommt es für den Beginn der Verjährung nicht auf den Zeitpunkt der Abnahme an, sondern auf den Zeitpunkt, an dem der Architekt oder Handwerker eine prüfbare Schlussrechnung abgegeben hat“, differenziert Rath. „Für alle Vergütungsansprüche gilt aber gleichermaßen: Die Verjährungsfrist beginnt immer erst ab dem jeweils nächsten Jahresanfang. Für alle in diesem Jahr beendeten und in Rechnung gestellten Arbeiten also am 1.1.2012, und der Anspruch verjährt dann entsprechend am 31.12.2014. Fachleute bezeichnen das als Ultimoverjährung.“

Eine Mahnung hält die Verjährung nicht auf


Wer diese Fristen nicht genau beachtet, der läuft Gefahr, seine Ansprüche zu verlieren. Das passiert im hektischen Alltag schnell: Ein Unternehmer hat – beispielsweise – im Sommer 2008 eine Heizungsanlage ausgetauscht. Die Arbeit ist abgeschlossen, wenn auch noch nicht ganz bezahlt; er hat noch Anspruch auf ausstehenden Werklohn. Seit dem 1. Januar 2009 läuft die Verjährungsfrist für seinen Werklohn – und am 31. Dezember 2011 aus! „Wer jetzt nicht umgehend handelt und seine Ansprüche geltend macht, der hat das Nachsehen“, mahnt Rath. „Entgegen landläufiger Meinung reicht es nicht, schnell noch eine Mahnung zu schicken, gleich ob eingeschrieben oder nicht. Die Verjährung wird nur durch Vereinbarung oder gerichtliche Geltendmachung aufgehalten.“ Solche gerichtlichen Maßnahmen kann bei Forderungen ab 5000 Euro und mehr nur der Anwalt veranlassen. ■

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